Unter der Überschrift "Geb ich Dir, gibst Du mir... das kann teuer werden" wird es dann leider nicht wirklich konkreter. Aber einige der hier geschriebenen Sätze geben mir doch zu denken.
Das Amtsgericht schreibt:
"Das Amtsgericht München warnt vor der Teilnahme an Musik- und Filmtauschbörsen. Derzeit sind bereits über 1400 Klagen anhängig, weitere sind angekündigt."Bislang war häufig von einer wesentlich geringeren Zahl an Klageverfahren die Rede. Statistiken beispielsweise des Betroffenenforums Abmahnwahn-Dreipage.de sprachen von bislang einer jährlich niedrigen dreistelligen Anzahl von Klagen. Das ist auch meine eigene Erfahrung und die zahlreicher Kollegen, mit denen ich über dieses Thema gesprochen habe. Wenn jetzt von 1.400 Verfahren die Rede ist, könnte man davon ausgehen, dass die vielfach diskutierte und befürchtete "Klagewelle" nun doch noch losbricht.
Das Amtsgericht schreibt weiter zum Thema Nutzung von Online-Tauschbörsen:
"[...] Hier werden von den Benutzern Musikdateien o.ä. angeboten, im Gegenzug laden sie Dateien anderer herunter. Das birgt aber ein hohes Risiko. Es ist mittlerweile möglich, den digitalen Fingerabdruck des Urheberrechtsverletzer zu finden und an seine IP-Adresse zu kommen."Von einem "digitalen Fingerabdruck" zu sprechen, finde ich bei der bislang praktizierten Beweisführung allerdings mehr als übertrieben. Denn Fingerabdruck, das ist etwas einmaliges, den kann man nicht fälschen, der ist, wie der Mathematiker sagen würde, "ein-eindeutig". Wie eine solche "ein-eindeutige" Identifizierung im Internet möglich sein soll und wie diese dann wieder zum Auffinden der IP-Adresse beitragen soll, bleibt mir schleierhaft. Vielleicht kann mich ja ein Techniker mal darüber aufklären.
Bislang war es doch so, dass die Logging-Firmen einen Test-Download vom anbietenden Computer gemacht haben (naja, zumindest behaupten sie das immer), und damit die IP-Adresse des Internetanschlusses erhielten, über den dieser Computer ins Netz ging. Wer hinter diesem PC sitzt, ob der Anschlussinhaber, ein Dritter, der Nachbar, der das offene oder gehackte WLAN des Anschlussinhabers nutzt oder ein Dritter, der sich mithilfe von IP-Spoofing mal so eben die IP-Adresse geklaut hat, das war noch nie klar. Wie man da von einem Fingerabdruck reden kann, ist mir schleierhaft.
Aber schleierhaft geht es auch weiter, denn das Amtsgericht schreibt von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren:
"Nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft ist der Internetprovider dann verpflichtet, dieser den Namen des Nutzers herauszugeben. Dieser kann dann von den Unternehmen unabhängig von einem Verschulden zur Unterlassung verpflichtet werden."Dass die Staatsanwaltschaft ermittelte, ist noch ein Relikt aus der Zeit vor Einführung des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 101 UrhG - und der gilt immerhin schon seit dem 01.09.2008*. Tatsächlich ist es nicht ausgeschlossen, dass die Staatsanwaltschaft noch ermittelt - denn Urheberrechtsverletzungen können durchaus auch Straftaten sein, und das nicht nur dann, wenn pornographisches Material geteilt wird.
Das weist in meinen Augen darauf hin, dass noch Altfälle verhandelt werden sollen. Bei einer dreijährigen Verjährungsfrist für derartige Ansprüche wären bis Ende 2011 also die Fälle aus 2008 noch per Klage oder Mahnbescheid vor Gericht zu bringen. Und das wären noch Fälle, bei denen die Staatsanwaltschaften regelmäßig mitgemischt haben. Und da wir uns ja mit großen Schritten auf das Ende des Jahres zubewegen, könnte das natürlich möglich sein. Nur, dass das Amtsgericht das in 2011 als quasi Normalfall darstellt, finde ich ein wenig komisch.
