Es ist schon nicht mehr nachvollziehbar, was da an deutschen Gerichten geschieht. Eine alleinstehende Rentnerin verkauft im Juli 2009 ihren Computer - ihr Internetanschluss läuft aber noch weiter (sie war von ihrem Provider, wie üblich, nicht aus dem 2 Jahre laufenden Vertrag entlassen worden). Anfang Januar 2010 wurde dann festgestellt, dass von der ihr zugewiesenen IP-Adresse ein Film in einer Tauschbörse angeboten wird. So etwas, was sich ältere Damen gerne mal reinziehen - nämlich ein "sehr gewalttätiger" Hooligan-Film. Sie gibt eine Unterlassungserklärung ab, zahlt aber nicht die geforderten Abmahnkosten. Weswegen sie nun vors Gericht gezogen wurde.
Das Gericht befindet sich nicht am Orte des Geschehens, in Berlin, dort, wo auch der Rechteinhaber seinen Sitz hat. Nein, das Gericht befindet sich dank einer diskussionswürdigen Auslegung des § 32 ZPO am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung in München. Beide Parteien durften also einmal quer durch die Republik reisen, um am Prozess teilnehmen zu können, obschon - außer der bekannt rechtsinhaberfreundlichen Rechtsprechung des Amtsgerichts München - sonst keine Berührungspunkte zum Gerichtsort festzustellen waren.
Das Gericht ließ sich dann von einem (nicht gerichtlich bestellten) Sachverständigen überzeugen, dass das zur Feststellung der Urheberrechtsverletzung verwendete Programm ordnungsgemäß arbeitete, insbesondere IP-Adresse, Zeitstempel und File-Hashwert ordnungsgemäß protokollierte. Die Ermittlungsschritte wurden durch den Geschäftsführer wohl der ermittelnden Firma beschrieben. Ob dieser selbst den Urheberrechtsverstoß ermittelt hat und daher entsprechende fallbezogene Aussagen machen konnte, scheint fraglich. Er sagte jedenfalls für das Gericht nachvollziehbar aus
"dass im Ergebnis durch den File-Hash-Wert auch festgestellt werden kann, dass der Film identisch ist mit der ermittelten Datei und dass die Datei, d.h. im Ergebnis der Film, abspielbar ist."Zumindest letzteres scheint mir fraglich, da nach meinen Informationen auch eine beschädigte Datei noch denselben Hashwert tragen kann, damit also gerade nicht gesagt ist, dass der Film abspielbar ist.
Aber es gibt ja auch noch die beiden Zeugen, die wohl die Ermittlung selbst durchgeführt haben, die aussagten,
"dass ein optischer Abgleich der Datei mit dem Film selbst stattfindet und vorliegend auch stattgefunden hat, also die Datei funktionstauglich war und das Filmwerk enthielt."Die eine Zeugin könne sich sogar noch sehr gut an den Film erinnern, weil er, wie gesagt, sehr gewalttätig war. Komisch, dass das in dem Urteil überhaupt Erwähnung findet: Ob sie sich da an den Film ganz allgemein erinnerte oder an die konkrete Ermittlung im vorliegenden Einzelfall? Hat sie womöglich nur in einem einzigen Fall die Ermittlung bei diesem Film durchgeführt?
Aber weiter im Text: Dem Gericht war es danach nämlich auch egal, ob die Dame ein WLAN unterhielt oder per Kabel ins Internet
Hier hat das Amtsgericht München in meinen Augen das Urteil des BGH nicht genau gelesen. Denn danach war die Vermutung im damals zu entscheidenden Fall bereits als widerlegt anzusehen, weil der Beklagte im Urlaub war (und somit die Rechtsverletzung jedenfalls nicht selbst hat begehen können). Da sollte die Vermutung doch gerade dann widerlegt sein, wenn die beklagte Rentnerin mangels eigenen Computers nicht einmal über die technische Möglichkeit verfügt hat, die Urheberrechtsverletzung zu begehen.
