Offenbar hat das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 20.05.2011, Aktenzeichen: 6 W 30/11 (hier zum Hintergrund der Entscheidung), Wirkung gezeigt: Denn die den Abmahnungen der Kanzlei beigefügten vorgefertigten Unterlassungserklärungen enthalten nun nicht mehr die bislang verwendete Formulierung
"es ab sofort zu unterlassen, geschützte Werke von Unterlassungsgläubiger oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere über sog. Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten."Jetzt wird stattdessen der Name des Films oder des Musikalbums konkret benannt.
[Hervorhebung von mir]
Das geht jedenfalls aus einer mir vorliegenden Abmahnung des Films "Briefe an Julia" hervor, die vor einigen Tagen ausgesprochen wurde. Hier heißt der vorgefertigte Satz jetzt:
"es ab sofort zu unterlassen, Briefe an Julia (Film) Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere über sog. Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten."[Hervorhebung von mir]Eine andere Abmahnung, die mir vorliegt, und die ebenfalls von Anfang Juni stammt, hatte noch die alte Formulierung verwendet. Hier geht es um das Album "An und für sich" des Künstlers Clueso für die Sony Music Entertainment Germany GmbH.
Mal sehen, wie die nächsten Schreiben aussehen werden.
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Ja, aber was ist denn nun mit diesen "Hinweisen"?
AntwortenLöschenhttp://4.bp.blogspot.com/-LpODn60Q6ac/TeVV_ChsIMI/AAAAAAAAAbY/A5UA8RlPcig/s1600/Waldorf.jpg
Sind die noch da, oder auch schon weg?
@Shual
AntwortenLöschenAuch diese Hinweise sind verschwunden und durch weniger "aufdringliche" ersetzt worden...