29.04.2011

Oberlandesgericht Thüringen entscheidet zugunsten eines kostenpflichtigen Routenplaner-Services (Aktenzeichen: 9 W 517/10)

Das darf doch nicht wahr sein.

Das muss ein echtes Weihnachtsgeschenk gewesen sein für die Webtains GmbH: Ein Oberlandesgericht, genauer das OLG Thüringen in Jena, hat am 23.12.2010 entschieden, dass mit den Mini-Hinweisen auf anfallende Kosten für ein "Online-Abo", die häufig im Fließtext versteckt am Rande der Webseite versteckt werden, die Kunden Opfer ausreichend aufgeklärt würden. Geht man von diesem Urteil aus, handelt es sich also nicht um eine Abofalle, sondern um ein reguläres Angebot, einen Online-Routenplaner gegen Geld zu nutzen. 

Der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts (es handelt sich nicht um ein Urteil) vom 23.12.2010 mit dem Aktenzeichen 9 W 517/10 stammt wohl aus einer Zwangsvollstreckungssache, und der Fall ging so:

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (VZBV) hatte gegen die Webtains GmbH eine einstweilige Verfügung erwirkt, nach der es der Firma untersagt worden war, im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern im Internet die entgeltliche Nutzung eines Routenplaners anzubieten, ohne den Preis für die Anmeldung deutlich erkennbar anzugeben. Dabei wurde Bezug genommen auf einen Screenshot einer Webseite der Webtains GmbH.

Die Webseite ist wohl dann verändert worden, indem hinter dem Wort "Anmeldung" ein Sternchen eingefügt worden ist. Die Preisinformation, die umrandet in einem Kasten angezeigt wurde, trug nun nicht mehr die Überschrift "Informationen", sondern "Vertragsinformationen".

Doch der VZBV sah die Gefahr einer Täuschung von Kunden  noch nicht gebannt und wollte ein Ordnungsgeld verhängen lassen. Doch das dafür zuständige Gericht, das Landgericht Meiningen, lehnte mit Beschluss vom 13.10.2010, Aktenzeichen 1 O 613/10, in diesem Punkt ab: Durch die Änderung der Webseite sei nunmehr ein hinreichend deutlicher Hinweis auf die Kosten gegeben worden.

Damit Sie sich ein Bild von der Situation machen können, habe ich mal einen Screenshot von einer Seite gemacht, auf der die Firma Webtains GmbH einen Routenplaner-Service anbietet (unter dem von mir hinzugefügten schwarzen Balken befindet sich die Domain der Seite):
Der Hinweis auf die Kosten verbirgt sich
im Kästchen auf der rechten Seite.
In meinen Augen müsste man deutlicher auf die Kosten hinweisen - insbesondere weil Internetnutzer häufig nicht damit rechnen, für eine entsprechende Dienstleistung zahlen zu müssen.

Aber da bewahrheitet sich, was ich schon lange predige: Irgendwann sind die Internetseiten derartiger Geschäftemacher so weit "optimiert", dass auch die Gerichte keine Möglichkeit mehr sehen, hiergegen vorzugehen.

ABER!

Bitte vergessen Sie nicht, dass es sich bei dem Beschluss nicht um ein Urteil gegen einen Kunden handelt, sondern um eine vollkommen andere Angelegenheit.

Als Kunde bleiben Ihnen immer noch Möglichkeiten, aus dem Vertrag wieder herauszukommen. Denn in der Regel werden die nötigen Informationen, die beim Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden, nicht oder nicht im ausreichenden Maße dem Kunden zur Verfügung gestellt. Widersprechen Sie also dem Vertragsschluss, sollten Sie eine Rechnung oder Mahnung in einer derartigen Sache erhalten. Denn das sollte noch möglich sein. Geben Sie, wenn Sie noch unsicher sind, die Angelegenheit in die Hände eines in derartigen Angelegenheiten erfahrenen Anwalts - gerne werde ich auch für Sie tätig.