Das Gericht schreibt dazu:
"Das Gericht hat die Schwester der Beklagten [...] als Zeugin vernommen. Auch nach Einvernahme der Zeugin [...] steht die Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs , der die Verantwortlichkeit der Beklagten entkräften kann, nicht fest. Zwar sagt die Zeugin [...] aus, die Beklagte habe ihren Computer im Juli 2009 verkauft und sei technisch nicht in der Lage, einen Computer zu bedienen und das Internet aufzurufen. Dies genügt vorliegend dem Gericht jedoch nicht, um die Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, der die Beklagte von ihrer persönlichen Verantwortung entbinden würde, feststehen zu lassen."Also, wenn das nicht, was dann? Mit derselben Begründung hätte man auch sagen können, die Anschlussinhaberin sei zwar zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung schon verstorben gewesen, sie habe aber versäumt, ihren Internetanschluss vorher noch auszuschalten.
Das ist genau das, wo es in der Rechtsprechung - zumindest des Amtsgerichts München - noch hakt: Da steht in den Ermittlungsergebnissen eben nicht, dass ein Mensch verantwortlich sei. Sondern es ist immer nur eine (wie auch immer ermittelte) IP-Adresse.
In meinen Augen jedenfalls hat die Rentnerin hier die Vermutung widerlegt, sie sei für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich. Dann aber verlangt der BGH eine Verletzung zumutbarer Prüf- und Überwachungspflichten. Und die hat das Amtsgericht München nicht geprüft.
Ich kann mir allerdings auch schon vorstellen, wie es weiter geht: Man wird der Rentnerin vorwerfen, ihr Modem nicht abgeschaltet zu haben. Da würde mich dann interessieren, ob der Anschluss auch ein Telefon-Anschluss war und ob man die Box einfach vom Strom hätte trennen können, ohne damit gleichzeitig auch das Telefon lahmzulegen?
PS: Der Kanzlei WBS vielen Dank für die Veröffentlichung des von ihr erstrittenen Urteils.
Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...
...stellen Sie sie mir doch einfach:Sebastian Dosch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Fon: 06221 8713-400
E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext





lol... was für eine Ausbildung braucht man als Richter? Wir haben hier in der Fußgängerzone ein paar Leute mit Becher sitzen... die hätten das auch gekonnt...
AntwortenLöschenDen Bock zum Gärtner machen nennt man das wohl... ein unabhängiges Gutachten wurde nicht akzeptiert weil man zu spät davon erfahren hat. Außerdem hielt es das Gericht für "unbehelflich".
AntwortenLöschen@ Sebastian Dosch
Ich bin heute Abend ab 19 Uhr in Skype, ich schreibe sie dort an.
Ein Hash-Wert ist eine Art Fingerabdruck. Wird z.B. durch fehlerhafte Speicherung oder Datenübertragung - auch nur ein Bit einer Datei geändert, so führt dies zu einer geänderten Hash-Summe. Sind die Hash-Werte zweier Dateien identisch, kann man auch davon ausgehen das die Datei-Inhalte identisch und damit verwendbar sind. Bei einem Film kommt noch hinzu, dass selbst defekte Filme noch zu einem gewissen Grad abspielbar sein können.
AntwortenLöschenWas komischerweise kein Kommentator bisher erwähnt hat: Kann es sein, dass der Verteidiger etwas schlampig argumentiert hat ?
AntwortenLöschenGerade wenn die Einstellung des AG München zu Rechteinhabern bekannt ist, dann sollte im Verfahren die Unmöglichkeit schon deutlich herausgearbeitet werden. So wurde zwar ein Sachverständiger befragt, aber offensichtlich versäumt, diesen ausführen zu lassen, was notwendige technische Voraussetzungen sind, um den eDonkey2000 Client an behaupteten Anschluss zu betreiben. Und ich glaube jeder Sachverständige hätte Probleme zu Protokoll zu geben, dass dies auf einem Modem ohne WLAN, PC oder Speichermedium möglich ist.
Was gerade in IT lastigen Foren hierzu immer unerwähnt bleibt: Im Zivilprozess muss entlastende Sachverhalte der Beklagte selber ausreichend belegt ins Verfahren einbringen.
Aus Jurablogs liest man ansonsten oft genug, dass Urteile zugunsten von Abmahnungen aus mangelhafter Verteidigung unvermeidlich waren.