Es ging, kurz gesagt, um Bäume, die nah an der Grenze zwischen den beiden Streithähnen (bzw. zwischen dem einen Streithahn und dessen Nachbarn) stand. Es gab ein jahrelanges Hin und Her, in dem über deren Vergiftung, abgeschnittene Äste, eine Stützmauer und den Zugang zur Rückseite eines Gartenhäuschens gestritten wurde.
Erheblich waren dann eigentlich nur die abgeschnittenen Äste - denn der Nachbar hatte dem Baumeigentümer keine Frist zu deren Beseitigung gesetzt, sondern einfach selbst zur Schere gegriffen, und zwar nach Vortrag des Baumeigentümers "völlig unsachgemäß und mit großer Brutalität".
Das durfte er natürlich nicht so einfach, wie der Blick ins Gesetz, genauer: in § 910 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zeigt. Darin steht nämlich:
"§ 910 Überhang
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.Das Gericht verurteilte den Nachbarn also dazu, es zu unterlassen, die Bäume und Sträucher zurückzuschneiden, sofern er keine entsprechende Frist gesetzt (und abgewartet) hat. Auch dürfe er nur solche Gewächse zurückschneiden, die ihn beeinträchtigten. Alle anderen Wünsche des Baumeigentümers wurden ihm verwehrt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen."
Insoweit hat das Gericht also eigentlich nur den Gesetzestext wiederholt. Alles andere konnte es - mangels vorliegender Beweise - nicht beurteilen.
Nachbarn, einigt euch lieber über solche Streitigkeiten, bevor ihr euch in jahrelange - und meist wiederum keine Seite wirklich zufrieden stellende - Rechtsstreitigkeiten begebt.
- Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 15.06.2011, Aktenzeichen: 4 U 240/09
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In Frankfurt wundert mich das nicht. Das Frankfurter Volk, ist so.
AntwortenLöschenWie war das nochmal mit dem Ernten an überhängenden Ästen wachsender Früchte? Die Früchte darf doch der Eigentümer des Grundstücks ernten?
AntwortenLöschenZumindest darf ja der Eigentümer des Baums nicht einfach rüberkommen, das fremde Grundstück betreten und ernten ...