Erfreulich deutlich hat das jetzt das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.
Was war geschehen? Ein Mensch suchte im Internet nach eigentlich frei verfügbarer Software und fand diese im Angebot der Content4U GmbH auf der Seite Download-Service.de. Allerdings musste er vor dem Download seine Daten angeben und bestätigen, AGB, Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung gelesen zu haben. Einige Zeit später bekam er eine Rechnung über die ominösen 96,- Euro, die er für das erste Jahr eines zweijährigen Zugangs zum "Downloadservice" zahlen sollte. Wohl durch Mahngebühren erhöhten sich die Kosten dann noch auf 101,- Euro.
Doch der Mensch blieb nicht untätig und erhob Klage gegen die Content4U GmbH und wollte feststellen lassen, dass die Forderung über 101,- Euro nebst Mahnkosten und Zinsen nicht bestünden.
Und das Amtsgericht stellte fest.
Ein Vertrag sei nämlich nicht zustande gekommen. Dabei nahm das Gericht auch ausdrücklich auf die Urteile des Amtsgerichts Witten vom 07.09.2010, Az.: 2 C 585/10 und des Amtsgerichts Frankfurt vom 26.08.2010, Az.: 32 C 764/10-84 bzw. vom 21.10.2010, Az.: 32 C 1958/10-84 Bezug. Die genannten Urteile werden nämlich gerne in den Mahnschreiben zitiert, um die Zahlungswilligkeit der vermeintlichen Vertragspartner zu fördern.
Für das Gericht war es egal, ob der Mensch sich auf der Internetseite angemeldet hatte oder nicht. Der von der Firma vorgelegte Datenbankausdruck jedenfalls sei nicht als ausreichendes Beweismittel zu sehen.
Denn selbst wenn sich der Mensch auf der Seite download-service.de angemeldet haben sollte, sei kein Vertrag zustande gekommen. Der Preishinweis sei zwar ausreichend erkennbar gestaltet. Aus den Umständen des Vertragsschlusses ergebe sich jedoch, dass die Klausel überraschend sei - und damit auch nach § 305c Absatz 1 BGB nicht Bestandteil des Vertrags wurde. Denn:
"Der Besuch der Webseiten der Beklagten erfolgt wie im vorliegenden Fall regelmäßig in der Absicht, im Internet vielerorts kostenlos erhältliche Software herunterzuladen, und damit in der Erwartung, die gewünschte Software auch auf dem beschrittenen Weg kostenlos zu erhalten.
Mit einer Entgeltlichkeit des Download-Vorgangs oder dem Abschluss eines über den Download hinausgehenden entgeltlichen Vertrags über weitere Dienste des Betreibers der Webseite wird gerade nicht gerechnet. Eine Entgeltlichkeit liegt den Umständen nach auch nicht etwa so nahe, dass sie sich dem Nutzer aufdrängen müsste. Weder die Anmeldeseite noch andere zum Angebot der Beklagten gehörigen Webseiten unterscheiden sich inhaltlich von anderen kostenlosen Angeboten der betreffenden Software in einer Weise, die auf die Entgeltlichkeit gerade des Angebots der Beklagten schließen lassen würde. Insbesondere werden keine Dienste angeboten, von deren Entgeltlichkeit der durchschnittlich informierte Nutzer auszugehen hätte, ohne dass es darauf ankäme, ob dies auch tatsächlich der Fall war. Welche Dienste die Beklagte überhaupt anbietet, die einen Mehrwert für den Nutzer darstellen würden, bleibt auch nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung unklar."
Und das sind doch einmal erfreulich offene Worte zum Geschäftsmodell dieser Firmen.
Es kam dann letztlich auch nicht mehr darauf an,
- ob die AGB in den Vertrag einbezogen worden waren,
- ob der Mensch Erklärungsbewusstsein gehabt hat, als er den Anmeldeschalter drückte,
- ob der Vertrag wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung oder wegen Wuchers nichtig war,
- ob Anfechtung, Widerruf und Kündigung wirksam geworden sind.
Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...
...stellen Sie sie mir doch einfach:
Sebastian Dosch
Sebastian Dosch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Fon: 06221 8713-400
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E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext
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"Der Preishinweis sei zwar ausreichend erkennbar gestaltet. Aus den Umständen des Vertragsschlusses ergebe sich jedoch, dass die Klausel überraschend sei."
AntwortenLöschenIch versteh das nicht: Wenn ausreichend erkennbar ist, daß es Geld kostet, ist es überraschend, wenn es Geld kostet?
Also, bei aller Liebe: Das quietscht. Aber ganz erbärmlich.
Das Gericht dazu wörtlich:
AntwortenLöschen"Zwar ist der Preishinweis in der vorgelegten Gestaltung hinreichend deutlich erkennbar, so dass sich die mangelnde Einbeziehung nicht schon aus dem äußeren Erscheinungsbild ergibt, sie folgt aber aus den Umständen des Vertragsschlusses."
