Ganz so eindeutig scheint die Sache aber selbst am Amtsgericht Düsseldorf nicht zu sein, denn wie sonst wäre das aktuelle Urteil vom 23.11.2011, Az.: 42 C 11568/11 zu erklären, in dem die Firma GWE Wirtschaftsinformations GmbH vor demselben Gericht (freilich einer anderen Abteilung) den Prozess verloren hat! Hier mehr zum Thema "Branchenbuchabzocke - AG Düsseldorf vs. AG Düsseldorf".
Über die Firma GWE Wirtschaftsinformations GmbH aus Düsseldorf mit ihrem zweifelhaften Online-Branchenbuch Gewerbeauskunft-Zentrale.de habe ich ja schon mehrfach berichtet.
Kleine Selbstständige und Gewerbetreibende (wirklich klein: so hat es auch z.B. den Betreiber einer kleinen Photovoltaik-Anlage erwischt) werden angeschrieben mit einem Formular, das einem Behördenschreiben ähnelt. Es wird darum gebeten, das vorausgefüllte Formular zu korrigieren, zu ergänzen oder zu bestätigen. Am Rande, klein, steht dann leider, dass ein somit beauftragter "Basiseintrag" monatlich 39,85,- Euro plus Umsatzsteuer kosten soll. Und erst auf der Rückseite wird dann in den AGB darauf hingewiesen, dass die Vertragslaufzeit mindestens 24 Monate beträgt. Summa summarum kommen so Kosten von jährlich 478,20 Euro plus Umsatzsteuer auf den Gewerbetreibenden zu, insgesamt, auf die Mindestvertragsdauer von 2 Jahren gerechnet, also Kosten von 956,40 Euro plus Umsatzsteuer.
Diejenigen, die das Schreiben unterzeichnen, haben wohl in aller Regel keine Ahnung davon, dass sie einen - und dann auch noch einen sehr teuren - Vertrag unterzeichnen. Und fallen dann aus allen Wolken, wenn die Rechnung, Mahnungen oder gar Anwaltschreiben bei ihnen eintrudeln und die Firma vehement auf der Zahlung besteht.
Unterfüttert wird diese Forderung mit Urteilen, die zugunsten der Firma GWE Wirtschaftsinformations GmbH ausgegangen sind. Insbesondere das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 06.06.2011, Aktenzeichen: 114 C 128/11, und das Urteil des Amtsgerichts Bergisch-Gladbach vom 28.07.2011, Aktenzeichen: 60 C 182/11 werden in den Schreiben genannt.
Und jetzt war die Firma auch auf heimischem Gebiet erfolgreich. Zwar hatte das Landgericht Düsseldorf bereits einmal gegen die GWE Wirtschaftsinformations GmbH entschieden, jedoch war das ein wettbewerbsrechtlicher Streit - und das Urteil ist auch noch nicht rechtskräftig. Jetzt hatte das Amtsgericht Düsseldorf aber wohl zu entscheiden, ob die Forderung gegen einen Gewerbetreibenden rechtmäßig war. Und das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der GWE für den Eintrag in ihr Branchenverzeichnis tatsächlich das geforderte Geld zustehe (Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 03.10.2011, Aktenzeichen: 40 C 8543/11).
Es handelte sich um ein Verfahren nach § 495a ZPO (Zivilprozessordnung), in dem das Gericht "nach billigem Ermessen" - und das hieß im vorliegenden Fall wohl vor allen Dingen ohne mündliche Verhandlung - entschieden hat. Das Gericht hat darin geprüft, ob eine Anfechtung, ein Widerruf oder sonstige Gründe gegen den Vertrag sprächen und dies mit relativ kurzen Worten verneint. Es wurde wieder, wie üblich, darauf hingewiesen, dass Gewerbetreibende sich von dem Inhalt des Schreibens ein Bild machen müssten, bevor sie es unterschreiben. Und dass ja aufmerksamen Lesern der Preis hätte auffallen müssen.
