Ich berichte auch immer mal wieder von Urteilen, die zugunsten solcher Abofallen-Betreiber ergehen und die diese dann gerne den Rechnungen und Mahnungen beilegen - wohl in der Absicht, den Empfänger so leichter zur Zahlung zu bringen. Ich denke, das wirkt leider in vielen Fällen auch. Da kann man noch so oft sagen, dass es sich bei einem Urteil häufig um einen Einzelfall handelt, der keine generelle Aussage darüber trifft, wie ein Abofallen-"Vertrag" zu werten ist. Und da kann man auch noch so oft darauf hinweisen, dass Grundlage der Urteile häufig Fehler in der Prozessführung waren.
Dabei gehe ich davon aus, dass häufig die Kosten nicht gezahlt werden müssen. Aus diversen Gründen, die ich hier einmal kurz darlegen möchte und von denen nicht unbedingt jeder, aber vielleicht der eine oder andere auf den speziellen Einzelfall zutreffen mag:
Was kann ich also dagegen einwenden, wenn ich Opfer einer Abofalle geworden bin?
1.) Ist denn überhaupt ein Vertrag zustande gekommen?
Wie gesagt, ist der Hinweis auf die Kosten häufig versteckt angegeben. Ich kenne Varianten, wo die Kosten erst unter dem Anmeldeschalter oder in einer Spalte rechts vom Hauptfenster angegeben werden - manchmal mit, manchmal ohne Sternchen-Hinweis. In einigen Fällen findet sich eine Preisangabe erst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wieder, deren Kenntnisnahme der Internetnutzer bestätigen muss (entweder mit vorausgefülltem oder mit erst anzuklickendem "Häkchen").Dazu ist zu sagen:
Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn beide Parteien (der Verbraucher auf der einen, der Abofallen-Betreiber auf der anderen Seite) sich über den Inhalt, aber auch den Preis der angebotenen Leistung einig sind. Wer den Preishinweis versteckt, kann sich aber später nicht auf eine Vereinbarung über den Preis berufen. Denn die Kosten sind ein wesentlicher Vertragsbestandteil. Ein kostenpflichtiger Vertrag kommt so also nur dann zustande, wenn der durchschnittliche Internetnutzer erkennen konnte, dass er mit seinem Klick einen kostenpflichtigen Vertrag eingeht. Fehlt es daran - und das ist häufig der Fall -, dann gab es keine Einigung, es ist also schon gar kein Vertrag zustande gekommen:
Die Kosten können daher nicht verlangt werden.
Auch der Verweis auf die AGB ist häufig nur Augenwischerei: Denn wenn nicht an prominenter Stelle auf den Preis hingewiesen wird, dieser vielmehr sich irgendwo in den AGB versteckt, so kann dies als "überraschende Klausel" gemäß § 305c BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gewertet werden. Die Folge: Der Preishinweis wird nicht Bestandteil des Vertrags.
Die Kosten können daher nicht verlangt werden.
2.) Wucher
96,- Euro für ein paar Gedichte, Outlets-Adressen, Hausaufgabenhilfen oder den Download von kostenloser Software wie OpenOffice, Adobe Reader oder Gimp - da könnte man auf die Idee kommen, dass diese "Dienstleistung" etwas happig kalkuliert ist. Mit anderen Worten: Es könnte Wucher oder ein wucherähnliches Geschäft im Sinne des § 138 BGB vorliegen. Damit wird der Vertrag so behandelt, als sei er niemals zustande gekommen:Die Kosten können daher nicht verlangt werden.
3.) Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder wegen Irrtums
Wenn der Anbieter einer Abofalle über Eigenschaften seiner Leistung vorsätzlich täuscht, so kann der Getäuschte den Vertrag "wegen arglistiger Täuschung" nach § 123 BGB anfechten. So kann zum einen getäuscht worden sein über die Frage, ob die Leistung kostenpflichtig oder kostenlos erbracht wird. Zum anderen aber auch z.B. über das, was hinter der "Bezahlschranke" zu erwarten ist: Exklusive, werthaltige Informationen oder aber das, was man an 1.000 anderen Stellen im Internet auch finden kann - und zwar kostenlos.Liegt eine solche arglistige Täuschung vor, muss man innerhalb von einem Jahr, nachdem man die Täuschung entdeckt hat, anfechten. Damit wird der Vertrag wiederum so behandelt, als sei er niemals zustande gekommen:
Die Kosten können daher nicht verlangt werden.
War es dem Verbraucher bei der Eingabe seiner Daten nicht bewusst, dass er einen Vertrag abschließt oder dass dieser mit Kosten verbunden ist, so kann auch eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB in Frage kommen.
Liegt ein solcher Irrtum vor, muss er "unverzüglich" anfechten - das bedeutet im Grunde: sofort. Damit wird der Vertrag dann ebenso so behandelt, als sei er niemals zustande gekommen:
Die Kosten können daher nicht verlangt werden.
4.) Widerruf
Dann gibt es noch das Widerrufsrecht: Als Verbraucher können Sie über das Internet geschlossene Verträge in der Regel innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Die 14-Tages-Frist gilt aber nur dann, wenn Sie korrekt belehrt worden sind, die Belehrung muss dem Verbraucher "in Textform" - beispielsweise per Brief, Fax oder E-Mail zugegangen sein. Und dann muss sie noch den (komplizierten) Anforderungen des Gesetzes entsprechen, was aber in vielen Fällen den Abofallen-Betreibern nicht gelingt.Übrigens: Das Widerrufsrecht kann einem Verbraucher auch nicht einfach verweigert werden, wie im Beitrag Abofallen dreifach unterlegen noch genauer dargelegt ist. Auch nach einem Widerruf gilt:
Die Kosten können daher nicht verlangt werden.
5.) Weitere Infos
Es gibt noch viel zu sagen zu den Internetverträgen - Minderjährige haben gute Chancen, aus dem Vertrag zu kommen, wenn ihre Eltern dem Vertrag nicht zustimmen. Die Drohung mit Formulierungen wie- "Wir haben Ihre IP-Adresse notiert und können so den Vertragsschluss beweisen."
- "Wenn Sie minderjährig sind und sich als volljährig ausgegeben haben, ist das ein Betrug und wird von uns strafrechtlich verfolgt."
oder
- "Wenn Sie nicht zahlen, melden wir Sie der Schufa."
Eines ist wichtig: Informieren Sie sich über Ihre Rechte. Zahlen Sie nicht. Lassen Sie sich im Zweifelsfall beraten.
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