Derzeit hoch im Kurs: Das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 09.06.2011, Aktenzeichen: 10 C 1657/10. Hier hatte die IContent GmbH gegen eine offensichtlich anwaltlich vertretenen Kundin wohl zunächst einen Mahnbescheid, dann einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Gegen diesen hat
Das Gericht geht von einem Dienstleistungsvertrag aus. Und die Beklagte hat es dem Gericht auch leicht gemacht, trug sie doch selbst vor, sie habe
"nach eigenem Vortrag am 25.06.2010 gegen 21.00 Uhr auf der klägerischen Internetseite www.outlets.de unter Benutzung der dortigen Anmeldemaske und Eingabe ihrer persönlichen Daten angemeldet."Soso, das wäre eigentlich Sache der IContent gewesen, den Vertragsschluss zu behaupten und zu beweisen, und das hätte ihr Anwalt - jedenfalls im Rahmen der prozessualen Wahrheitspflicht - eigentlich auch wissen können.
[Absatz geändert nach der in den Kommentaren stattfindenden Diskussion über die prozessuale Wahrheitspflicht - denn der Anwalt darf im Prozess nicht wissentlich die Unwahrheit darstellen - und er muss seinen Mandanten auch darüber aufklären, dass er die Wahrheit zu sagen hat. Nichts anderes rate ich auch meinen Mandanten und jedem, der diesen Artikel liest.]
Dann tritt auch noch ein Zeuge auf, der sich noch genau erinnern konnte, dass an nämlichen 25.06.2010 gegen 21.00 Uhr auf der rechten oberen Seite des Anmeldebildschirms ein Textfenster mit der Überschrift "Vertragsinformationen" befunden habe, auf welches durch ein Sternchen direkt oberhalb des "Jetzt-anmelden"-Buttons hingewiesen worden sei.
Zum einen ist doch sehr fraglich, dass sich der Zeuge nach so langer Zeit noch so detailliert erinnern kann.
Zum anderen hatte doch das Oberlandesgericht Frankfurt einmal entschieden, dass genau ein solcher Sternchen-Hinweis nicht ausreichend sein kann, um auf eine Kostenpflicht hinzuweisen - Urteil vom 04.12.2008, Aktenzeichen: 6 U 187/07. Der Kostenhinweis war somit also nicht "leicht erkennbar und gut wahrnehmbar". Und selbst wenn er auf der Startseite vorhanden war, heißt das noch lange nicht, dass er beim Besuch der Seite via einer Google-Suche angezeigt wurde.
Das Gericht sagt dann noch, dass die AGB wirksam einbezogen worden seien - und hierin wären ja auch Hinweise auf die Entgeltlichkeit enthalten. Ob in kleinen Lettern gesetzte, sich über drei Bildschirmseiten erstreckende Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam gegenüber einem Verbraucher einbezogen werden können, ist zumindest streitig. Im Urteil aber kein Wort dazu.
Auch Widerruf und Anfechtung seien wohl verfristet - naja, das müsste man jetzt mal genauer prüfen, aber auch hier ist erstaunlich, dass die klagende Firma nicht beweisen musste, dass die E-Mail auch zugegangen ist. Zumindest berief sich die Beklagte darauf, die Belehrung habe sich nicht als Anhang bei der E-Mail befunden - und bestätigt somit auch generell einmal den Zugang derselben.
Also, das Urteil reiht sich ein in die Reihe der Entscheidungen, die die Welt nicht braucht - und vor der die Welt auch wohl hätte bewahrt werden können. Nun ist es in der Welt und wird sicherlich in zahlreichen E-Mails als Anhang und "Beweis dafür, dass die Forderung der IContent GmbH gerechtfertigt und gerichtsfest ist" zu finden sein.
Lassen Sie sich nicht abschrecken, wenn Sie ein solches Schreiben erhalten. Häufig ist noch nicht aller Tage Abend, häufig kann man sich noch gegen die Forderung wehren.
Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...
...stellen Sie sie mir doch einfach:Sebastian Dosch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Fon: 06221 8713-400
E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext






Meinen Sie damit: die Beklagte hätte bezüglich ihrer Anmeldung besser lügen sollen und den Erhalt der E-Mail (die vermutlich standardisiert die Widerrufsbelehrung enthält) besser bestreiten sollen?
