05.07.2011

Das wird Nazis ärgern - und diejenigen, die im Urlaub immer die Liegen besetzen.

Das Amtsgericht München bringt es auf den Punkt. Im Urlaub muss man sich nicht mit "Heil" begrüßen lassen. Und - praxisnäher: Wenn man eine Liege haben will, muss man schon selbst drauf liegen.


1. Vorfall:
Einem Ägypten-Urlauber wurde die hoteleigene Auflage von seiner Stamm-Sonnenliege weggenommen und einem anderen Urlauber gegeben. Sie wurde ihm aber nicht unterm Hintern weggezogen - er lag eben nicht auf der Auflage. Geschlagene 30 Minuten lang diskutierte er, dann bekam er die Auflage zurück.

2. Vorfall
Kurz vor der Rückreise wurden bei einem Sketch Grüße verschiedener Völker dargestellt. Um den deutschen Gruß darzustellen, gingen zwei Animateure im Stechschritt aufeinander zu, erhoben den linken Arm und brüllten laut „Heil“.

Das kann ein deutscher Urlauber natürlich nicht auf sich sitzen lassen. Er marschierte zu seinem Reiseanbieter und verlangte 10% des Gesamtreisepreises zurück für das Entfernen der Auflage und 25% vom Gesamtreisepreis für die Sketch-Belästigung. Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude wegen Verstoßes gegen das Anti-Diskriminierungsgesetz standen auch auf dem Plan: mindestens 500,- Euro wollte er hierfür haben.

Der Sketch ging als Reisemangel durch - das Gericht argumentierte, man müsse sich als Gast im Urlaub wohlfühlen - und hier könne der Eindruck entstehen, man sei als Deutscher nicht willkommen. 20% für die zwei verbliebenen Tage gab´s zurück, summa summarum 34,45 Euro. Kein Schadensersatz aber - denn dafür sei der Vorfall nicht gravierend genug gewesen.

Und die Sache mit der Auflage? Da fand der Pressesprecher des Gerichts klare Worte:
"Solange der Kläger die Auflage nicht aktiv nutze, indem er darauf liege, könne er nicht erwarten, dass diese nicht von Hotelangestellten weggenommen werde, um sie anderen Urlaubern zur Verfügung zu stellen. Die Auflage gehöre schließlich auch dem Hotel. Soweit der Kläger einen Mangel darin sehe, dass die Wegnahme der Auflage zu einer 30-minütigen Diskussion geführt habe, sei zu berücksichtigen, dass eine Diskussion mindestens 2 Personen erfordere."
Schade, eigentlich, dass er zum Teil gewonnen hat. Ich mag diese Leute nicht, die sich ihren Urlaub dadurch finanzieren wollen, dass sie am Urlaubsort nach "Mängeln" fahnden und damit sich und anderen die Laune verderben.

Das Urteil des Amtsgerichts München vom 10.06.2010, Az.: 281 C 28813/09 (hier die Pressemeldung) ist rechtskräftig.

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Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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1 Kommentare:

  1. Ich habe in meiner Referendarzeit Reiserechtsklagen bearbeitet und war erstaunt wie viele durch gingen. Als ich meinem Ausbilder damals sagte, dass das rechtlich nun wirklich nicht geht, meinte er, ich soll kreativ formulieren und abwarten. Und tatsächlich, bei entsprechender Überhöhung der Forderung und §§-Judo blieb am Ende immer genug übrig. Angenehm fand ichs trotzdem nicht. Ich habe das Thema auch nicht weiter verfolgt, aber anscheinend sind die Richter strenger geworden.

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