12.07.2011

EuGH: Internetmarktplätze müssen Markenverletzungen vorbeugen

Der EuGH (Europäische Gerichtshof) hat in Sachen ebay gegen L`Oreal entschieden:

ebay war (kurz gesagt) vorgeworfen worden, nicht genug gegen Markenrechtsverletzungen zu tun, im Gegenteil, diese zu fördern, indem die Angebote von Markenartikeln entsprechend - etwa über Google AdWords - beworben würden. Das zuständige (englische) Gericht hatte deswegen den EuGH gebeten, sich zu der Frage zu äußern, welche Maßnahmen ein Gericht dem Betreiber eines Internet-Marktplatzes auferlegen könne, um Markenrechtsverstöße durch seine Nutzer abzustellen bzw. eine Wiederholung solcher Verstöße zu verhindern.

Das Gericht äußerte sich laut Pressemeldung folgendermaßen:
"So kann diesem Betreiber aufgegeben werden, Maßnahmen zu ergreifen, die die Identifizierung seiner als Verkäufer auftretenden Kunden erleichtern. Insoweit ist es zwar erforderlich, den Schutz der personenbezogenen Daten zu beachten, doch muss der Urheber der Verletzung, sofern er im geschäftlichen Verkehr und nicht als Privatmann tätig wird, gleichwohl klar identifizierbar sein.

Das Unionsrecht verlangt daher von den Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen nationalen Gerichte dem Betreiber aufgeben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur zur Beendigung der von Nutzern hervorgerufenen Verletzungen dieser Rechte, sondern auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen beitragen. Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dürfen keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten."
[Hervorhebungen von mir]
Letztlich ist das eine Wiederholung und Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch dieser hat jedoch bislang keine konkreten Maßnahmen genannt, die derartige Internetmarktplätze bieten müssen. Die nationalen Gerichte werden diese noch recht unkonkreten Vorgaben also ausfüllen müssen.

Interessant finde ich nur, dass auch die Forderung erhoben wird, dass die hinter den Angeboten der Marktplatznutzer stehenden Individuen leichter auffindbar gemacht werden müssen. Derzeit können sich Anbieter oft noch hinter Pseudonymen verstecken. Es wird spannend sein zu sehen, ob und wie eine derartige Ent-Pseudonymisierung ermöglicht werden wird.

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Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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