So auch das Möbelhaus Höffner.
stand auf dem Siegel, mit dem geworben wurde.1. Platz
BestesTEST 08/2009
Möbelhaus
Im Vergleich: 14 Unternehmen
So weit, so gut. Es wurden also 14 Unternehmen untersucht, dabei stach Höffner als das beste hervor. Dennoch wurde die Werbung jetzt vom Landgericht Potsdam als unzulässig eingestuft.
Denn die Prüfkriterien, anhand derer die Service-Qualität der Möbelhäuser untersucht worden waren, waren letztlich nicht objektiv zu erfassen, wie die Stiftung Warentest mitteilt:
"Unterschiedliche Marktforscher beurteilten kaum objektiv fassbare Kriterien wie Qualität des Umfelds, Erscheinungsbild des Gebäudes, Raum-Atmosphäre, Kompetenzgrad und Qualifikation der Mitarbeiter. Testkäufe von Möbeln und Untersuchungen zur Lieferzeit und zur Preisgestaltung gab es nicht."Die Werbung mit dem Testsiegel war demnach irreführend und verstieß so gegen das UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb): Grundsätzlich ist derartige Werbung mit Testergebnissen zwar zulässig. Die dem Test zugrunde liegenden Prüfungskriterien müssten aber objektiv und neutral, der Test sachkundig durchgeführt worden sein - es muss also eine Vergleichbarkeit gegeben sein. Und die war im vorliegenden Fall nicht gewährleistet.
Landgericht Potsdam, Urteil vom 06.05.2011, Aktenzeichen: 51 O 65/10
Mehr zum Thema Werbung mit Testergebnissen finden Sie hier:
- Gut ist eben nicht sehr gut. Und das muss in der Werbung auch gesagt werden!
- Schwarz auf Polarweiß: Bei Werbung mit Testergebnissen muss die Fundstelle lesbar sein
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