Die Telekom hatte drei Werbeaussagen getroffen:
- "Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 mBit/s"
- "Downstream bis zu 25 Mbit/s, Upstream bis zu 5,0 Mbit/s"
und - "Sie surfen rund um die Uhr zum Festpreis - ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung"
Das sei irreführend und damit ein Verstoß gegen §§ 3, 5 und 5a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Denn "eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe darf für sich genommen nicht unrichtig oder [...] missverständlich sein". Der Verbraucher würde davon ausgehen, dass zwar die angegebene Geschwindigkeit nicht ständig erreichbar sei. Jedoch könne er bei dieser Formulierung davon ausgehen, dass eine Drosselung nicht durch die Telekom selbst erfolgen würde, sondern höchstens auf technische Umstände wie stark frequentierte Nutzungszeiten zurückzuführen sei.
Der Hinweis in den AGB sei aufgrund seiner schlechten Auffindbarkeit, unzureichend, zumal für den Kunden die Geschwindigkeit des Anschlusses kaufentscheidend sei.
Schließlich sei es egal, ob die Drosselung tatsächlich gar nicht durchgeführt worden sei, und auch, dass die 100-GB-Grenze vom betroffenen Kunden gar nicht erreicht worden sei. Es müsse allein auf die - irreführende - Werbung abgestellt werden.
Schaut man sich die übliche Werbung mit Flatrates, Supertarifen und unbegrenztem Surfvergnügen mal so an, dann wird man wohl zum Ergebnis kommen, dass - sollte sich die Ansicht des Landgerichts Bonn durchsetzen - sich die Marketingabteilungen mal ganz schnell etwas Neues einfallen lassen sollten.
Allerdings: Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19.09.2011, Aktenzeichen: 1 O 448/10 (Download über den Verbraucherzentrale Bundesverband vzbv) ist noch nicht rechtskräftig - die Telekom kann dagegen noch Berufung einlegen.
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
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1&1 hat offenbar schon gelernt: Die 100GB-Grenze bei ihrem einfachsten Angebot wird ausdrücklich bei den Produktspezifikationen angegeben - und wer will, der kann die teureren unbeschränkten Tarife wählen.
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