Das hört man oft in Stammtischdiskussionen:
"Kurz vor dem Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung darf man doch gar nicht geblitzt werden, da beschleunigen doch schon alle, und überhaupt: Das ist doch total unfair!"
Tja, nicht so das Oberlandesgericht Stuttgart. Das hat sich die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV-VkSA) mal genau angeschaut und in deren Abschnitt 4.2 folgenden Satz gefunden:
"Geschwindigkeitsmessungen sollen grundsätzlich in einem Abstand von 150 m zu den jeweiligen beschränkenden Verkehrszeichen stattfinden. Davon kann bei gefährlichen Stellen (Unfallstellen, Gefahrstellen), sowie im unmittelbaren Umfeld von Schulen, Kindergärten oder Baustellen abgewichen werden."
(Hervorhebung von mir, AnmdRed)
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Lesenswerter Beschluss also für alle Stammtischler:
Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...
...stellen Sie sie mir doch einfach:Sebastian Dosch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Fon: 06221 8713-400
E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext







...rege Diskussion bei Udo Vetter, der dankenswerterweise hier auf meinen Beitrag verlinkte.
AntwortenLöschenSein Kommentar: "Fies bleibt es ohnehin."