Tatsächlich hat es Mobbing auf dem Schulhof schon immer gegeben, aber das Tatmittel Internet verschlimmert einiges: Die Beleidigungen wirken sich nicht nur im begrenzten Umfeld aus, sondern sind weltweit abrufbar. Und sie sind dauerhaft: Ein einmal veröffentlichtes herabwürdigendes Foto kann (und wird häufig) kopiert und an anderer Stelle weiterverbreitet werden - selbst wenn es an der Stelle der ursprünglichen Veröffentlichung gelöscht wird, kann man sich nie sicher sein, ob es nicht dort oder anderswo wieder an die Öffentlichkeit gelangt. Gleiches gilt natürlich für Texte oder Audio-Mitschnitte.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim hat jetzt eine interessante und gut abgewogene Entscheidung zu einer im Internet veröffentlichten Beleidigung getroffen, die die Grenze zwischen dem altbekannten "Offline"-Mobbing und dem derzeit grassierenden Cybermobbing anspricht und gut nachvollziehbar darstellt. Im Ergebnis kam das Gericht dazu, dass ein
Was war geschehen?
Ein Mädchen, das offenbar neu in eine Klasse gekommen war, wurde von einer Mitschülerin "gedisst", und zwar nicht nur auf dem Schulhof: Auf kwick.de, der "Communitiy zum Chatten, Flirten und neue Leute Kennenlernen", schrieb sie einen Blog-Eintrag, in dem sie das Mädchen - ohne dabei aber deren Namen zu nennen -
als „Punkbitch“, „schon bisschen Asozial“ und „Assi“ (wiederholt) bezeichnet, ihr „Mut zur Hässlichkeit“ attestiert, behauptet „schließlich darf ich später dein Hartz IV finanzieren“ und damit schließt „Ja des Wort Assi gefällt mir, na und? Ich sag’s wenigstens bloß, und bin’s nicht“.Die Beleidigungen kamen auch an, worauf die Schule nach Aussage der Richter vorbildlich reagierte, indem mehrere Klassengespräche geführt wurden.
Zudem wollte die Schule die Mitschülerin vom Unterricht ausschließen und ordnete dies auch nach § 90 Absatz 6 SchG (Schulgesetz Baden-Württemberg) an. Die ließ sich das jedoch nicht gefallen und ging gerichtlich gegen den Unterrichtsausschluss vor.
Der VGH Mannheim hatte jetzt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes darüber zu entscheiden - und hatte
"erhebliche Zweifel daran, dass sämtliche Voraussetzungen dafür gegeben sind, um gegenüber der Antragstellerin einen zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht nach § 90 Abs. 6 Satz 1 SchG auszusprechen."Weiter führte das Gericht aus:
"Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht [...] [ist] nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet[...].Das Mobbing fand zwar außerhalb der Schule - nämlich in einem Internet-Forum - statt, wirkte sich aber in der Schule und insbesondere in der Klasse des gemobbten Mädchens aus. Der Blog-Eintrag sei auch nur für diejenigen verständlich, die sowohl Täter als auch Opfer kannten, was primär für die Klassen- bzw. Schulkameradinnen und -kameraden gelten dürfe.
- Im vorliegenden Fall ist der Antragstellerin zwar ein Fehlverhalten durch ihren Webblog-Eintrag am 03.12.2010 anzulasten [...].
- Sie hat hierdurch auch ihre Pflichten gegenüber der Schule verletzt [...].
- Es erscheint jedoch fraglich, ob die Antragstellerin angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falls dadurch die Rechte ihrer Mitschülerin oder die Erfüllung der Aufgabe der Schule in einer ausreichend schwerwiegenden Weise gefährdet hat, die die Verhängung eines zeitweiligen - wenn auch nur eintägigen - Unterrichtsausschlusses rechtfertigt [...]"