Aber komisch geht es auch weiter, denn das Gericht scheint hier schon ganz klare Vorstellungen davon zu haben, welche Voraussetzungen insbesondere für einen Schadensersatzanspruch gegeben sein müssen:
"Hatte er [gemeint ist der Nutzer, AnmdRed] seinen Internetzugang nicht ausreichend gesichert, entsprach der Schutz zum Zeitpunkt der Einrichtung auch nicht dem Stand der Technik, kann er auch auf Schadenersatz verklagt werden. Dieser bemisst sich im Regelfall nach der ansonsten angefallenen Lizenzgebühr. Aber auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten fallen darunter. Bei einem Streitwert von im Regelfall 10.000 Euro können hier gleich mal 651,- Euro netto verlangt werden."Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist, dass der Nutzer, nein, genauer: der Anschlussinhaber auch der Täter war. Und das ist nach meinen Erfahrungen in weit weniger als der Hälfte der Fälle auch tatsächlich so. In den anderen Fällen war es nicht der Anschlussinhaber (häufig z.B. der Familienvater oder aber eines der vier WG-Mitglieder oder auch mal die Oma, die ihren Enkeln den Telefon- und Internetanschluss sponsort). In diesen Fällen war der Anschlussinhaber dann nicht Täter, sondern höchstens Störer. Und dann geht der Schadensersatzanspruch eben ins Leere.
Aber weiter geht´s mit den Ungereimtheiten der Presseerklärung:
"Da nützt auch die neue Vorschrift des § 97 Absatz 2 im Urhebergesetz nichts. Danach sind bei Streitigkeiten nach dem 01.09.2008 die Abmahnkosten für den Rechtsanwalt bei einer ersten Abmahnung auf 100,- Euro gedeckelt worden. Das gilt aber nur, sofern von einer unerheblichen Rechtsverletzung auszugehen ist. Da bei den Tauschbörsen die Konsequenzen des illegalen ins Netzstellen von Werken nicht abzuschätzen sind, man insbesondere die Anzahl der Abrufe nicht vorhersagen kann, verneint die Rechtsprechung das Vorliegen einer unerheblichen Rechtsverletzung."
Mal ganz abgesehen davon, dass wohl nicht § 97, sondern vielmehr § 97a Abs. 2 UrhG gemeint ist. Soo wahnsinnig einig ist sich die Rechtsprechung da noch gar nicht, was die Anwendbarkeit der Abmahnkosten-Deckelung auf Filesharing-Fälle angeht. Ich erinnere da nur an die Pressemitteilung des BGH zum Fall "Sommer unseres Lebens", in dem von einer Anwendbarkeit ausgegangen wurde - allerdings, zugegebenerweise, stand dann im zugehörigen Urteil nichts mehr davon. Das OLG Köln ist aber beispielsweise in seinem Beschluss vom 24.03.2011, Aktenzeichen: 6 W 42/11, davon ausgegangen, dass diese Frage nicht höchstrichterlich geklärt sei und hat so in einem PKH-Verfahren immerhin Erfolgsaussichten gesehen.
Dass das Amtsgericht hier in einer Pressemitteilung sich schon so weit aus dem Fenster lehnt und § 97a Abs. 2 UrhG quasi ausschließt, lässt allerdings nichts Gutes ahnen.
Und so wundert das Fazit des Gerichts kaum noch:
Alles in allem finde ich diese Art von Pressemitteilungen aber nicht wirklich förderlich. Ich hätte mir eine wenigerfalsche launige detailreiche Meldung gewünscht. Aber, naja, vielleicht wird es den einen oder anderen Abgemahnten nun doch noch dazu bringen, schnell die geforderten Zahlungen zu leisten.
Gedanken von Kollegen zum Thema:
Sebastian Dosch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Fon: 06221 8713-400
E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext
Dass das Amtsgericht hier in einer Pressemitteilung sich schon so weit aus dem Fenster lehnt und § 97a Abs. 2 UrhG quasi ausschließt, lässt allerdings nichts Gutes ahnen.
Und so wundert das Fazit des Gerichts kaum noch:
"Unabhängig davon, dass die Künstler ein Recht darauf haben, für ihre Leistung bezahlt zu werden, kann das vermeintliche Schnäppchen also ganz schön teuer werden. Geiz ist somit nicht immer geil."Dass es oft nicht die Künstler, sondern vielmehr deren Verlage sind, die hier gegen Filesharer vorgehen, und dass eben diese Künstler von den hier genannten Kosten und Schadensersatzzahlungen in der Regel gar nichts sehen: Gegessen. Ob es am Geiz liegt oder nicht vielmehr an anderen Beweggründen, Filesharing zu betreiben, das will ich hier nicht weiter breittreten.
Alles in allem finde ich diese Art von Pressemitteilungen aber nicht wirklich förderlich. Ich hätte mir eine weniger
Gedanken von Kollegen zum Thema:
- Thomas Stadler
- Peter Ratzka
- Und das MKB-Rechtsblog hat eine ganz eigene Erklärung, warum das Amtsgericht München hier so die Trommel gerührt hat
Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...
...stellen Sie sie mir doch einfach:Sebastian Dosch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Fon: 06221 8713-400
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Skype: kLAWtext





Von einem Fingerabdruck zu sprechen ist schon reichlich übertrieben.