Die Verbraucherzentrale Thüringen schreibt zum Thema übrigens Ähnliches:
"Künftig werden Verbraucher bei einer "Anmeldung" und beim Lesen von "Vertragsinformationen" noch aufmerksamer sein müssen, warnt die Verbraucherzentrale Thüringen und verweist auf einen aktuellen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichtes in Sachen "Webtains GmbH". Das Gericht ist der Ansicht, dass die Webseiten in ihrer aktuellen Version hinreichende Hinweise auf die Entgeltlichkeit des Internetangebotes enthielten. Die Verbraucherzentrale Thüringen e.V. bedauert diese verbraucherunfreundliche Entscheidung. Sie sieht aber für Betroffene keinen Grund, sich von Mahnungen einschüchtern zu lassen, die die Firma Webtains GmbH unter Bezugnahme auf diese Entscheidung derzeit an Verbraucher verschickt.
Angeblich abgeschlossene Verträge können jederzeit widerrufen werden, da die Webtains GmbH nach Ansicht der Verbraucherzentrale Thüringen e.V. auf den betroffenen Webseiten nicht korrekt belehrt.

Verbraucherschützer hätten sich einen verbraucherfreundlicheren Beschluss gewünscht. Selbst erfahrene User erkennen Preishinweise oft nicht auf den ersten Blick, vor allem wenn sie versteckt zwischen anderen Informationen und drucktechnisch nicht gesondert hervorgehoben sind. Darüber hinaus müssen Internetnutzer nicht ohne weiteres mit einer Vergütungspflicht für jedwedes Internetangebot rechnen, da im Internet bestimmte Dienstleistungen auch kostenlos angeboten werden, so das Landgericht Hanau in seiner Entscheidung 2007
[gemeint ist wohl das Urteil vom 07.12.2007 - 9 O 870/07]. Bestätigt wurde diese Auffassung auch vom Oberlandesgericht Frankfurt. [hier ein entsprechender Bericht bei heise.de]"
Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Thüringen;
Hinweise auf die Urteile von mir
Es ist und bleibt spannend in diesen Sachen. Wie gesagt, lassen Sie sich nicht verunsichern, zahlen Sie nicht, und geben Sie sich im Zweifel in die Hände eines Spezialisten.

VW auf Blechschildern: teure Angelegenheit für den Verkäufer

VW verteidigt seine Marken. Zurecht und mit Erfolg, wie der aktuelle Fall zeigt.

Nachdem vor Kurzem bekannt wurde, dass die Firma ATU nunmehr nicht mehr für ihre Dienstleistungen mit der Bildmarke des Autoherstellers werben darf, sind jetzt die Verkäufer von Postern und Blechschildern dran:

Der nach eigenen Angaben "weltgrößte Poster- und Printstore" vertreibt im Internet u.a. zwei Blechschilder, auf denen Autos und auch das Signet von Volkswagen zu sehen sind: Einmal ein roter VW-Bus auf gelbem Grund, einmal ein roter Käfer Cabrio auf blauem Grund. Mehr ist auf den - nostalgisch anmutenden - Schildern nicht zu sehen.

Der Internetshop wurde zunächst vom Landgericht Frankfurt zur Unterlassung verurteilt und dazu, die Schilder zurückzurufen, zu vernichten, Auskunft über den Vertrieb zu erteilen und auch die Abmahnkosten und sonstigen Schäden zu zahlen. Hiergegen wurde Berufung eingelegt, die das Oberlandesgericht Frankfurt jetzt mit Urteil entschied:

Zwar läge hier keine "markenmäßige Benutzung" vor - denn es sei erkennbar, dass die Schilder nicht von VW oder einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten. Denn zum einen würden darauf Fahrzeuge präsentiert, die VW in dieser Form seit vielen Jahren nicht mehr herstelle. Und auch die Werbung auf Blechschildern sei heute nicht mehr üblich:
"Blechschilder waren ein in den 30`er Jahren des vorigen Jahrhunderts gebräuchliches Werbemittel. Sie werden jedoch heute nicht mehr als solche eingesetzt."
Eine Warenähnlichkeit zwischen den Schildern und Kraftfahrzeugen sei nicht gegeben.

Jedoch werde mit der konkreten Gestaltung der Blechschilder der Ruf der zweifellos bekannten Makre ausgebeutet, indem sie "von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf oder Ansehen" profitierten.

Der Internetshop hatte argumentiert, "die Nostalgieschilder würden vom Verkehr als Erinnerung an eine – durch die Fahrzeuge der Klägerin mitgeprägte - Epoche und nicht als Werbeschilder verstanden."