AntwortenLöschenFakt ist doch bei solchen Portalen: die Nutzer melden sich an, die Widerrufsbelehrung wird zugestellt. Können Sie und Ihre Kollegen sowas nur gewinnen, in dem der Beklagte das Gericht anlügt?
Es geht nicht um Lügen, es geht um die Frage der Beweislast. Und die liegt bezüglich der Frage des Vertragsschlusses und bezüglich der Frage des Zugangs der Widerrufsbelehrung eben nicht beim Kunden, sondern bei der Firma. Da ist es schon komisch, wenn der Kunde es in beiden Fällen der Firma leicht macht, indem er selbst (unnötigerweise) behauptet, der Vertrag sei geschlossen worden und die E-Mail sei zugegangen...
AntwortenLöschenNaja, das ist den Juristen wohl im Studium mitgegeben. Aber: Das lässt sich doch jederzeit durch eine Testregistrierung herausfinden, ob die alles richtig machen oder nicht. Warum greifen Sie denn an einer Stelle an, die safe ist? Sehen Sie keine Chance zu gewinnen, wenn die Anmeldung tatsächlich stattgefunden hat und die Mail tatsächlich zugegangen ist? Wenn Sie sicher sind, dass da kein Vertrag stattfindet, dann kann doch der Nutzer beruhigt da reinlaufen und sagen: "Klar ich hab mich angemeldet, klar, ich habe die Widerrufsmail bekommen - aber der Vertrag ist ungültig" - und das Gericht müsste zustimmen. Kann es sein, dass die alles rechtlich richtig machen, und Sie nur mit dem Trick der Beweislast da ein Lichtlein am Himmel sehen? Im Umkehrschluss bedeutet das doch: jeder der sich angemeldet hat und die Widerrufsbelehrung erhalten hat, diese aber ignoriert hat, muss zahlen. Warum schreiben Sie das denn dann nicht so?
AntwortenLöschenUnd nochmal: die wahrheitsgetreue Angabe dass man sich angemeldet hat, und die Mail erhalten hat kann man doch zugeben, wenn es so war. Das gebietet zumindest der Anstand aus meiner Sicht.
@anonym vor mir
AntwortenLöschenDas gebietet nicht nur der Anstand, sondern auch die prozessuale Wahrheitspflicht. Die manche Anwälte leider entweder nicht kennen oder nicht kennen wollen.
Das sehe ich ebenso. Wer sich angemeldet hat und das bestreitet, der macht sich schlichtweg strafbar. Gegenteilige Auffassungen halte ich nicht für haltbar und haben auch nichts mit "Beweislast" zu tun.
AntwortenLöschenOb die Anmeldung ein wirksamer "Vertragsschluß" unter Einbeziehung einer Verpflichtung zur Zahlung ist, ist dann allerdings die rechtliche Wertung.
Es wird ja in anderen Blogs gerade darüber gestritten, unter welchen Voraussetzungen Strafverteidiger ihren Mandanten zur Lüge raten dürfen.
AntwortenLöschenNicht streiten kann man aber darüber, dass in einem Zivilprozess nicht bewusst wahrheitswidrig etwas bestritten werden darf, unabhängig davon, wer dafür die Beweislast trägt - das wäre strafbarer Prozessbetrug. Dass Herr Dosch das Gegenteil für normal hält, ist vermutlich typisch für deutsche Rechtsanwälte, aber nichtsdestoweniger ein Skandal allererster Güte.
OK. Rechtsanwalt Sebastian Dosch fordert seine Mandanten dazu auf, Dinge zu bestreiten, die stattgefunden haben, um sich durch einen so gewonnenen Prozess einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
AntwortenLöschenNa gut. Damit ist das Thema ja jetzt auf den Punkt gebracht.
Sehr geehrter Herr Dosch,
AntwortenLöschenvielleicht lesen Sie einfach mal die Internetseite www.zivilurteile.de.
Sie werden dann feststellen, dass sich die von Ihnen zitierte Entscheidung in einer guten und grossen Gesellschaft befindet.
So z.B auch unter der Kategorie IContent das Amtsgericht Detmold oder Amtsgericht Landau an der Isar.
Weitere Entscheidungen dieser Art sind bereits verkündet und werden demnächst von mir auf die Internetseite gestellt.
