02.05.2011

Verflucht! Wenn ein Gericht mit dem Curser den Mouseover-Effekt auslöst.

Deutschen Gerichten wird ja häufig - und teil auch zurecht - vorgeworfen, nicht sonderlich technikaffin zu sein. So soll es Richter geben, denen zunächst erklärt werden muss, was ein Browser, eine URL oder auch ein Hyperlink eigentlich ist - ganz zu schweigen von schwierigeren technischen Themen (eine Auswahl an launigen Beispielen ist unter www.daufaq.de zu bewundern). Es ist zu beobachten, dass die Anzahl dieser Richter abnimmt, und teilweise werden auch schon "digital natives" an den Gerichten gefunden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt durfte sich jetzt in einer wettbewerbsrechtlichen Sache mit dem so genannten "Mouseover-Effekt" beschäftigen. (Obwohl ich mir nicht sicher bin, ob sie nicht eher einen so genannten "Tool-Tip" meinten - berühren Sie doch mit der Maus mal den voranstehenden Link "Tool-Tip", damit Sie sehen, was ich meine.)

Inhaltlich ging es in dem Rechtsstreit darum, dass einem Unternehmen die Verwendung eines Slogans "Wir schlagen jeden Preis" im Internet untersagt worden war. Das Unternehmen verwendete danach aber den Slogan auf ihrer Homepage weiter, klärte aber in den ebenfalls im Internet zugänglichen AGB über den genauen Inhalt des Slogans auf. Wettbewerbsrechtlich gilt ein solches Verhalten in der Regel nicht als Verstoß gegen das ursprüngliche Unterlassungsgebot - das Unternehmen hat ja den Slogan nicht unverändert wieder eingesetzt.

Dies gilt jedoch nicht, wenn die Aufklärung in derart versteckter Form erfolgt, dass er vom Werbeadressaten praktisch nicht wahrgenommen wird.

So war es hier: Auf die Erläuterungen in den AGB wurde nur mit dem "Mousover-Effekt" hingewiesen, der Slogan wurde mit den AGB verlinkt. Der "Mouseover-Effekt" wurde aber nur sichtbar, wenn man mit dem Mauszeiger über den Slogan fuhr - es war also letztlich vom Zufall abhängig, ob die aufklärende Information erkennbar wurde oder nicht.

Das Gericht schreibt:
"Die Wiederholung der Werbung, verbunden mit dem Versuch eines aufklärenden Zusatzes, fällt jedoch dann in den Kernbereich des Unterlassungstitels, wenn der Aufklärungszusatz in derart versteckter Form erfolgt, dass er vom Werbeadressaten praktisch nicht wahrgenommen wird [...]. Ein solcher Fall ist [...] hier gegeben. Die Verlinkung des Slogans mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über einen sogenannten Mouseover-Effekt ist zur hinreichenden Aufklärung von vornherein unzureichend, weil der Mouseover-Link als solcher nur erkannt wird, wenn der Besucher der Webseite den Curser* über den als Link ausgestatteten Bestandteil der Webseite bewegt. Dazu aber gibt die im Vollstreckungsverfahren beanstandete Webseite keinen Anlass. Es ist daher keineswegs sicher gestellt und hängt eher vom Zufall ab, ob die Besucher der Seite den Link überhaupt wahrnehmen."
*Das Gericht schrieb übrigens wirklich, verflucht nochmal, "Curser", meinte aber wahrscheinlich "Cursor"
Links:

4 Kommentare:

  1. Ich sehe da noch zwei Probleme:
    a) Ausdrucken des mouseover-Textes geht nicht
    b) ohne Javascript kein Mousover/tooltip...

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  2. >ohne Javascript kein Mousover/tooltip...

    Diese Frage stelle ich mir auch schon oft. Bei der Frage der Erreichbarkeit des Impressums nach § 5 TMG (Telemediengesetz) wird vertreten, dass es an einer unmittelbaren Erreichbarkeit fehlt, wenn sich das Impressum nur mittels einer Software anzeigen lässt, die der Durchschnittsnutzer nicht auf seinem PC installiert hat.

    Meiner Einschätzung nach haben die meisten User aber Javascript noch aktiviert - trotz der Sicherheitsbedenken. Sollte sich das irgendwann einmal ändern, könnte man auch beim Einsatz von Javascript darüber diskutieren, ob dies zu rechtlichen Problemen führen kann.

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  3. Das mit dem Tool-Tip ist so nicht ganz richtig.
    Für das Anzeigen des Tool-Tip in Ihrem Beispiel ist KEIN JavaScript erforderlich.
    Alles ganz normales HTML.
    Tool-Tip

    Mouseover wiederum ist JavaScript

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  4. Danke für den daufaq.de Link - OMG!!!

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