29.06.2011

Krankenkassen dürfen keine Risikokriterien und Warnhinweise für Pflegeheime ins Internet stellen

Die allgemeinen Ortskrankenkassen dürfen keine von ihnen selbst definierten Risikokriterien und erklärende Warnhinweise für Pflegeheime hinzufügen, wenn sie die gesetzlich vorgesehenen Transparenzberichte mit den Prüfergebnissen über die Heime ins Internet stellen. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) als erstes Landessozialgericht in Deutschland in einem aktuellen Beschluss entschieden, den ein Altenpflegeheim aus Horn-Bad Meinberg erstritten hat.

Damit hat das LSG NRW den allgemeinen Ortskrankenkassen vorläufig untersagt, auf ihrer Website www.aok-pflegeheimnavigator.de von ihnen ausgewählte Risikokriterien und zur Erläuterung beigefügte Warnhinweise über das beschwerdeführende Pflegeheim zu veröffentlichen sowie eine entsprechende Sortierfunktion anzubieten (Beschluss vom 05.05.2011 – L 10 P 7/11 B ER). Nach Einschätzung der gesetzlichen Krankenkassen sind diese Risikokriterien von besonderer Bedeutung für die Gesundheit der Pflegeheimbewohner. Zu den Kriterien zählen etwa Vorkehrungen gegen Dekubitus (Wundliegen), optimale Nahrungsversorgung oder Sturzvorbeugung.

Nach Ansicht der Essener Richter sieht aber die Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS), die als rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung von Prüfergebnissen über Pflegeheime in den Transparenzberichten dient, derzeit keinerlei Sortierung dieser Berichte nach Risikokriterien und auch keine entsprechenden Warnhinweise vor. Vielmehr sei nach dem Willen der Vertragsparteien der PTVS, zu denen u.A. die Dachverbände der Pflegeheimbetreiber und die gesetzlichen Krankenkassen gehören, eine Gewichtung der Transparenzkriterien nach deren Bedeutung für die pflegebedürftigen Menschen bisher gerade nicht möglich. Die zunächst geplante Anpassung der Vereinbarung an aktuelle pflegewissenschaftliche Erkenntnisse habe bislang nicht stattgefunden. Die Vereinbarung konnte daher, so das LSG NRW, von den gesetzlichen Krankenkassen nicht einseitig geändert werden.

Eine Veröffentlichung der Transparenzberichte in anderer Form als von der PTVS vorgegeben sei grundsätzlich geeignet, Wettbewerbs- und Grundrechte der Pflegeheime, insbesondere deren Berufsfreiheit aus Artikel 12 des Grundgesetzes, zu verletzen.

Quelle: Pressemeldung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen

Anmerkung:

Das Hessische Landessozialgericht hatte Ende 2010 entschieden, dass sich ein Pflegeheim gegen die Veröffentlichung einer schlechten Benotung nicht wehren kann. Beschluss vom 28.10.2010, Aktenzeichen: L 8 P 29/10 B ER

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