Nicht so der Bundesgerichtshof (BGH) - und der hat im Zweifel das Sagen:
"Diese Bestimmung ist entgegen einer vielfach in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertretenen Auffassung (OLG Hamm, BauR 2004, 1643, 1645 m.w.N.) gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. Denn sie benachteiligt den Vertragspartner des verwendenden Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.04.2011, Aktenzeichen: VII ZR 209/07
Eine solche Benachteiligung liegt vor, wenn der Besteller durch das Verbot der Aufrechnung in einem Abrechnungsverhältnis eines Werkvertrages gezwungen würde, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen [...]"
Zwei Anmerkungen zur Erläuterung:
- Der Fall spielt zwar nach "altem Recht", was der Verweis auf das mittlerweile nicht mehr geltende AGBG (Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) zeigt. Da diese Regelung jedoch in das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) übernommen worden ist, würde auch ein aktueller Fall so zu entscheiden sein.
- Es geht hier zwar "nur" um Architektenrecht, aber die Klausel wird auch in vielen anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und dürfte auch dort unwirksam sein.
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