Das war für das Gericht aber nicht ausreichend:
"Hier sind die Blechschilder so gestaltet, dass die Darstellung der zeichenrechtlich geschützten Fahrzeuge ebenso wie der dort abgebildeten Marken den einzigen Inhalt der Dekoration ausmacht. Der „nostalgische“ Anklang erschöpft sich in der Wiedergabe des damaligen Fahrzeugmodells, ein Bezug zur damaligen Zeitgeschichte wird nicht hergestellt. Für einen Verbraucher können die bekannten Fahrzeugmodelle der Klägerin und eine hierauf bezogene Affinität den einzigen Grund für den Erwerb der Artikel darstellen. [...] Es geht daher nicht in erster Linie darum, Sympathie mit den KfZ-Modellen oder der damaligen Epoche zu erwecken sondern vielmehr darum, den in den Klagemarken enthaltenen guten Ruf auszunutzen, um überhaupt Kunden mit entsprechendem Affektionsinteresse anzusprechen."

Um diesem Eindruck entgegenzuwirken, stünden der Beklagten unzählige Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, um ihren Blechschildern ein „historisierendes“ und ggf. „sympathiegetragenes“ Bild der damaligen Fahrzeuge der Klägerin zu geben. Davon habe sie aber keinen Gebrauch gemacht, sondern Fahrzeuge und Marken der Volkswagen AG isoliert dargestellt.

Diese Art der Verwendung der Markenzeichen sei nicht hinzunehmen, das Urteil der Vorinstanz wurde so weit bestätigt.

Es zeigt sich einmal wieder: Werbung mit Marken, insbesondere mit so bekannten Marken wie VW, sollte gut durchdacht und rechtlich abgesichert sein. Fragen Sie lieber einen Anwalt, bevor Sie ähnliche kostenreiche Erfahrungen machen müssen wie dieser Postershop.

Links:

LiebLinks: Traumk_nig, GratisContent, EurovisionWrongContest,

  • Auch nach der heutigen Traumhochzeit noch möglich: Traumkaiser, Traumk_nig*, Traumherzog einfach finden
  • Blogger sollen Verlag Gratiscontent liefern. Frech!
  • Fehler in der Broschüre über den Eurovision Song Contest - und (besser noch:) wie beteiligte Medien damit umgehen

*...ohne ö fehlt dir was...

27.04.2011

Alte Abzock-Hasen versenden Rechnungen als Ostergruß

MAinz und MAnnheim haben außer den Anfangsbuchstaben noch etwas gemeinsam: zwei rührige Firmen, die unbedarften Verbrauchern das Geld (genauer gesagt: 96,- Euro) aus der Tasche ziehen wollen. Jetzt schickt die Mannheimer Firma Content Services Ltd. Rechnungen für die Mainzer Firma Antassia GmbH herum. Zahlen Sie nicht, lautet wie immer der Rat.

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz schreibt zum Thema:
Bereits im letzten Jahr warnte die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz vor dem Internetportal "top-of-software.de" der Antassia GmbH mit Sitz in Mainz. Der Seitenbetreiber bat Internetnutzer für ein Abonnement zur Kasse, welches sie angeblich durch Registrierung auf seiner Seite geschlossen hatten. Mit der Weiterverbreitung von kostenlosen Programmen Dritter versuchten die Drahtzieher der Seite, unbedarfte Internetnutzer abzukassieren.


Zum 01.02.2011 hat die Firma Content Services Ltd. nach Angabe der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz die Geschäfte der Antassia GmbH übernommen und verschickt nun erneut Rechnungen für die angebliche Anmeldung für top-of-software.de. "Lassen Sie sich durch diese Rechnungen und Mahnschreiben nicht einschüchtern", so der Rat der Verbraucherzentrale. "Weisen Sie die Zahlungsaufforderungen des Anbieters mit der Begründung zurück, dass kein rechtskräftiger Vertrag zustande gekommen ist." Einen Musterbrief, um diesen Forderungen zu widersprechen, finden Betroffene unter www.vz-rlp.de/muster.


Auch das Amtsgericht Mainz sieht in einer aktuellen Entscheidung bei top-of-software eine "Abofalle" und geht von einem versuchten Betrug aus (Urteil vom 03.03.2011, Aktenzeichen: 89 C 284/10). Ein betroffener Verbraucher hatte auf Erstattung seiner Anwaltskosten geklagt, die ihm durch die Abwehr der unberechtigten Antassia-Forderung entstanden sind.


Rechtliche Maßnahmen gegen die Betreiber von Kostenfallen im Internet sind oft nur schwer durchzusetzen, weil eine ladungsfähige Anschrift meist nicht zu ermitteln ist. Um ihnen das Leben schwerer zu machen, will die Verbraucherzentrale den Seitenbetreibern und deren Inkassounternehmen daher möglichst schnell die Möglichkeit entziehen, ihr unredliches Geschäft zu betreiben und Forderungen über Banken und Sparkassen einzuziehen. Daher hat sie ein Musterschreiben entwickelt, das Betroffene an Sparkassen und Banken senden sollten, deren Konten für den Einzug offensichtlich unberechtigter Forderungen missbraucht werden. Das Musterschreiben für die Banken kann unter www.vz-rlp.de/muster-banken herunter geladen werden.