Das von Ihnen zitierte Urteil des OLG Frankfurt betrifft übrigens eine völlig andere und seit Jahren nicht mehr verwendete Seitengestaltung. Davon lassen sich auch fast alle Amtsrichter recht schnell überzeugen. Es wäre toll für Sie, wenn Sie ebenfalls zur Trennschärfe finden würden.
Michael Burat, 20. Juli 2011
Böse Zungen behaupten, dass der eine oder andere Anbieter ja einen angeblichen Kunden verklagt, der sich dann zufällig so ungeschickt verteidigt, dass der Anbieter dann ein schönes Urteil in die Hand bekommt. War ja hier im blog auch schon mal Thema beim umgekehrten Fall einer negativen Feststellungsklage ("Wolfgang aus Witten" und das AG Witten).Und einen Unterschied zwischen wahrheitswidrigem Bestreiten und dem Gegner die Klage schlüssig machen/eine unschlüssige negative FK erheben gibt es schon...
AntwortenLöschenDas ist immer das letzte Argument. Weil nicht sein kann, was nicht sein darf. Oder was nicht ins Köpfchen geht. Btw: die Erde ist keine Scheibe und an die unbefleckte Empfängnis glaubt auch nur noch ein höchst exklusiver Kreis. Viel sinnvoller wäre doch ein aufklärerischer Ansatz: "Leute, lest das vorher, wenn Ihr Euch irgendwo anmeldet. Verträge sind einzuhalten".
AntwortenLöschenNoch einmal: Ich rate weder meinen Mandanten noch irgendwem zur Lüge. Die prozessuale Wahrheitspflicht ist mir bekannt und wird von mir - das können meine Mandanten, die ich entsprechend berate, bezeugen - hoch geschätzt und eingehalten.
AntwortenLöschenViele meiner Mandanten berichten jedoch über als Abofallen bekannte Internetseiten, dass sie sich dort entweder gar nicht angemeldet haben oder aber nach der Anmeldung jedenfalls keine E-Mail mit den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen erhalten haben. Ich frage sie dann in der Regel, ob eine solche E-Mail eventuell als Spam klassifiziert und in einen entsprechenden Ordner verschoben worden sei - ist auch das nicht der Fall, schenke ich meinen Mandanten Glauben.
Wie können Sie dann dem Kollegen vorwerfen, daß er für seine Mandantin vorgetragen hat, sie habe auf der Internetseite ihre persönlichen Daten eingegeben? Der Vorwurf, daß er die Beweislast eigentlich kennen müßte, läßt sich nur so verstehen, daß er den Vortrag bei Kenntnis der Beweislast hätte unterlassen müssen.
AntwortenLöschenWenn die Mandantin ihm aber eben dieses berichtet hat (und das ist so selten nun auch wieder nicht), dann DURFTE er den Vortrag schlichtweg nicht unterlassen.
Genau: "Wenn" ist das Wörtchen. Sie haben Recht: Falls also die Mandantin ihm das berichtet hat, darf er nicht anders vortragen. Ich kenne es aber aus der Praxis eben häufig auch anders - und darauf habe ich mit meinem Kommentar auch abgezielt, nichts anderes habe ich geschrieben.
AntwortenLöschenUm diese Diskussion jetzt abzubrechen, habe ich zur Verdeutlichung oben noch einen Hinweis auf die prozessuale Wahrheitspflicht angebracht. Ich hoffe, nun sind alle zufrieden.
Ja passt schon. Jetzt wirds eh fad hier.
AntwortenLöschenLieber Herr Dosch,
AntwortenLöschenich werde den Eindruck nicht los, dass Sie sich hier aus der Thematik herausreden möchten. Sie haben immer noch nichts substantielles zur Thematik nachgelegt: Was empfehlen Sie denn dem Mandanten, der a) sich angemeldet hat, und b) wie üblicherweise alle auf die a) zutrifft, die Widerrufsmail erhalten hat, und daraufhin die Frist verstreichen liess?
Gemäß Ihrer bisherigen Argumentation müssten Sie doch dann sagen: Wenn das so ist, dann müssen Sie bezahlen!
Sagen Sie jetzt nichts von Einzelfall: der hier beschriebene Casus kommt über nahezu alle dieser Webseiten tausendfach genauso zustande.
Also? Kommt noch was oder war's das schon?
ah ok, da ist jemand mit seiner argumentation ausgeblutet....
