Das muss ein echtes Weihnachtsgeschenk gewesen sein für die Webtains GmbH: Ein Oberlandesgericht, genauer das OLG Thüringen in Jena, hat am 23.12.2010 entschieden, dass mit den Mini-Hinweisen auf anfallende Kosten für ein "Online-Abo", die häufig im Fließtext versteckt am Rande der Webseite versteckt werden, die
Der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts (es handelt sich nicht um ein Urteil) vom 23.12.2010 mit dem Aktenzeichen 9 W 517/10 stammt wohl aus einer Zwangsvollstreckungssache, und der Fall ging so:
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (VZBV) hatte gegen die Webtains GmbH eine einstweilige Verfügung erwirkt, nach der es der Firma untersagt worden war, im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern im Internet die entgeltliche Nutzung eines Routenplaners anzubieten, ohne den Preis für die Anmeldung deutlich erkennbar anzugeben. Dabei wurde Bezug genommen auf einen Screenshot einer Webseite der Webtains GmbH.
Die Webseite ist wohl dann verändert worden, indem hinter dem Wort "Anmeldung" ein Sternchen eingefügt worden ist. Die Preisinformation, die umrandet in einem Kasten angezeigt wurde, trug nun nicht mehr die Überschrift "Informationen", sondern "Vertragsinformationen".
Doch der VZBV sah die Gefahr einer Täuschung von Kunden noch nicht gebannt und wollte ein Ordnungsgeld verhängen lassen. Doch das dafür zuständige Gericht, das Landgericht Meiningen, lehnte mit Beschluss vom 13.10.2010, Aktenzeichen 1 O 613/10, in diesem Punkt ab: Durch die Änderung der Webseite sei nunmehr ein hinreichend deutlicher Hinweis auf die Kosten gegeben worden.
Damit Sie sich ein Bild von der Situation machen können, habe ich mal einen Screenshot von einer Seite gemacht, auf der die Firma Webtains GmbH einen Routenplaner-Service anbietet (unter dem von mir hinzugefügten schwarzen Balken befindet sich die Domain der Seite):
| Der Hinweis auf die Kosten verbirgt sich im Kästchen auf der rechten Seite. |
Aber da bewahrheitet sich, was ich schon lange predige: Irgendwann sind die Internetseiten derartiger Geschäftemacher so weit "optimiert", dass auch die Gerichte keine Möglichkeit mehr sehen, hiergegen vorzugehen.
ABER!
Bitte vergessen Sie nicht, dass es sich bei dem Beschluss nicht um ein Urteil gegen einen Kunden handelt, sondern um eine vollkommen andere Angelegenheit.
Als Kunde bleiben Ihnen immer noch Möglichkeiten, aus dem Vertrag wieder herauszukommen. Denn in der Regel werden die nötigen Informationen, die beim Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden, nicht oder nicht im ausreichenden Maße dem Kunden zur Verfügung gestellt. Widersprechen Sie also dem Vertragsschluss, sollten Sie eine Rechnung oder Mahnung in einer derartigen Sache erhalten. Denn das sollte noch möglich sein. Geben Sie, wenn Sie noch unsicher sind, die Angelegenheit in die Hände eines in derartigen Angelegenheiten erfahrenen Anwalts - gerne werde ich auch für Sie tätig.
Die Verbraucherzentrale Thüringen schreibt zum Thema übrigens Ähnliches:
"Künftig werden Verbraucher bei einer "Anmeldung" und beim Lesen von "Vertragsinformationen" noch aufmerksamer sein müssen, warnt die Verbraucherzentrale Thüringen und verweist auf einen aktuellen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichtes in Sachen "Webtains GmbH". Das Gericht ist der Ansicht, dass die Webseiten in ihrer aktuellen Version hinreichende Hinweise auf die Entgeltlichkeit des Internetangebotes enthielten. Die Verbraucherzentrale Thüringen e.V. bedauert diese verbraucherunfreundliche Entscheidung. Sie sieht aber für Betroffene keinen Grund, sich von Mahnungen einschüchtern zu lassen, die die Firma Webtains GmbH unter Bezugnahme auf diese Entscheidung derzeit an Verbraucher verschickt.Es ist und bleibt spannend in diesen Sachen. Wie gesagt, lassen Sie sich nicht verunsichern, zahlen Sie nicht, und geben Sie sich im Zweifel in die Hände eines Spezialisten.
Angeblich abgeschlossene Verträge können jederzeit widerrufen werden, da die Webtains GmbH nach Ansicht der Verbraucherzentrale Thüringen e.V. auf den betroffenen Webseiten nicht korrekt belehrt.
Verbraucherschützer hätten sich einen verbraucherfreundlicheren Beschluss gewünscht. Selbst erfahrene User erkennen Preishinweise oft nicht auf den ersten Blick, vor allem wenn sie versteckt zwischen anderen Informationen und drucktechnisch nicht gesondert hervorgehoben sind. Darüber hinaus müssen Internetnutzer nicht ohne weiteres mit einer Vergütungspflicht für jedwedes Internetangebot rechnen, da im Internet bestimmte Dienstleistungen auch kostenlos angeboten werden, so das Landgericht Hanau in seiner Entscheidung 2007 [gemeint ist wohl das Urteil vom 07.12.2007 - 9 O 870/07]. Bestätigt wurde diese Auffassung auch vom Oberlandesgericht Frankfurt. [hier ein entsprechender Bericht bei heise.de]"
Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Thüringen;
Hinweise auf die Urteile von mir