In den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale erhalten Betroffene Rat und Unterstützung. Telefonisch berät die Verbraucherzentrale hierzu montags von 10 bis 16 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 9 bis 16 Uhr an ihrem landesweiten Informationstelefon unter der Rufnummer 01805 60 75 60 60 (0,14 Euro pro Minute aus dem Netz der Deutschen Telekom, Mobilfunkpreis maximal 0,42 Euro pro Minute).
Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz

Landgericht Düsseldorf setzt Branchenbuch-Schwindel Grenzen

Die Firma GWE Wirtschaftsinformationsges. mbH, bekannt durch ihr Online-Branchenbuch Gewerbeauskunft-Zentrale.de, musste eine empfindliche Niederlage vor dem Landgericht Düsseldorf hinnehmen. Wie die Anwaltskanzlei Ferner mitteilt, wurde die Verwendung des für die Akquise von Neukunden genutzten Formulars untersagt.

Die üblicherweise von der Firma genutzten Formulare, die mir aus zahlreichen Mandaten vorliegen, versuchen zu verschleiern, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt.

Das (noch nicht rechtskräftige) Urteil wurde in einer wettbewerbsrechtlichen Sache erlassen, und nahm Anstoß daran
  • dass bei einer zweijährigen Mindestvertragslaufzeit mit einem Monatspreis geworben werde, was gegen § 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) verstoße;
  • dass gegen die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) verstoßen werde, was nach § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig sei;
  • dass die im Kopf des Formulars gewählte Bezeichnung "Gewerbeauskunft-Zentrale – Erfassung gewerblicher Einträge" mit dem Gewerberegister verwechselt werden könnte, und dieser Eindruck durch vorausgefüllte Felder und die generelle Gestaltung des Formulars noch gefördert werde;
  • dass auch Gewerbetreibende häufig unter Zeitdruck stünden und mit nur einem Blick zwischen Werbung und wichtiger Post unterscheiden müssten.
Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15.04.2011, Aktenzeichen 30 O 148/10  - hier der Beitrag des Kollegen Ferner. Sobald mir das Urteil im Volltext vorliegt, werde ich es genauer analysieren.

...und weitere Infos zu diesem Thema:

    26.04.2011

    Verbraucherzentrale Baden-Württemberg warnt vor Anrufen falscher Verbraucherschützer

    Unter dem Namen "Verbraucherschutzzentrale" werden wieder einmal Bürgerinnen und Bürger angerufen und Opfer unerlaubter Telefonwerbung. Die Verbraucherzentrale veröffentlicht die Tricks und listet Namen und Telefonnummern der falschen Anrufer!
    So erkennen Sie den falschen Anruf:

    Fake-Nummer: 01805 420 450

    Die Vorgehensweise der falschen "Verbraucherschützer" funktioniert i.d.R. nach derselben Methode:

    Eine Frau Schmidt, die vorgibt seit ca. drei Wochen bei der "Verbraucherschutzzentrale" tätig zu sein, ruft an. Sie behauptet, dass der Angerufene bei 25 verschiedenen Glücksspielen gelistet sei und nun bei 24 herausgenommen worden wäre, allerdings wäre die Herausnahme bei einem Glücksspiel nicht möglich. Eine Kündigung dieser Beziehung wäre jedoch nach Aussage eines Anwalts (Herr Müller) über den Abschluss eines Zeitschriftenabonnements möglich (sechs Monate Abo für 43,50 Euro). Um dieses Abonnement abzuschließen, würde sich ein Herr Michael Stein vom NTMS-Verlag melden. Der daraufhin anrufende Herr Stein verkauft ein Zeitschriftenabonnement.

    Den angerufenen Verbrauchern wird zugleich mitgeteilt, sie erhielten unter der Rufnummer 01805 420450 eine Bestätigung, dass Frau Claudia Schmidt tatsächlich bei der "Verbraucherzentrale in Stuttgart" arbeite. Bei Rückruf der Rufnummer 01805 420450 meldet sich dann ein Herr König und leitet den Anruf an Frau Schmidt weiter.