AntwortenLöschenZum endgültigen Abschluss dieser Diskussion:
AntwortenLöschenWie man sich gegen Abofallen wehren kann
Guten Abend!
AntwortenLöschenAuch ich bin in die Abo Falle von outlet.de reingefallen.
Nachdem ich mich bei outlet.de angemeldet (9/209) habe, mein Passwort bekam und am gleichen Tag die Rechnung von 96Euro habe ich sofort von meinem Widerspruchrecht gebrauch gemacht und den angeblichen Vertag mit sofortiger Wirkung aufgehoben - per email.
Am 7.N0v 2009 kam die erste Zahlungsaufforderung,
am 22.12.2009 die 2 Zahlungserinnerung,
am 25.1.2010 die zweite Mahnung,
am 26.4.2010 2.Mahnung von RAZ Gesellschaft für Zahlungsmanagement München, und
am 3.8.2011 einen Brief von Deutsche Zentral Inkasso Berlin mit dem beigefügten Urteil vom Amtsgericht in Detmold.
Jetzt weiss ich nicht mehr wie ich mich weiter verhalten soll.
Bisher habe ich alle Briefe ignoriert und mich nicht gemeldet.
Auch nach gründlicher Internetrecherche weiss ich jetzt nicht weiter.
Vielleicht können Sie mir einen Vorschlag machen.
Vielen Dank schon mal im voraus.
Hallo, auch ich bin reingefallen. Ich konnte keine kostenpflichtige Mitgliedschaft erkennen. Ich bekam auch nie etwas per E Mail von dieser Firma. Als ich Wochen später die erste Zahlungsaufforderung bekommen habe, habe ich sofort Verbraucherschutz angerufen. (Dort ist diese Firma ja schon bekannt ).Muster Brief des Verbraucherschutz per Einschreiben losgeschickt, denn was nützt mir ein gesetzliches Wiederrufsrecht wenn ich noch nicht mal weiß das ich Mitglied bin. D. Internetinkasso verlangt jetzt 156,46 Euro. Wahnsinn - Wut -wenn ich mir so anschaue wie lange so ein Unternehmen damit durchkommt.? Können wir nicht alle gemeinsam klagen?? Ein Unternehmen erklärt uns alle für blöd - wieso zahle ich eigentlich noch Steuern wenn keiner uns vor solchen Menschen schütz? Hilfe
AntwortenLöschenhallo, bin auch in eine solche falle getapt.
AntwortenLöschenhabe mich angemeldet ohne irgendwo etwas von einer kostenpflichtigen nutzung gelesen zu haben. nach der anmeldung habe ich mir dann doch die mühe gemacht und mir mal bei den AGB`s alles durch zu lesen und da kammen die 96 euro zum vorschein.eine mail mit den widerruf belehrung habe ich aber auch nicht bekommen. darauf hin habe ich sofort einen widerruf geschrieben. trotzdem habe ich rechnungen, mahnungen und jetzt ein brief vom inkasso unternehmen bekommen. da bei handelt es sich um Contect4U und dem Deutsche Zentral Inkasso Berlin wie sollte ich am besten verfahren. habe sich ja genug (Kluge) Köpfe oben ausgelasen dann könnt ihr mir bestimmt auch einen hervorragenden rat geben.
danke im voraus.
hab genau das gleiche problem.
AntwortenLöschendie kosten waren nicht erkenntlich.und auf schreiben hab ich einfach nicht reagiert.nun hab ich ein schreiben von der inkassofirma bekommen,mit meinen angeblichen login daten,die auch die angeblich IP adresse enthalten.
bin der meinung gewesen,die IP adressen dürften nur mit richterlichen beschluss ermittelt werden.zudem zeigt die suche nach dieser fiktiven IP adresse keine ergebnisse auf.werde auch weiterhin auf keine schreiben raegieren.
zunächst hörte sich das urteil über den sieg der firma ja beängstigend an,aber die bringen in ihren schreiben lediglich urteile über das zustandekommen eines internetvertrages und nicht über die wirksamkeit ihrer vertragsabschlüsse.eine widerrufsbelehrung muss rechtlich dem vertragspartner gesondert und in schriftform zugestellt werden,sonst gilt dre vertrag nicht.hab ich jedenfalls gelesen,aber das schien die richter im o.g. fall wohl nicht zu interessieren