Allerdings, so das Gericht, hätten sich im konkreten Fall nicht die besonderen Gefahren des Internet verwirklicht. Lesenswert führt das Gericht dazu aus:
"[Diese Gefahr verwirklicht sich zweifellos dann], wenn der Adressat entsprechender Äußerungen auch für Dritte klar zu identifizieren ist. Dies ist hier aber nicht der Fall. Der Webblog enthält weder den Klar- noch den Benutzernamen der Betroffenen. Auch mit einer bildlichen Darstellung der Betroffenen sind die Eintragungen der Antragstellerin nicht verknüpft. Damit sind die genannten Beleidigungen allein von denen der Betroffenen zuzuordnen, die diese bereits kennen oder von der Antragstellerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind. Damit dürfte dieser Eintrag in seiner Bedeutung eher einer Beleidigung im Kreis der Bekannten vergleichbar sein, als dass sich darin gerade die typischen Gefahren der Verbreitung von Beleidigungen an eine unüberschaubare Zahl von Internet-Nutzern realisiert hätten."Zudem hat die Betroffene offenbar ihren Eintrag sofort wieder gelöscht, als sie darauf angesprochen worden war - die Beleidigungen waren also nur über einen kurzen Zeitraum im Internet abrufbar.
So kam das Gericht dann zu der Auffassung, dass ein Unterrichtsausschluss - zumindest im Lichte der im Eilverfahren gebotenen nur eingeschränkten Aufklärung der Sachlage - nicht verhältnismäßig und damit nicht angemessen gewesen wäre.
Wie man an diesem Fall sieht, ist Cybermobbing nicht gleich Cybermobbing. Wie ich finde, eine durchaus durchdachte Entscheidung.
Noch einmal in aller Deutlichkeit: Ein
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2011, Aktenzeichen: 9 S 1056/11
*[Update 11.08.2011]
Ich wurde von einem aufmerksamen Leser auf eine Ungenauigkeit hingewiesen, die ich oben mithilfe von Streichungen korrigiert habe: In dem Verfahren ging es nicht um einen Schulausschluss, sondern um einen Unterrichtsausschluss. Das ist ein wesentlicher Unterschied (was aber nicht einmal der Verwaltungsgerichtshof in seiner Pressemitteilung so genau nimmt). Beide Ordnungsmaßnahmen sind zwar in § 90 SchulG (baden-württembergisches Schulgesetz) genannt. Der Schulausschluss geht aber wesentlich weiter als der Unterrichtsausschluss.
Schauen wir uns § 90 SchulG genauer an - insbesondere dessen Absatz 6:
Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung oder eine Androhung des Ausschlusses aus der Schule sind nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet. Ein Ausschluss aus der Schule ist zulässig, wenn es einem Mitschüler wegen Art und Schwere der Beeinträchtigungen und deren Folgen nicht zumutbar ist, mit dem Schüler weiter dieselbe Schule zu besuchen, oder einer Lehrkraft, ihn weiter zu unterrichten; dem Schutz des Opfers gebührt Vorrang vor dem Interesse dieses Schülers am Weiterbesuch einer bestimmten Schule. Im Übrigen ist ein Ausschluss aus der Schule nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt.
- Unterrichtsausschluss bedeutet einen zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht - das baden-württembergische Recht kennt hier zunächst einen Ausschluss von bis zu 5 Unterrichtstagen, der aber bei Bedarf auch auf bis zu 4 Unterrichtswochen ausgeweitet werden kann. Der betroffene Schüler kann danach wieder in den Unterricht zurückkehren.
Voraussetzungen für die Verhängung eines Unterrichtsausschlusses sind- ein schweres oder wiederholtes Fehlverhalten des Schülers,
- wodurch entweder Rechte anderer gefährdet oder die Schule an ihrer Aufgabenerfüllung gehindert werden.
- Schulausschluss ist das, was man gemeinhin als "von der Schule fliegen" kennt. Der betroffene Schüler darf diese Schule nicht mehr besuchen und muss sich eine neue suchen (oder wird einer solchen zugewiesen). Damit ist diese Maßnahme die gravierendste Ordnungsmaßnahme, die der Schule zur Verfügung steht.
Voraussetzungen für die Verhängung eines Schulausschlusses:- Es müssen die oben genannten Voraussetzungen für einen Unterrichtsausschluss vorliegen,
- darüber hinaus darf es einem Mitschüler oder einem Lehrer nicht zumutbar sein, weiterhin mit dem Schüler auf eine Schule zu gehen, und
- es muss eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler bestehen.
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