    Folgende Angaben machen die falschen "Verbraucherschützer":

    Angegebene Rückrufnummer (nicht anrufen!):
    • 01805 420 450
    Angegebene Telefonnummern:
    • 0711-6506910
    • 030-472740330
    Genannte Namen:
    • Frau Janine Breuer
    • Herr König
    • Herr Michael Stein
    • Anwalt Herr Müller
    • Frau Claudia Schmidt
    Genannte Firmen:
    • NTMS-Verlag
    • Firma OGS
    Falls Sie ein solcher Anruf erreicht, ignorieren Sie diesen einfach!

    Sie können der Verbraucherzentrale den Fall gerne melden. Bitten senden Sie eine Mail mit einer kurzen Schilderung des Falles, der genannten Telefonnummer und dem Namen der Anrufer an unsere Experten:
    tfh@vz-bw.de

    Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg weist darauf hin, dass Sie nicht ungefragt bei Ihnen anruft!

    Quelle: Pressemitteilung der VZ Baden-Württemberg

    21.04.2011

    "So wichtig wie das tägliche Glas Milch" - so ein Quark!

    Ich hatte schon darüber berichtet, dass Nutella nicht gesund und nahrhaft und Früchtequark auch nicht so wichtig wie ein Glas Milch sein könnte.

    Hinsichtlich der letzten Aussage ist jetzt das Urteil des OLG Stuttgart vom 03.02.2011, Aktenzeichen: 2 U 61/10, veröffentlicht worden, das mit folgenden Leitsätzen zusammengefasst wird:
    1. Die auf der primär Kinder ansprechenden Verpackung eines Früchtequarks angebrachte Werbeaussage "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" erweckt die Vorstellung, das Produkt weise bei (nahezu) täglichem Konsum ähnliche Vorteile für die Ernährung auf wie Milch, ohne dass sein (nahezu) täglicher Konsum aufgrund einer von Milch deutlich abweichenden Zusammensetzung mit Nachteilen, insbesondere für Kinder, verbunden ist.
    2. Die unter 1. wiedergegebene Werbeaussage stellt weder eine nährwert- noch eine gesundheitsbezogene Angabe i. S. der Legaldefinitionen in Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln (VNGA) und auch keinen Verweis i. S. v. Art. 10 Abs. 3 VNGA dar und fällt daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
    3. Die unter 1. wiedergegeben Werbeaussage stellt aber eine Irreführung i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 2, Satz 2 Nr. 1 LFBG dar, wenn der damit beworbene Früchtequark auf dieselbe Menge bezogen gegenüber (Voll-)Milch ein Mehrfaches an Zucker enthält.

    Gegen die Entscheidung ist Revision eingelegt worden, die beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 36/11 geführt wird.

    Vorösterliche Ruhe im Ländle

    Der Osterrock in Eberbach darf in diesem Jahr nicht am Ostersamstag stattfinden. Überhaupt haben es Tanzveranstaltungen rund um den Karfreitag schwer:

    Nach dem baden-württembergischen "Gesetz über die Sonntage und Feiertage" (Feiertagsgesetz) sind
    "öffentliche Tanzunterhaltungen [...] am Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag [...] während des ganzen Tages verboten"
    (§ 10 Feiertagsgesetz). 
    Und Gleiches gilt für
    "Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen [...] am Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag [...] während des ganzen Tages"
    (§ 11 Feiertagsgesetz).
    Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Und die kann, so steht es jedenfalls noch im Gesetzestext,
    "mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Deutsche Mark geahndet werden"
    (§ 13 Feiertagsgesetz).

    Hier kann man DM in Euro umrechnen: EURO-Rechner.

    Link:

    Darf der Gemeinderat über einzelne Bauvorhaben mitentscheiden?

    Der Kläger wollte erreichen, dass der Gemeinderat an Entscheidungen über die Zulässigkeit von einzelnen Bauvorhaben nach dem Baugesetzbuch beteiligt würde. Diese Entscheidungen werden in Weinheim allein durch das Bauamt der Stadt getroffen - die Stadt Weinheim ist zugleich auch untere Baurechtsbehörde.

    Bei dieser Konstellation, so das Verwaltungsgericht Karlsruhe, könne und dürfe der Gemeinderat gar nicht beteiligt werden. Lediglich in städtebaulichen Fragen komme eine Beteiligung des Gemeinderats in Betracht - allerdings nicht in Form des Einvernehmens.

