08.07.2011

Filesharer muss Anwaltskosten und 2.250,- Euro Schadensersatz für 1 Album zahlen

Das Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg führte dazu, dass der beklagte Filesharer nicht nur die Anwaltskosten (aus einem Streitwert von 50.000,- Euro) in Höhe von 1.379,80 Euro übernehmen musste, sondern zusätzlich auch Schadensersatz zahlen muss. Für ein einziges Album, das über seinen Internetanschluss heruntergeladen werden konnte, berechneten die Richter ihm 2.250,- Euro.

Das Besondere an dieser Entscheidung ist, dass der beklagte Filesharer bei den gegnerischen Anwälten angerufen hatte und mitteilte
"er nutze die Software "Azureus" und habe das hier in Rede stehende Musikalbum auch heruntergeladen, aber nicht verfügbar gemacht".
Dann gab er eine Unterlassungserklärung ab, zahlte aber die von ihm als Vergleichsbetrag geforderten 1.200,- Euro nicht. Im weiteren Verfahren bestritt der beklagte Filesharer nicht mehr die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung. Er warf der Gegenseite nur noch vor, das gesharete Album quasi selbst zu verbreiten und so als "agent provocateur" an der Rechtsverletzung beteiligt gewesen zu sein. Die Anwaltskosten seien dem klagenden Rechteinhaber nicht in Rechnung gestellt worden, zudem seien diese Kosten und auch der geforderte Schadensersatz zu hoch.

Bei dieser Konstellation konnte es also nur noch um die Höhe des Schadensersatzes gehen, denn dass die geltend gemachten Ansprüche gegeben waren, lag dann auf der Hand.

Das Gericht zog für die Berechnung des Schadens als Grundlage den GEMA-Tarif VR-W I heran. Dieser sieht für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,- Euro vor. Weil hier nicht ein nur zwischengespeicherter Stream, sondern ein dauerhaft zu speichernder Download in Frage stand, wurden auf die 100,- Euro noch einmal 50,- Euro draufgesattelt. Heraus kam bei dieser berechnung ein Schadensersatz von 150,- Euro pro Titel - bei 15 Titeln des Albums also 2.250,- Euro.

Der Hinweis, dass ein anderes Gericht, nämlich das Landgericht Hamburg, von nur 15,- Euro pro Song ausgegangen sei, ließ das Gericht nicht gelten. Die Begründung dafür habe ich allerdings nicht wirklich verstanden.

Hier kann man das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 27.06.2011, Aktenzeichen 36A C 172/10 (pdf) - und auch die komische Begründung - im Volltext nachlesen.


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Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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6 Kommentare:

  1. und versuche nie auch nur irgendwie zu kooperieren oder die dinge gar selbst in die hand zu nehmen

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  2. Ich wusste schon anhand der Überschrift, welches Gericht es sein muss.

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  3. In den USA sind in allen Einkaufszentren, Airports etc. öffentliche WLan Zugänge möglich. Ohne Passwort oder sonst was. Einfach rein und man ist drin. Dort scheint es diese Abmahnproblme offenbar nicht zu geben, oder ?

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  4. Soll das jetzt heißen, dass Musikstücke aus den 60ern und 70ern quasi "umsonst" sind? Welch eine atemberaubende Logik!

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  5. @Sebastian Dosch,

    kurze Frage aus Interesse:

    Weshalb hattest du eigentlich deinen Eintrag vom 04.Juli zum Thema "Feuchter Filesharing-Traum: Wenn Abmahner abgemahnt werden. Hoffnung auf Ende des Abmahnwahns?" wieder rausgenommen?
    Siehe zur Erinnerung hier: http://board.gulli.com/thread/1662229-abmahnwahn-logger-gegen-logger/?p=14002144&viewfull=1#post14002144

    Danke und Gruß, Baxter

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  6. Zum Thema:

    Im Text steht unter anderem z.B., daß die ProMedia vom Kläger beauftragt wurde. Allerdings deckt sich dies nicht mit den Aussagen die im Rahmen der Beweisaufnahme am LG Köln getätigt wurden. Siehe:
    http://pdfcast.org/pdf/lg-koeln-28-o-241-09-beweisaufnahme-gerichtsbericht
    Auch mit den Beschreibungen auf der website des BVMI e.V. (musikindustrie.de) deckt sich dies nicht!

    Das Urteil ist mal wieder ein Witz und ich hoffe, daß der Geklagte Berufung einlegen wird, sofern das Ganze nicht sowieso gekauft ist...

    Gruß, Baxter

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