"Abschließend sieht der Senat sich zu einer Anmerkung veranlasst. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten betreibt im vorliegenden Rechtsstreit erkennbar eine auf Konfrontation mit dem Gericht ausgerichtete Prozessstrategie. Eine solche hat der Bundesgerichtshof für den Bereich des Strafprozesses in den letzten Jahren mehrfach gerügt, sie zum Anlass genommen, die Rechte der Verfahrensbeteiligten zu beschränken und sie als auch den Interessen des eigenen Mandanten zuwiderlaufend bezeichnet [...] Im Rahmen der Befangenheitsablehnung geht der Prozessbevollmächtigte in seinen Formulierungen deutlich über das hinaus, was im Zivilprozess üblich und hinnehmbar ist. Während einer einerseits vom Gegner fordert, sich in der Wortwahl ihm gegenüber zu mäßigen, versteigt er sich der abgelehnten Richterin gegenüber zu den Vorwürfen, deren Rechtsansichten seien „absurd“ und „durch nichts haltbar“, ihre dienstliche Erklärung sei „nachweislich unrichtig“, ein Schriftsatz der Gegenseite sei „bewusst zurückgehalten“ worden. Diese Vorwürfe sind nicht nur sachlich unzutreffend, sie sind beleidigend und gehen über das hinaus, was bei redlicher Prozessführung hingenommen werden muss.Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 24.03.2011, Aktenzeichen: 3 W 69/10
Die Beklagte als juristische Person des öffentlichen Rechts muss sich fragen lassen, ob sie eine solche Form der Prozessführung fortsetzen will."
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Das Gericht ist ebenfalls eine juristische Person des öffentlichen Rechts und kann sich demnach in keinem Fall auf die Wirkweise des Art. 19 Abs. 3 GG berufen, nach dem für inländische juristische Personen die Grundrechte ebenfalls gelten (soweit die ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind), denn das Recht auf persönliche Ehre gem. Art. 2 Abs. 1 GG unterliegt der Bedingung der natürlichen Persönlichkeit, will heißen, das Gericht verfügt im grundrechtliche Sinne weder über Würde noch Ehre, welche verletzt werden können. Dahingehend entfällt auch der bei Gericht so beliebte, jedoch selbst in Art. 185 StGB hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale unbestimmte Tatbestand der Beleidigung.
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AntwortenLöschenBitte keine Beleidigungen oder Kollegenschelte in diesem Blog. Danke.
AntwortenLöschen@RA Dosch
AntwortenLöschenIst damit mein Kommentar gemeint?
@Grundrechteforum
AntwortenLöschenNein, wie Sie sehen, befindet sich über meinem letzten Eintrag ein gelöschter Post - dieser war gemeint. Danke für Ihre Aufmerksamkeit und das "Nach-Checken" Ihres Kommentars.
Ihr Sebastian Dosch
@RA Dosch Ich dachte es mir, aber man weiß bei Juristen ja nie ;-)
AntwortenLöschenWie sehen Sie das grundrechtl. Problem der Beleidigung des Gerichts?
@ Grundrechteforum
AntwortenLöschenSie sprechen den handelnden Personen bei Gericht jedes Persönlichkeitsrecht bei der Verrichtung ihrer Dienstgeschäfte ab? Sie denken, Prozessbeteilgte dürfen beliebig über eine Richterin herziehen?
Mal ganz abseits der Gesetze: Glauben Sie so kann man funktionierende Gesellschaften organisieren?
@HD Zu Frage 1: Ich spreche keineswegs "den handelnden Personen bei Gericht jedes Persönlichkeitsrecht bei der Verrichtung ihrer Dienstgeschäfte ab". Ich spreche davon, dass, im Falle der Ausübung von Amtsgeschäften, die Amtsperson quasi als Staat handelt, welchem, mangels Wesensmerkmal der natürlicher Persönlichkeit, kein Grundrecht auf Art. 2 Abs. 1 GG zukommen kann.