Ich halte das nach wie vor für eine Fehlinterpretation. Die Gerichte gehen in ihren entsprechenden Urteilen immer von der Grundannahme aus, dass es sich bei dem Formular eben um ein Vertragsformular handelt. Aber es wird ja alles dazu getan, genau das zu kaschieren. Durch die Verwendung von Umweltschutzpapier, das in aller Regel nicht von Firmen eingesetzt wird, die Online-Produkte vertreiben, sondern eher von Behörden. Durch die Verwendung der Überschrift
Gewerbeauskunft-Zentrale.de
- Erfassung gewerblicher Einträge -
In meinen Augen jedenfalls deutet dieses Vorgehen eindeutig darauf hin, dass man es auf diejenigen abgesehen hat, die solche Schreiben typischerweise nebenher erledigen. Und deshalb auch nicht ihre volle Aufmerksamkeit einsetzen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat das mit Urteil vom 29.07.2010, Aktenzeichen: 6 U 11/10, einmal sehr deutlich dargelegt. Es geht in seiner Entscheidung zunächst darauf ein, dass Gewerbetreibende zwar geschäftserfahren seien und daher entsprechende Sorgfaltspflichten zu erfüllen hätten. Jedoch denkt es auch praxisbezogen:
"Bei diesem Personenkreis kann auf der einen Seite von einer jedenfalls durchschnittlichen intellektuellen Erkenntnisfähigkeit ausgegangen werden. Andererseits stehen auch und gerade Gewerbetreibende oder deren Mitarbeiter regelmäßig unter Zeitdruck und lesen Schreiben der in Rede stehenden Art selbst dann oft nicht mit der an sich gebotenen Aufmerksamkeit, wenn ihnen eine Einverständniserklärung in Form einer Unterschrift abverlangt wird."Es kommt letztlich zu dem einleuchtenden Schluss:
"Die Werbung wird entweder richtig verstanden und nicht beachtet oder falsch verstanden und zur Grundlage eines auf Täuschung beruhenden Vertragsabschlusses gemacht."Es ist schade, dass einige Amtsgerichte - und jetzt eben auch das Amtsgericht Düsseldorf - diese Wertung nicht nachvollziehen können. Es ist auch schade, dass die Betroffenen in diesen Fällen nicht mithilfe einer negativen Feststellungsklage den Streitwert erhöhen, um so wenigstens ein Rechtsmittel gegen das amtsgerichtliche Urteil zu haben. Denn im vorliegenden Fall vor dem Amtsgericht Düsseldorf ging es um weniger als 600,- Euro, so dass eine Berufung nicht möglich ist (siehe § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sonst hätte sich vielleicht das Landgericht Düsseldorf einmal mit der Frage beschäftigen können - und wäre dann eben vielleicht auch zu einem anderen Ergebnis gelangt.
Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...
...stellen Sie sie mir doch einfach:Sebastian Dosch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Fon: 06221 8713-400
E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext





Die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf ist merkwürdig.
AntwortenLöschenIch habe vor kurzem wegen eines Branchenbucheintrags beim Amtsgericht München eine negative Feststellungsklage gegen die GWE eingereicht. Am 18.10.2011, also nach dem Urteil in Düsseldorf, bot die GWE an, einen Vergleich zu schließen: Sie wird die Forderung - aus wirtschaftlichen Gründen - nicht weiter verfolgen und übernimmt alle Kosten des Verfahrens. Mein Mandant ist darauf natürlich eingegangen.
In München ist allerdings bereits mehrfach gegen Branchenbuchfirmen entschieden worden, so dass die GWE von vornherein schlechte Karten hatte. Außerdem lag der Streitwert über EUR 600,00, so dass ggf. die Berufung möglich gewesen wäre.
Solche unbrauchbaren Richter fördern und belohnen betrügerisches Verhalten
AntwortenLöschenMein Argument ist: Wenn jeden Tag unzählige Briefe eingehen, in denen der Vetrag angefochten o. ä. wird, dann ändere ich als redlicher Geschäftsbetrieb mein Schreiben, um Irrtümer zukünftig zu vermeiden. Hier geschieht dies nicht. Dass ist "billigend in Kauf nehmen" und damit Betrug
Lieber Kollege, ich freue mich jedesmal wieder, wenn Sie einen Anlauf nehmen, um die Rechtsprechung in die richtige Richtung zu schupsen.
AntwortenLöschenKlar, ein Unternehmer hat genau hinzusehen. Ein Unternehmer muss ein gutes Geschäft von einem schlechten Geschäft unterscheiden können. Irgendwo muss aber auch die Sorgfaltspflicht eines Unternehmers ihre Grenze haben. Diese sollte spätestens dann erreicht sein, wenn das "Angebot" stark irreführende Elemente beinhaltet.
Ein exzellenter Beitrag, hoffentlich liest ihn auch das Gericht. :)
Sehr geehrter Herr Kollege Harlander,
AntwortenLöschenvielen Dank für das Lob aus dem Nachbarland - dass es bei Ihnen in Österreich auch ähnliche Probleme mit ähnlichen Firmen gibt, ist mir bekannt. Gibt es auch ähnliche Probleme mit der Rechtsprechung?
Gespannte Grüße aus Heidelberg von
Sebastian Dosch
Rechtsanwalt
Ich habe soeben eine Firma gegründet und mit der Eintragung beim Handelsregister sind zwischenzeitlich vier Anschreiben gekommen von: Allegemeines Gewerberegister (ARG UG) bis zu Gewerberegister (GRD), eines allerdings hatte sogar die Überschrift: "Handelsregister", da wäre ich fast darauf reingefallen. Für die ist als Zahlungsempfänger "BLE HRB" eingetragen. Sonst ist kein Absender erkennbar.
AntwortenLöschenWie konnten Sie denn in München klagen, wenn Düsseldof als Gerichtsstand vereinbart war?
AntwortenLöschen^ Wenn die AGB nicht Gegenstand des Vertrags geworden sind, dann auch nicht die Gerichtsstandsvereinbarung...
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