Im geänderten § 22 BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) wird stehen:
"Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden."Damit darf Kinderlärm nicht mehr ohne Weiteres als schädliche Umwelteinwirkung gesehen werden - Klagen gegen derartige Einrichtungen sollen damit eingedämmt werden.
Der betroffene Nachbar in Ladenburg beruft sich demnach auch nicht nur auf den Lärm der Kinder, sondern auch auf den durch Fahrzeugverkehr verursachten Lärm, auf nicht ausreichend verfügbare Stellplätze und schließlich noch darauf, dass in einem allgemeinen Wohngebiet doch keine Kindergärten zulässig seien. Jetzt muss zunächst das Landratsamt entscheiden.
Mein Kommentar: Seufz.
Links:
- Verein KinderLadenBurg e.V.
- Nach einem Hinweis in den Kommentaren möchte ich hier noch einen Link auf das lesenswerte Blog "de legibus" (lateinisch für: "Über die Gesetze") setzen, das sich mit einer möglichen Verfassungswidrigkeit der neuen immissionsschutzrechtlichen Regelung beschäftigt: "Raubtierföderalismus" lautet der Titel





Mal eine Gegenfrage...haben Sie schon einmal neben einem Kindergarten gewohnt, respektive versucht Ihre Kanzlei neben einem solchen im Hochsommer mit geschlossenen Fenstern zu betreiben? So einfach wie das immer dargestellt wird ist es eben nicht! Wenn die Kinder Gas geben, hören Sie kein Wort mehr in Ihrer Wohung...geschweige denn, dass Sie telefonieren oder sich konzenrtieren können.
AntwortenLöschenPS: Ich habe selber 2 Kinder.
@ Anonym
AntwortenLöschenDen Kommentar finde ich gut, kann meine drei Plagen nämlich manchmal selbst nur schwer ertragen.
Ich finde es bedenklich, durch allgemein abstrakte Regelungen festlegen zu wollen, ob Geräusche bestimmter Quellen nun schädlich sein sollen oder eben nicht.
Denkt denn keiner an die Kinder? Ich nicht, denn ich bin der Verfahrens- und Prozessbevollmächtigte des ”Vertreter[s] der letzteren Fraktion“ und werde voraussichtlich die gute Gelegenheit nutzen, unsere im De legibus-Blog vertretene Ansicht zur Auslegung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG in die Praxis umzusetzen:
AntwortenLöschenhttp://blog.delegibus.com/2011/03/25/die-kindergarten-als-nagelprobe-fur-eine-foderalismusreform/
In Kürze wird dazu noch ein weiterer Beitrag meines Mitautors Oliver García erscheinen.
Vielen Dank für den lesenswerten Beitrag, Herr Kollege Fuchs. Ich habe ihn oben noch "anklickbar" verlinkt.
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