Aber es kommt, wie immer, auf den Einzelfall an:
Der Streit entzündete sich an der Frage, ob der Plattenverkäufer als gewerblich Handelnder hätte Informationen z.B. über die Anbieterkennzeichnung und das Widerrufsrecht der Käufer erteilen müssen. Der Plattenverkäufer meinte, er habe nur seine private Plattensammlung auflösen wollen und eben nicht gewerblich (also planmäßig und dauerhaft) gehandelt. Ein gewerblicher Plattenverkäufer mahnte ab und wollte die Kosten hierfür erstattet haben. Wir befinden uns also im Wettbewerbsrecht.
Tatsächlich kam der Beklagte mit dieser Auffassung auch zunächst durch - das erstinstanzliche Landgericht meinte, ein privates Handeln erkennen zu können.
Das OLG Hamm jedoch sah das anders. Und es wies auf folgende Indizien für eine Gewerblichkeit hin:
- Innerhalb eines Monats wurden mehr als 500 Artikel angeboten, dabei waren manche Schallplatten wohl mehrfach vorhanden.
- Innerhalb von fast 3 Jahren gab es für den Plattenverkäufer über 850 Verkaufsbewertungen, also ca. 26 Bewertungen pro Monat. Das nimmt der Bundesgerichtshof als Zeichen für eine Gewerblichkeit (BGH, Urteil vom 30.04.2008, Aktenzeichen: I ZR 73/05 "Internet-Versteigerung III"; BGH, Urteil vom 04.12.2008, Aktenzeichen: I ZR 3/06 "Ohrclips").
- Die Angebote waren bebildert und mit unterschiedlichen Startpreisen versehen.
Das OLG glaubte ihm aber nicht und berief sich auf die folgenden Indizien:
- "Die Verkaufsangebote enthielten [...] neben dem [...] Dreifachangebot von "Queen: A Night At The Opera" in der Zeit vom 02. bis 07.03.2010 schon nach den Bewertungen sechsmal die Schallplatte von Queen: "You Don`t Fool Me" in der Zeit seit dem 29.12.2009. Außerdem ergibt bereits eine oberflächliche Stichprobe, dass auch von den Beatles, Iron Maiden und Pink Floyd Schallplatten mehrfach angeboten worden sind."
Das Gericht meinte hier - in meinen Augen nicht nachvollziehbar - dass auch das Aufkaufen von bereits vorhandenen Platten aus Komplettsammlungen oder zum Tauschen eher für gewerbliches Handeln spräche. In meinen Augen ist das das Wesen eines (auch Privat-) Sammlers: Bekommt man ein interessantes Paket angeboten, in dem auch einige schon vorhandene Platten sind, nimmt man das trotzdem gerne an und sortiert diese Platten nicht aus. Und gerade die genannten Scheiben sind ja nun nicht so ungewöhnlich, als dass sie sich nicht in mehreren aufgekauften Sammlungen hätten befinden können.
Aber es geht ja noch weiter:
- Das breite Repertoire der Sammlung machte das Gericht misstrauisch: "Ganz spezielle Rock-, Pop- und Bluesmusik kommt mit Jazzmusik, Märschen und reiner Unterhaltungsmusik zusammen."
Ich weiß ja nicht, was "ganz spezielle Rockmusik" ist. Aber ich kenne nicht wenige Plattensammlungen, in denen stehen Abba und Zappa, Adamo und Zander, Ave Maria und Zarathustra in inniger Einigkeit nebeneinander. Ob das also für ein Gewerbe spricht? (Allerdings, das muss ich zugeben, umfassen die genannten Sammlungen dann in der Regel mehr als 500 Scheiben...)
- Es gab noch weitere "gleichartige" Artikel, die der Verkäufer auch anbot - hier: Biergläser und Emailschilder.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.03.2011, Aktenzeichen: I-4 U 204/10
Man sieht also: Ein Privat-Verkauf einer kompletten Sammlung würde wohl nicht zu einer Gewerblichkeit führen. Es ist also bei einer größeren Anzahl von verkauften Dingen darauf zu achten, dass nicht der Anschein eines gewerblichen Handelns erweckt wird. Lassen Sie sich von der ebay-Werbung also nicht allzu sehr einlullen und räumen Sie vielleicht lieber die Garage auf als alles in kurzer Zeit im Internet zu verkaufen...
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