29.06.2011

Unzulässig: "Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig"

Diese Klausel haben viele bestimmt schon oft gelesen. Und es gibt auch viele Gerichte, die die Klausel für wirksam halten.

Nicht so der Bundesgerichtshof (BGH) - und der hat im Zweifel das Sagen:
"Diese Bestimmung ist entgegen einer vielfach in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertretenen Auffassung (OLG Hamm, BauR 2004, 1643, 1645 m.w.N.) gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. Denn sie benachteiligt den Vertragspartner des verwendenden Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.


Eine solche Benachteiligung liegt vor, wenn der Besteller durch das Verbot der Aufrechnung in einem Abrechnungsverhältnis eines Werkvertrages gezwungen würde, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen [...]"
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.04.2011, Aktenzeichen: VII ZR 209/07

Zwei Anmerkungen zur Erläuterung:
  1. Der Fall spielt zwar nach "altem Recht", was der Verweis auf das mittlerweile nicht mehr geltende AGBG (Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) zeigt. Da diese Regelung jedoch in das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) übernommen worden ist, würde auch ein aktueller Fall so zu entscheiden sein.
  2. Es geht hier zwar "nur" um Architektenrecht, aber die Klausel wird auch in vielen anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und dürfte auch dort unwirksam sein. 
Passen Sie also Ihre AGB an, streichen Sie die Aufrechnungsregelung oder ersetzen Sie sie durch eine gültige Klausel!


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Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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