AntwortenLöschenIn diesem Fall hat rein logisch das Persönlichkeitsrecht der Amtsperson zurückzustehen, denn könnte sie dies gleichzeitig in ihrer Funktion als Sachwalter der öffentlichen Gewalt ausüben, so hätten wir das Problem, dass sie sowohl öffentliche Gewalt ausüben kann und, im Falle der Wahrnehmung eines dagegen, also gegen den Staat und seine Gewalt gerichteten Grundrechts als Abwehrrecht gegenüber dem Staat, die dem entgegenstehende Möglichkeit hätte, die Abwehr gegen eine staatliche Gewalthandlung mittels ihres Persönlichkeitsrechts abzuwehren, indem sie wiederum ihre Verfügung über die öffentliche Gewalt als Abwehr persönlich nutzt. Dies wäre Selbstjustiz, wohl auch ein wenig schizophren und würde zudem dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Ausschließlich im Falle einer die körperliche Unversehrtheit verletzen könnende oder verletzende Handlung gegen eine Amtsperson, kann diese ihr entsprechendes Grundrecht gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG wahrnehmen, denn dann ist vom Angreifer die Grenze zwischen dem Staat als Anwender öffentlicher Gewalt und seinem Erfüller, der Amtsperson, überschritten. Widerstand gegen die Staatgewalt muss angesichts der Funktion der Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat legitim sein, so wie auch der Staat Gewalt anwenden können muss.
Im Falle einer mündlichen Abwehr in Form einer sog. Beleidigung hat sich die Amtsperson - für Richter trifft dies ob ihrer Weisheit und Erfahrung noch mehr zu, denn:„irasci iudicem non decet“ = „Zorn ziemt sich für den Richter nicht“ - vornehm zurückzuhalten, denn ihr muss klar sein, dass ihr Handeln auf Grund der Anwendung von Gewalt die Grundrechte des Delinquenten einschränkt, wogegen diesem selbstverständlich zumindest das Mittel der mündlichen, wenn auch scharfen Einlassung zu gewähren ist, vor allem während eines laufenden Verfahrens. Ist diese unsubstantiiert, ist sie bestenfalls unerheblich. Hier gilt abolute Waffengleichheit.
Darüber hinaus hat der Tatbestand der Beleidigung das Problem, dass sich hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale keinerlei Ausführungen dazu im Gesetz finden lassen, was in diesem Falle, da hier ein sehr subjektiver Tatbestand erfüllt sein soll, den Bestimmtheitsgrundsatz verletzt, so dass schon daher im Grunde dieser Tatbestand nicht erfüllt sein kann, ohne wiederum dessen subjektive Betrachtung durch den Richter. Dieser jedoch hat ohne Ansehen der Person zu entscheiden. Im schlimmsten Fall entscheidet der Richter, welcher beleidigt worden sein soll, pro domo darüber, ob er beleidigt ist.
Zu Frage 2: Was ich hier glaube, ist unerheblich. Ebenso unerheblich, was ein Richter glaubt. Wir haben uns hier an Gesetze zu halten. Ihre Frage lässt jedoch einen logischen Trugschluss erkennen: Wie kann man eine funktionierende Gesellschaft abseits der Gesetze organisieren, wenn die Organisation selbst ein Gesetz als "etwas gesetzes" ist bzw. eines solchen bedarf, um organisiert sein zu können?
Ganz schön dünnhäutig die Richterin. "absurde Rechtsansichten" - so what?!
AntwortenLöschenEin bisschen mehr Sportsgeist.
Und eine Beleidigung im Sine des StGB? Absurde Rechtsansicht!
Mein Gott, was sind das beim OLG Frankfurt bloß für Weicheier... Lieber Kollege (Beklagtenvertreter): Weiter so !!!
AntwortenLöschenHeutzutage könnte man ein Gericht beleidigen? Ich hab mal in einer südstaatlichen 'Hood' gewohnt - und habe die richtigen Ausdrücke nicht gefunden. Vielleicht sollte ich mal Herrn BOSSI fragen.....("Halbgötter in schwarz")
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