29.07.2011

Endlich Ferien! Wie einem die schönste Zeit des Jahres versaut werden kann.

Auch Baden-Württemberg und Bayern haben nun endlich Ferien. Leider sind die Ferien endlich, meinen die meisten. Manche aber freuen sich auch, wieder nach Hause zu kommen - insbesondere dann, wenn die Reise nicht so war, wie sie eigentlich sein sollte.

Das ist auch der Ansatzpunkt des DeutschenAnwaltVereins (DAV), der seinen aktuellen Werbespot mit dem Titel versah "Der Weg zum Strand sah im Katalog kürzer aus?"
  • Strandentfernung
Das ist tatsächlich ein häufig gehörter Mangel: Im Katalog stand "nur wenige Meter bis zum Strand", dabei waren es dann mehrere Hundert Meter - oder man musste mehrere Straßen überqueren. In solchen Fällen gibt es dann gerne auch mal Geld zurück. Aber meist nicht mehr als 5%, wie in den Fällen vorm Amtsgericht Bad Homburg, Aktenzeichen: 2 C 2804/00, oder dem Landgericht Duisburg, Aktenzeichen: 12 S 154/08.
  • Baulärm
Schwerer wiegen beispielsweise nicht fertig gestellte Hotelanlagen und daraus resultierender Baulärm. So sprach das Landgericht Frankfurt, Aktenzeichen 2-24 S 61/10, beispielsweise die Hälfte des Gesamt-Reisepreises zu, weil das Hotel einer Großbaustelle glich und die Reisenden von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr lärmintensiven Bautätigkeiten ausgesetzt waren. Teilweise werden bei solchen Zuständen auch 100% des Reisepreises zugesprochen.
  • Verletzungen während des Urlaubs
Auch Verletzungen, die sich ein Urlaubsgast während der Reise zuzieht, können erhebliche Minderungen des Reisepreises nach sich ziehen. Ein Urlauber, der am Whirlpool ausrutschte und in eine Scherbe fiel, wonach er den restlichen Urlaub auf der Krankenstation verbringen musste, durfte den Reisepreis um 7/8 mindern. Solche Glasscherben zählten nicht zum allgemeinen Lebensrisiko*, so das Oberlandesgericht Rostock, Aktenzeichen 5 U 40/10.

* Denn regelmäßig liegt kein Reisemangel vor, wenn es sich beim beanstandeten Umstand um bloße Unannehmlichkeiten (Wartezeit von 15 Minuten an der Hotelbar), landesübliche Gegebenheiten (kein Rührei zum Frühstück) oder allgemeines Lebensrisiko (Diebstahl aus Hotelzimmer oder Safe) handelt.
  • Direktflug / Non-Stop-Flug
Bei manchen Fragen ist sich die Rechtsprechung noch nicht einig - so z.B. bezüglich Zwischenlandungen bei einem so genannten "Direktflug". Das Amtsgericht Rostock, Aktenzeichen: 47 C 241/10, gab hier 10% des Tagesreisepreises als Schadensersatz an, während zahlreiche andere Gerichte auf den Umstand hinweisen, dass lediglich bei einem "Non-Stop-Flug" Zwischenlandungen ausgeschlossen seien.
  • "Pipifax"
Dass man nicht wegen jedem Pipifax auch ein Gericht bemühen sollte, zeigt sich aber auch gelegentlich. Dass man kein Exklusivrecht auf seine Liegeauflage hat, hat jüngst das Amtsgericht München, Aktenzeichen: 281 C 28813/09 entschieden. Ein halbgefrorenes Sandwich auf einem Flug ist eine hinzunehmende Unannehmlichkeit, Amtsgericht Rostock, Aktenzeichen: 47 C 240/10. Plastikstühle und kleinere Kaffee-Flecken auf der Tischdecke in einem Billighotel sind hinzunehmen, Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 22 S 93/09. Und dass man im Türkei-Urlaub auf Ausländer (genauer: "80% der Hotelgäste sind Russen") trifft, tja, das soll gelegentlich auch einmal passieren.

Was müssen Sie beachten?
(Checkliste Reisemangel)

  • Schon vor der Reise:
    Bewahren Sie die Prospekte und Unterlagen auf, die Sie erhalten haben - wenn Ihre Reise von den darin gemachten Angaben abweicht, können Sie damit am besten beweisen, was Sie eigentlich gebucht hatten.

  • Auf der Reise:
    Gibt es Mängel, so sollten Sie diese zunächst in jedem Fall dem Reiseleiter melden. Nur falls keiner zur Verfügung steht, wenden Sie sich direkt an den Reiseveranstalter, nur in Ausnahmefällen die Hotelleitung selbst. Beschreiben Sie die Mängel sehr genau, setzen Sie eine angemessene Frist, bis zu der die Mängel beseitigt sein müssen. Angemessen heißt: Je geringer der Mangel, desto länger die Frist - je erheblicher der Mangel, desto kürzer der Frist.

    Führen Sie hierüber (Mängel, Kontakte und Kontaktversuche zur Reiseleitung, ggf. Nachbesserungsversuche, Fristen) ausführlich Protokoll - ziehen Sie, wenn möglich, einen Dritten hinzu, beispielsweise einen Mitreisenden. Lassen Sie sich die Mängel am besten schriftlich von der Reiseleitung bestätigen. Fertigen Sie Fotos oder Videos an, lassen Sie sich die Adressen von Mitreisenden geben - diese könnten im Falle eines Falles als Zeugen fungieren.

  • Wieder zu Hause:
    Sofort nach Ihrer Rückkehr müssen Sie Ihre Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter schriftlich geltend machen - am besten per Fax (mit entsprechender Sendebestätigung) und per Einwurf-Einschreiben. Sie haben hierfür nur einen Monat Zeit. Sollte es Fragen geben, gehen Sie am besten zu einem Anwalt, der Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche hilft.


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Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

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2 Kommentare:

  1. Aus Interesse: Woher kommt die Monatsfrist?

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  2. Die Monatsfrist ergibt sich aus § 651g BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

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