AntwortenLöschenWie im Dokument "Why My Printer Received a DMCA Takedown Notice" gezeigt, besteht ja gerade kein eindeutiger Zusammenhang zwischen ermittelter und real genutzter IP-Adresse.
Zudem kommt noch hinzu, dass ein Fingerabdruck direkt mit dem Fingerabdruck der betreffenden Person abgeglichen werden kann. Bei möglichen Bedenken auch ein 2. mal durch einen anderen Sachverständigen.
Gerade bei IP-Adressen ist das nicht der Fall. Hier ist man auf die Auskunft des Providers angewiesen, der aber auch nicht verpflichtet ist für die Verwaltung der IP-Adressen besondere Sogrfaltsmaßnahmen zu ergreifen.
Hinzu kommt, dass bis zum Beginn des Verfahrens, die Daten meist beim Provider gelöscht sind, eine Überprüfung deshalb meist ausgeschlossen ist.
bei dem genannten "digitale Fingerabdruck" scheinen mir zwei verschiedene Dinge vom Gericht in einen Topf geworfen und nicht verstanden zu werden.
AntwortenLöschenVermutlich geht es um den Hash-Wert der heruntergeladenen Datei.
Die "Fahnder" laden Teile der Datei von einem Empfänger herunter und wollen damit beweisen, dass der "Anbieter" die verbotene Datei anbietet. Dabei registrieren sie IP-Adresse des Anbieters.
Wie der andere Kommentar schon ausgeführt, kann jedoch bei der Speicherung der IP-Adresse, bei der zeitlichen Zuordnung zu einem Anschlussinhaber und schlussendlich bei dem Schluss, dass konkret der Anschlussinhaber den Upload durchgeführt hat ein Fehler vorkommen.
Meines Erachtens ist auch schon die Speicherung der IP-Adressen nicht Gerichtsfest, weil die Daten (soweit ich gehört habe), als Text-Datei, bzw. Ausdruck geliefert werden. Diesen Text kann man ohne weiteres auch selbst anfertigen. Er ist weder Revisionssicher aufgezeichnet noch gespeichert. Dazu müsste eine nachträgliche Manipulation durch Verschlüsselung ausgeschlossen werden. Es müsste nachvollziehbar sicher gestellt werden, daß die Zeitdaten nicht falsch, oder nachträglich verfälscht werden können.
Es gibt da sicher noch diverse andere Möglichkeiten...
Warum das Gericht von staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren spricht, ist relativ einfach zu erklären. Die aktuell von Waldorf in München anhängig gemachten Sachverhalte stammen weitgehend aus dem Jahr 2007 und damit noch aus der Zeit, als es die Auskunftsmöglichkeit über § 101 UrhG noch nicht gab.
AntwortenLöschenUnd da die Abmahnerei nach Einführung des Auskunftsanspruchs nach § 101 UrhG erst so richtig losging, kann das AG wohl schonmal anbauen.
AntwortenLöschenBeim dortigen OLG wird auch das gewerbliche Ausmaß in filesharing-Fällen grundsätzlich bejaht und dementsprechend Auskünfte gestattet (OLG München v. 26.07.2011 29 W 1268/11).... also ganz nach dem Motto "die Geister die ich rief..."
Sehr guter Blogpost! Ich halte es für äußerst merkwürdig, dass der Pressereferent des Präsidenten des AG eine inhaltlich derart verhunzte und sprachlich derart reißerische PM veröffentlicht. Was da wohl wieder dahintersteckt? Die Waldorf-Verfahren, die wir zur Zeit noch führen lassen auch tief blicken. DAs Gericht geht auf nichts ein und haut serienbriefartige Verfügungen raus. Sehr ernüchternd.
AntwortenLöschenIch habe mich auch einmal mit dem Gerichtsstandort München auseinandergesetzt:
http://www.filesharinganwalt.de/neue-abmahnmeldungen/olg-munchen-youtube-muss-keine-nutzerdaten-herausgeben-29-u-3496-11
und
http://www.filesharinganwalt.de/neue-abmahnmeldungen/1400-filesharing-klagen-vor-dem-ag-munchen-im-jahr-2011-pressemitteilung-54-11
und
http://www.filesharinganwalt.de/neue-abmahnmeldungen/fliegender-gerichtsstand-bei-filesharing-abmahnungen-hinweisbeschluss-des-ag-hamburg-klage-sasse-partner
Vielen Dank für Ihr Lob, Kollege Dury. Zu der YouTube-Sache vor dem OLG München habe ich auch etwas geschrieben:
AntwortenLöschenhttp://klawtext.blogspot.com/2011/11/munchener-gericht-macht-filesharern.html
[Münchener Gericht macht Filesharern Hoffnung]