05.07.2011

Überraschend schönes Urteil (2): 910,- Euro-Forderung für Online-Branchenbucheintrag ist "überraschende Klausel"

Branchenbücher, mal wieder. Dieses Mal kommt mir das Urteil sehr zupass - gerade mitten in einen laufenden Gerichtsprozess, der sich auch um die Frage dreht, ob der kleine Gewerbetreibende hätte sehen müssen, dass er für einen Eintrag ins Online-Branchenbuch jährlich über 900,- Euro zahlen soll.

Das Landgericht Flensburg hat nämlich zu diesem Formular hier (öffnet sich in neuem Fenster) eine Entscheidung gefällt. Und das Gericht kam nach ausführlicher Prüfung zu der folgenden Auffassung (Leitsatz):
„Eine Entgeltklausel in einem Formular für einen Brancheneintrag im Internet kann als ungewöhnliche und überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn die Preisangabe im Formulartext "versteckt" ist und die Gestaltung des Formulars ersichtlich darauf gerichtet ist, dass dem Adressaten verborgen bleiben soll, dass er mit seiner Unterschrift eine entgeltliche Leistung bestellt.“
[Hervorhebung - auch im weiteren Text - von mir]

Das Gericht entschied weiter:
„Die Vereinbarung eines jährlichen Entgelts von 910,- Euro in dem [...] Formular stellt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot und gemäß § 305 c Abs. 1 BGB eine ungewöhnliche Bestimmung dar, mit der der Vertragspartner des Verwenders nicht rechnen musste.“
Und:
„Die Klausel, dass die Daten zum Preis von jährlich 910,00 € im Internet-Verzeichnis veröffentlicht werden, ist objektiv ungewöhnlich, weil Grundeinträge im Internet, die sich auf die Kontaktdaten des Unternehmens beschränken und denen daher keine besondere Werbewirksamkeit zukommt, weitgehend unentgeltlich angeboten werden (AG Stuttgart, Urteil vom 19.05.2003, 8 C 576/03, zitiert Juris; Lapp/Salamon, in Juris PK-BGB, 5. Auflage 2010 § 305 c BGB Rdnr. 37; LG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2008, 19 S 29/08, zitiert Juris Rdnr. 14 ff).“ 

Hinsichtlich der Klarheit und Deutlichkeit der Preisangabe im Formular griff das Gericht interessanterweise auf § 1 Abs. 6 Satz 2  PAngV (Preisangabenverordnung) zurück, wonach notwendige Preisangaben "dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen" sind und kommt zu dem Schluss:

„Die Klägerin zielt mit der Gestaltung ihres Formulars bewusst darauf ab, dass ihre Preisangabe von den Interessenten übersehen wird. Das ergibt sich schon aus der Vielzahl der vorgelegten Urteile […] Es gehört zu den Obliegenheiten des Verwenders, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners durch eine transparente und geeignete Vorformulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar darzustellen (LG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2008, 19 S 29/08, unter Hinweis auf LG Saarbrücken, NJW-RR 2002, 915, zit. Juris Rn. 9).“

Des weiteren spricht das Gericht von Irreführung, unauffälliger Preisangabe und nur indirekter Information des Kunden über die Entgeltlichkeit.

Zum in dem Formular verwendeten Fließtext, der sich unter den Adressangaben in einem Kasten befindet und in dem auch der Preis genannt ist, schreibt das Gericht:
„Die Einleitung des Textes "Prüfen Sie bitte die Angaben auf ihre Richtigkeit...", lenkt die Aufmerksamkeit des Anwenders auf die darüber befindlichen Angaben zum Inhalt des Brancheneintrages und nicht auf die später folgende Entgeltvereinbarung“

Die Preisangabe oben rechts sei versteckt zwischen anderen Zahlen, nämlich Aktenzeichen, und falle daher nicht ins Auge. Das Gericht führt es aus, die Preisangabe könne
„...auch von einem durchschnittlich aufmerksamen Leser leicht übersehen werden. Das gilt zum einen für die Angabe oben rechts "Preis in Euro: 910 p. a.", die zwischen einem Aktenzeichen in der darüber liegenden Zeile "Unser Zeichen xxx" und einem weiteren Aktenzeichen in der darunter liegenden Zeile "xxx/xxx - xxx" eingefügt worden ist.“
Mein Reden. Ich bin gespannt, ob "mein" Gericht, dem ich diese Entscheidung auch geschickt habe, die Sache ähnlich sehen wird. Ich werde berichten...

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Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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