28.07.2011

Die Gefahren digitaler Nachbearbeitung von Fotos

Schön ist manchmal nicht schön genug, und so wird insbesondere in Bildredaktionen gelegentlich heftiger Gebrauch von Photoshop oder ähnlichen Bildbearbeitungsprogrammen gemacht, um gerade zu rücken, was die Natur hat krumm wachsen lassen.

Das kann rechtlich ganz verschiedene Konsequenzen haben, wie jetzt zwei aktuelle Fälle zeigen. Im einen geht es um eine prominente Moderatorengattin die Gattin eines prominenten deutschen Moderatoren, im anderen um die Kosmetikfirma L´Oréal und die (über)natürlich wirkenden Promis Julia Roberts und Christy Turlington.

Die Moderatorengattin...

...wurde auf dem Titelblatt einer deutschen Zeitschrift nicht "naturgetreu", wie sie sich selbst anscheinend gerne sieht, sondern mit nachträglich digital aufgebrachtem "leuchtend bzw. dick glänzend blauem Lidschatten" abgebildet. Und das wollte sie sich nicht gefallen lassen. Begründung:
"Ein Betrachter denke, sie habe es nötig, sich besonders stark zu schminken - tatsächlich habe die Klägerin auf den Originalbildern ein natürliches Erscheinungsbild, sie wirke ungeschminkt."
Das Landgericht Hamburg, das sich mit dieser Frage beschäftigen musste, sprach der Moderatorengattin dann letztlich ein Recht auf ungeschminktes Wirken zu. Denn die Veröffentlichung des gephotoshoppten Bildnisses verletze ihr Recht am eigenen Bild. (Urteil vom 27.05.2011, Aktenzeichen: 324 O 648/10)

Das Bild der Frau sei "über rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus verändert" worden - das Bild stimme nicht mehr mit der Realität überein, die Bildaussage wird unzutreffend.

Rechtlich sah die Sache so aus, dass zunächst wohl eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildes nach § 22 KunstUrhG (Kunsturhebergesetz) gegeben worden war - die Gattin hatte sich ja offensichtlich bereitwillig ablichten lassen. Diese Einwilligung galt jedoch nicht für die Veröffentlichung mit farblichen Veränderungen.

Auch § 23 KunstUrhG greife nicht: Ohne Einwilligung könnten zwar zeitgeschichtliche Ereignisse dargestellt werden, jedoch würde durch die Veränderungen des Bildes berechtigte Interessen der Moderatorengattin gemäß § 23 Absatz 2 KunstUrhG verletzt.  

Dass in dem Urteil von "Weinblättern" die Rede ist, legt den Verdacht nahe, es könnte sich um dieselben Fotos handeln wie in den Fällen "Wenn Tränen lügen" sowie "Wenn Bilder lügen", die in diesem Zusammenhang ohnehin lesenswert sind. Aber das stimmt wohl nicht - zumindest waren hier jeweils andere Zeitschriften betroffen.

L´Oréal...

wirbt auch gerne mit Frauen, die mit ihrer Natürlichkeit trumpfen, also wie geschaffen sind als Werbefigur für einen Kosmetikkonzern. Hollywood-Schönheit Julia Roberts und das Model Christy Turlington sollten dafür eingesetzt werden. Aber offenbar war die Natürlichkeit für diese Zwecke nicht natürlich genug, weswegen auch an den Bildern von Frau Roberts und Frau Turlington offensichtlich Verschönerungsarbeit geleistet werden musste.

Das störte nun nicht die beiden Schönheiten, die damit wohl leben konnten. Aber eine britische Abgeordnete, die sich an die Werbeaufsicht ASA (Advertising Standards Authority) wandte. Diese sollte im Falle von Julia Roberts feststellen,
"whether the ad was misleading because she believed the flawless skin in the image was the result of digital manipulation, not the product."
[ob die Werbung irreführend sei, denn nach ihrer Meinung sei der makellose Teint auf dem Bild eher auf digitale Manipulation als auf das Produkt zurückzuführen.]
L´Oréal behauptete, das Bild sei eben toll ausgeleuchtet, mit Softfilter und geringerer Auflösung fotografiert worden, und Julia Roberts habe eben naturgesunden, glänzenden Teint. Offenbar wurden auch Bilder vorgelegt, die das belegen sollten - aber eben nicht die unretuschierten Originalbilder.

Und so kam die ASA zu dem Ergebnis
"we could not conclude that the ad image accurately illustrated what effect the product could achieve, and that the image had not been exaggerated by digital post production techniques. We therefore concluded the ad was misleading."
[wir kommen nicht zu dem Schluss, dass das Bild exakt die Wirkmöglichkeiten des Produkts wiedergibt und dass es nicht mithilfe von digitaler Bildbearbeitung übertreibt. Die Werbung war also irreführend.]
Irreführung und Übertreibung - die Werbung darf daher nicht mehr erscheinen. Ähnlich und mit ähnlichen Argumenten ging auch die Sache mit Frau Turlington aus.

Das bedeutet wohl im Klartext: Bereits produzierte Werbung muss eingestampft werden - eine Art analoge Nachbearbeitung also, die aber vermutlich viel Geld kosten wird.

Fazit:

Digitale Bildbearbeitung ist also durchaus mit Vorsicht zu genießen. Hier ist immer darauf abzustellen, ob nicht ggf. Persönlichkeitsrechte berührt werden oder ob das Ganze eventuell wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben könnte.

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Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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