Was das Gericht wohl sagen wollte: Man kam beim Aufruf der Seite schon gar nicht auf die Idee, überhaupt nach einem Kostenhinweis zu suchen - weil dieser einfach nicht zu erwarten war. Und er war dann wohl auch nicht soooo augenfällig, dass er ohne Weiteres aufgefallen wäre.
>Ich versteh das nicht: Wenn ausreichend >erkennbar ist, daß es Geld kostet, ist es >überraschend, wenn es Geld kostet?
AntwortenLöschen>Also, bei aller Liebe: Das quietscht. Aber >ganz erbärmlich.
Sowas kann wirklich nur bei Juristen "quietschen", jeder Normalsterbliche erwartet bei Gratisprogrammen, das diese auch gratis sind und nicht nur so heißen. Ich könnte mir als Urheber einer derartigen Freeware sogar eine mißbräuchliche Nutzung unterstellen, wenn diese verkauft wird.
@DerDemokrator:
AntwortenLöschenEin solches Urteil gibt es - Die Mozilla-Foundation hat sich erfolgreich auf wettbewerbsrechtlicher Basis gegen das kostenpflichtige Anbieten ihrer Software gewehrt: Hier mein Bericht dazu
" ob Anfechtung, Wiederruf und Kündigung wirksam geworden sind. "
AntwortenLöschenoder gar "Widerruf" (ohne ´e´). ;)
Trotz dieses kleinen Rechtschreibfehlers im Artikel ein erfreuliches Urteils, welches wohl deutlich aussagekräftiger ist, als die Urteile, wie die negative Feststellungsklage, die zugunsten einer der Abofallenfimen des Frankfurter Kreisels entschieden wurde, da der "Verbraucher" (wohl eher Strohmann-Kläger der fragwürdigen Firma) dem Gericht erzählte, doch im Grunde sich über alles (auch die Kosten) bei Anmeldung bewusst gewesen zu sein, aber jetzt nicht zahlen wollte.
Wetten das jetzige Urteile erscheint nicht in den tollen Urteilssammungen der Content4U, Webtains und wie sie alles heissen....
@D.W.
AntwortenLöschenRechtschreibfehler getilgt. Danke für den Hinweis.
Was mach ich nun aufgrund dieses Urteils wenn ich solch eine Rechnung erhalten habe. Nichts oder einen Widerspruch per Einwurf Einschreiben? Mfg R K
AntwortenLöschenDer Rat lautet wie immer: Lösen Sie sich aus allen rechtlichen Gründen vom Vertrag und vor allem: Zahlen Sie nicht.
AntwortenLöschenOk aber was verstehen Sie nun unter lösen Sie sich. Kündigungsschreiben, Widerruf?
AntwortenLöschenMfg R.K.
@Anonym:
AntwortenLöschenEinfach löschen oder in den Papierkorb. Alles andere ist aus Praktikersicht überflüssig.
1.
Es gibt bis heute keine einzige Verurteilung eines Betreibers wegen Betruges (durch ein Strafgericht!)
2.
Es gibt bis heute keine einzige Verurteilung eines Kunden zur Zahlung dieser 96 Euro (durch ein Zivilgericht).
@Carsten R. Hoenig
AntwortenLöschen3.
Es gibt bis heute schätzungsweise 3.523.799 Menschen, die darauf hereingefallen sind und schließlich bezahlt haben.
Was Unrecht ist, soll auch Unrecht bleiben, Herr Kollege!
3.1.
AntwortenLöschenDie Frage von anonym (10:25 Uhr) lautete nicht nach Recht oder Unrecht, sondern zahlen oder nicht zahlen; und wenn nicht: zusätzlich Reagieren oder ignorieren.
Mein schlichter Rat: Nicht zahlen und noch nicht einmal ignorieren. Und gut is.
3.2.
Die Frage nach Recht und Unrecht wird entweder in Frankfurt oder in Hamburg zu erst entschieden (nicht: beantwortet). Von den dortigen Strafgerichten (nicht von Zivilisten und nicht von Bloggern oder so genannten Verbraucherschützern). Die Anzahl der Zahler ist nur ein Argumentum von mehreren. Und zwar eines, daß man gut in beide Richtungen nutzen kann.
Sehr geehrter Herr Dosch,
AntwortenLöschennachdem ich letztes Jahr auf die Seite outlets.de reingefallen bin, habe ich 2010 regelmäßig Post von der IContent GmbH und einigen Inkasso Firmen erhalten, Mitte 2010 war dann aber plötzlich Schluss damit. Heute habe ich dann einen Brief der "Deutschen Zentral Inkasso" bekommen, in dem steht, dass das Amtsgericht Detmold angeblich entschlossen habe dass ich nun die 158,40€ zahlen muss. Dubios finde ich, dass auf dem angeblichen Amtsgerichtschreiben nicht einmal mein Name oder der Name eines Richters steht [editiert]. Der Brief ist vom 03.08 und der Gerichtsbeschluss vom 28.03.11.
Können Sie mir vielleicht weiterhelfen?
Mit freundichen Grüßen
Bitte lesen Sie hierzu meinen heutigen Beitrag Ach, all diese Zivilurteile, in dem erklärt wird, dass dieses Urteil nicht Sie direkt betrifft.
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