Das Problem dabei ist, dass diese Eintragungen häufig nicht gewollt und ebenso häufig ihr Geld auch nicht wert sind. Deshalb wehren sich zahlreiche kleine Selbstständige, Freiberufler oder Gewerbetreibende dagegen, für diese unbrauchbare Dienstleistung die Rechnung zu zahlen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr ein Urteil gesprochen, das in vielen Fällen helfen wird: Urteil vom 30.06.2011, Aktenzeichen: I ZR 157/10 - (Branchenbuch Berg):
Die bekannten "GelbenSeiten" haben sich im zugrunde liegenden Fall gegen die Neue Branchenbuch AG gewehrt. Diese hatte Formulare, genauer: Eintragungsanträge versandt, auf denen viel Gelb zu sehen war und die den Eindruck vermittelten, die beworbene Dienstleistung sei bereits bestellt worden.
Dabei machte der BGH interessante Ausführungen zu der Art und Weise, welche Sorgfalt die Empfänger dieser Schreiben üblicherweise haben walten zu lassen. Es bestätigte die Feststellung des Berufungsgerichts,
"gerade Gewerbetreibende und deren Mitarbeiter stünden nicht selten unter Zeitdruck und nähmen deshalb den Inhalt von Schreiben der hier in Rede stehenden Art oft selbst dann nicht mit der an sich gebotenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis, wenn ihnen eine Einverständniserklärung in Form einer Unterschrift abverlangt werde."Denn es gebe einen "allgemeinen Erfahrungssatz, dass im Geschäftsleben Schreiben von vermeintlich geringer Bedeutung auch mit weniger Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommen" würden.
Dass die Adressaten der Formulare von einem Korrekturabzug ausgehen durften, ergebe sich bereits aus
- der graphischen Gestaltung des Anschreibens
- der Zwischenüberschrift
"Bitte die Adressdaten überprüfen und auf Wunsch vervollständigen"
sowie darauf, dass - der Titel "Branchenbuch Berg" in dem Schreiben blickfangartig mit einem gelben Rechteck unterlegt sei.
"dass das von der Beklagten versandte Schreiben die für eine Werbung typische Anpreisung der beworbenen Ware oder Dienstleistung vermissen lässt und dass diejenigen Empfänger, die seinen Angebotscharakter erkennen, eine Kaufentscheidung angesichts des verlangten Preises nicht ernsthaft in Betracht ziehen."Daraus schlussfolgerte der BGH:
"Das mit einer Werbung verfolgte Ziel der Absatzförderung lässt sich daher nur erreichen, wenn ein Teil der Adressaten - mag es sich auch nur um einen kleinen Teil handeln - den Inhalt des Schreibens bloß flüchtig zur Kenntnis nimmt. Daraus hat das Berufungsgericht mit Recht geschlossen, dass die Werbung der Beklagten gerade darauf angelegt ist, den flüchtigen Betrachter in seinem ersten - unzutreffenden - Eindruck zu bestätigen, es bestehe bereits ein Vertragsverhältnis mit der Beklagten."Allein der Verweis auf die umseitigen AGB oder die Internetseite des Branchenbuchanbieters würden nicht ausreichen, um als "Anpreisung der beworbenen Dienstleistung" zu gelten. Angesichts der Vielzahl konkurrierender Angebote wäre eine besondere inhaltliche Darstellung der Vorzüge der angebotenen Leistung zu erwarten gewesen. Außerdem hätten sich die Angaben zur beworbenen Dienstleistung lediglich an unauffälliger Stelle des Schreibens befunden.
Damit nutze die Werbung planmäßig und systematisch die Unaufmerksamkeit der Adressaten des Anschreibens aus und täusche so über das Bestehen einer bereits bestehenden vertraglichen Bindung.
Es ist noch hervorzuheben, dass es sich bei der Entscheidung um ein Urteil im Wettbewerbsrecht handelt. Doch die hierin aufgeführten Grundsätze dürften sich ohne Weiteres auch auf entsprechende Fälle anwenden lassen, in denen sich die angeschriebenen und "reingefallenen" Gewerbetreibenden gegen die Forderungen der Firmen wehren wollen.
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