"Wer ein Werk in uneingeschränkter digitaler Qualität zum freien Download ins Netz stelle, handle wie einer legaler On-demand-Anbieter in gewerblichem Ausmaß," so die Pressemeldung.
Das Landgericht Köln hatte bei der Entscheidung, ob das Anbieten eines Werks gewerbsmäßig ist oder nicht, mehrfach darauf Bezug genommen, ob sich das Werk noch in der Verwertungsphase befinde. Es fragte etwa bei Musiktiteln, ob diese schon länger als 6 Monate am Markt sind - bei Titeln, die schon länger vermarktet werden verneinte es die Gewerblichkeit.
Das Landgericht München I bringt hiergegen einen hörenswerten Einwand: Durch diese Sichtweise "werde das Merkmal des gewerblichen Ausmaßes unzulässig auf den "Wert" der verletzten Rechte verkürzt. Der "Wert" unterliege aber Schwankungen, z.B. könne der Tod eines Künstlers nach langer Zeit zur erneuten Popularität seiner Werke führen."
Schaut man sich an, wie beispielsweise Michael Jacksons Musik nach seinem Tod erneut in die Charts kamen und vermutlich auch entsprechende Umsätze generierten, kann man diesem Argument durchaus nicht eine gewisse Stichhaltigkeit absprechen.
Auf der anderen Seite: Was bedeutet "uneingeschränkte digitale Qualität"? Das verwackelte Bild eines per Handkamera abgefilmten Blockbusters mit Popkornrascheln im Hintergrund genügt dann nicht? Ist die Verminderung der Ton-Qualität durch Umwandlung in eine mp3-Datei noch "uneingeschränkte digitale Qualität" - und ab welcher Bitrate?
Und noch einmal: "Gewerblich" kann es irgendwie eigentlich nicht sein, wenn ein Privatmann, teilweise ohne es zu wissen, einen Film, ein Album oder ein Hörbuch "shared". Ich kann jedenfalls hier weder eine Gewinnerzielungsabsicht noch eine irgendwie geartete auf Dauer angelegte Tätigkeit sehen.
Das Urteil gibt also mal wieder mehr Rätsel auf als es Probleme löst. Ich bin gespannt auf den Volltext...
- Beschluss des Landgerichts München I vom 12.07.2011, Aktenzeichen: 7 O 1310/11, zum Thema des Auskunftsanspruchs nach § 101 UrhG (Urheberrechtsgesetz)
(bislang liegt nur eine Pressemeldung des Instituts für Urheber- und Medienrecht vor)
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Hallo Herr Kollege,
AntwortenLöschenwenn das LG München I die Kölner Rechtsprechung aufmerksam verfolgt hätte, dann wäre bekannt, dass man in Köln nur von einer Daumenregel ausgeht, besondere Umstände können auch danach den Wiedereintritt einer neuen Verwertungsphase rechtfertigen, bspw. durch Neuveröffentlichung, Preisverleihung, der Tod Michael Jacksons dürfte sicher dazu zählen. Habe dazu mal was zusammengestellt: http://anwaltniemeyer.de/artikel/285/2011
In München herrschen ohnehin ziemlich krude Ansichten: Einsichtnahmen in die 101er-Beschlussakten werden unter Bezugnahme auf eine Datenschutzweisung des LG-Präsidenten stets ohne Beifügung der IP-Listen gewährt, was in Köln und Bielefeld m.E. richtigerweise offener gehandhabt wird.
Bin nach allem ebenfalls auf den Volltext gespannt.
Beste kollegiale Grüße
RA Niemeyer
Ja, Herr Kollege Niemeyer, das mit den fehlenden IP-Adressen unter Verweis auf den Datenschutz finde ich auch "krude". Vor allen Dingen wenn man weiß, dass die entsprechenden Daten, die zu den in der Regel erst mehrere Wochen nach Auskunfterteilung dann bekanntzugebenden IP-Adressen gespeichert waren, schon längst im Orkus sind - wegen des Datenschutzes nämlich.
AntwortenLöschenSo wird scheibchenweise die ohnehin schwierige Verteidigung noch schwieriger gemacht - mit Hinweisen, die kaum noch nachzuvollziehen sind.
Seufz.