15.06.2011

Gericht legt Branchenbuchabzocker "Halzband" an

Komische Überschrift mit Rechtschreibfehler? Mitnichten!

Wir alle kennen die Schreiben, in denen Gewerbetreibenden rechnungsähnliche Schreiben übersandt werden, mit denen in Wirklichkeit für einen Eintrag in ein oftmals wertloses Online-Branchenverzeichnis geworben wird. Dahinter steckt das Kalkül der versendenden Firma, dass in der täglichen Hektik des Geschäfts die "Rechnung" gezahlt wird. Der betroffene Gewerbetreibende hat dann gegen Zahlung eines nicht geringen Entgelts einen Eintrag in einem nicht schlecht auffindbaren Online-Verzeichnis - und vielleicht noch gleichzeitig einen 2-Jahres-Vertrag hierüber.

Das Ganze ist ein Ärgernis, grenzt an Betrug und ist oftmals schwer zu verfolgen - insbesondere weil die beteiligten Firmen gerne (formal) vom Ausland aus tätig werden und sich hinter einer Kette von Verantwortlichkeiten verstecken.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat hier eine (zumindest für Juristen) interessante Entscheidung getroffen.

[Das nun Folgende könnte ein wenig juristisch werden -
ich habe aber versucht, das Thema so lesbar wie möglich darzustellen.]

Die beklagte Frau war "director", eine Art Geschäftsführer, der Firma A, diese Firma wiederum "director" der Firma B - alle waren in England ansässig. Das sieht in der Grafik so aus:

Firma A war von Firma B beauftragt worden, sich um die Geschäftsführung der Firma B zu kümmern. Die Beklagte hatte keine Ahnung vom Versand der rechnungsähnlichen Angebote. Ein Wettbewerber - also wohl ein Branchenbuchanbieter - forderte von der Beklagten, keine weiteren Angebote dieser Art mehr zu versenden.

1. Frage: Kann die Frau in Deutschland verklagt werden?

Zuerst war zu klären, ob überhaupt in Deutschland geklagt werden konnte, wo doch die Beklagte und auch die Firmen A und B in England ansässig waren. Das Gericht ging nach Art. 2 Nr. 1 EuGVVO (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) davon aus, weil die Beklagte einen Zweitwohnsitz in Deutschland hatte und zudem auch deutsche Staatsbürgerin war. Auch Art. 5 Nr. 3 EuGVVO führe zu diesem Ergebnis: Nach dieser Norm kann
"eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, [...] in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, [...] wenn eine unerlaubte Handlung [...] den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht"
Da das Gericht die Versendung der Rechnungen Angebote innerhalb Deutschlands als wettbewerbswidrig (und damit als unerlaubte Handlung) einstufte, greift auch diese Vorschrift.

Antwort also: Die deutschen Gerichte sind für diesen Fall zuständig.

2. Frage: Kann deutsches Wettbewerbsrecht angewendet werden?

Das Gericht greift (nach kurzer Prüfung der Anwendbarkeit der erst ab Januar 2009 geltenden ROM-II-Verordnung) auf Art. 40 EGBGB (Einführungsgesetz BGB) zurück.
Danach richtet sich die Beurteilung einer Wettbewerbshandlung nach dem Recht des Ortes, an dem die wettbewerbsrechtlichen Interessen der Mitbewerber aufeinander treffen, also nach dem Recht des Marktorts. Geht es um die wettbewerbsrechtliche Beurteilung eines Verhaltens bei der Gewinnung von Kunden, ist Marktort der Ort, an dem auf die Entschließung des Kunden eingewirkt werden soll. Dort soll das Wettbewerbsrecht unlauteres Konkurrenzverhalten verhindern; auf diesen Ort bezieht sich auch das durch das Wettbewerbsrecht ebenfalls geschützte Interesse der Allgemeinheit an einem lauteren Wettbewerb.
 Also durfte das deutsche Gericht auch deutsches Wettbewerbsrecht anwenden.

3. Und was ist jetzt mit dem Halsband Halzband?

Die "Halzband"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs behandelte eigentlich die Haftung des Inhabers eines ebay-Accounts für Geschäfte, die seine Frau darüber abwickelte - und diese hatte "SSSuper ... Tolle ... Halzband (Cartier Art)" angeboten und damit u.a. gegen das Markenrecht verstoßen.

Das in dieser Entscheidung entwickelte Haftungsmodell, wonach demjenigen, "der ihm obliegende Sicherungsmaßnahmen vollständig unterlässt, Rechtsverletzungen eines Dritten, die auf der unzureichenden Sicherung beruhen, als eigenes täterschaftliches Handeln zugerechnet" werden, könne auch auf diesen Fall Anwendung finden.

Sprich: Als "director" der Firma A, die wiederum die Geschäfte der Firma B überwachen sollte, hätte die Beklagte nicht einfach alle Zügel schleifen lassen dürfen, sondern hätte sich über das Geschäftsgebahren der Firma B mindestens informieren und diese kontrollieren müssen. Da sie das nicht getan hat, haftet sie eben auch für "Ungemach" wie beispielsweise wettbewerbswidriges Handeln der Firma B.

4. Fazit

Prima! Schön, dass hier ein Gericht in aller Deutlichkeit und ausführlich sich dem Thema gewidmet hat - und insbesondere den vermutlichen Plan der betroffenen Firma zunichte gemacht hat, sich hinter einer Kette von Firmen und Verantwortlichkeiten im Ausland zu verstecken.

Weiter so.

OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2011, Aktenzeichen: 6 U 92/10


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Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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