    Hier die Pressemitteilung im Wortlaut:
    Weinheim: Gemeinderatsmitglied hat keinen Anspruch auf förmliche Beteiligung des Gemeinderats bei Entscheidungen der unteren Baurechtsbehörde


    Mit einem dieser Tage den Beteiligten zugestellten Urteil hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in einem sog. kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit die Klage eines Gemeinderatsmitglieds der Stadt Weinheim gegen den Oberbürgermeister der Stadt abgewiesen, mit der der Kläger die Beteiligung des Gemeinderats an Entscheidungen über die Zulässigkeit von einzelnen Bauvorhaben nach dem Baugesetzbuch erreichen wollte. Diese Entscheidungen werden in Weinheim allein durch das Bauamt der Stadt ohne Gemeinderatsbeteiligung getroffen.


    Mit seiner Klage machte der Kläger u.a. geltend, Entscheidungen nach den einschlägigen Vorschriften des Baugesetzbuchs über die Zulässigkeit einzelner Bauvorhaben seien mit Blick auf die konkreten Einzelfälle Ermessensentscheidungen baupolitischer Art, für die der Gemeinderat zuständig sei. Eine Kompetenzübertragung seitens des Gemeinderats auf den Oberbürgermeister habe nicht stattgefunden.


    Dem ist die 6. Kammer nicht gefolgt. Sie hat in ihrer Entscheidung ausgeführt: Die vom Kläger beanspruchte Mitentscheidungskompetenz als Gemeinderatsmitglied in Fällen, bei denen es um die Zulässigkeit von einzelnen Bauvorhaben nach dem Baugesetzbuch gehe, komme nicht in Betracht. Eine solche Kompetenz könne allein auf der im Baugesetzbuch vorgesehenen Beteiligung von Gemeinden im Rahmen des sog. Einvernehmens der Gemeinde beruhen [nach § 36 Absatz 1 Satz 1 BauGB (Baugesetzbuch)]. Diese Regelung finde aber keine Anwendung, wenn - wie im Fall der Stadt Weinheim - die Gemeinde zugleich staatliche untere Baurechtsbehörde sei. In Fällen der Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde sei das Einvernehmen der Gemeinde nicht nur entbehrlich, sondern der Gemeinde fehle auch die Befugnis, sich den Anwendungsbereich dieser Regelung selbst zu eröffnen und die sich aus der Vorschrift ergebenden Rechtsfolgen nutzbar zu machen. Die im Baugesetzbuch vorgesehene Beteiligung einer Gemeinde regele ausschließlich das Verhältnis von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde eines anderen Rechtsträgers.


    Zweck des Einvernehmenserfordernisses sei es, durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit eines beantragten einzelnen Bauvorhabens noch ändern und zur Sicherung der Planung die Mittel der Veränderungssperre oder der Zurückstellung von Baugesuchen ergreifen zu können. Bei jenen Gemeinden, für die - wie im vorliegenden Fall - kein Einvernehmenserfordernis bestehe, komme nur eine andere Beteiligung des Gemeinderats als die Form der Mitentscheidung in Betracht. In diesen Gemeinden müsse jeweils intern geklärt werden, wie die für die Bauleitplanung zuständigen Gremien über Bauvorhaben informiert werden, die die städtebauliche Planung berührten. Nur so könne die für die Planung zuständige Stelle mögliche Sicherungsmaßnahmen (Veränderungssperre, Zurückstellung des Bauantrags) ergreifen oder auch nur eine Stellungnahme abgeben. Dementsprechend sehe die Hauptsatzung der Stadt Weinheim vor, dass auf den Ausschuss für Umwelt und Technik das Aufgabengebiet "Information über laufende Baugenehmigungsverfahren bei für die Stadt- und Ortschaftsentwicklung besonders bedeutsamen Vorhaben zur Wahrnehmung der gemeindlichen Planungshoheit" übertragen werde.


    Das Urteil vom 07. April 2011 (6 K 1487/10) ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen. 

    Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe

    Link:
    • Bericht der Rhein-Neckar-Zeitung zum Thema

    20.04.2011

    Knöllchen bei der KiTa Hüttenbühl

    Zeichen 325.1
    verkehrsberuhigter Bereich
    "Spielstraße"

    Heute Morgen wurden Knöllchen verteilt im Bereich des Kindergartens Hüttenbühl in Heidelberg. Viele Fahrzeuge waren auf dem Bürgersteig auf der Seite der KiTa geparkt. Dass die einen Strafzettel bekamen, ging für mich in Ordnung. Aber auch auf der gegenüberliegenden Seite, die ich bislang als Parkplatzbereich eingestuft hatte, gab es welche.

    Ich habe mich mit der freundlichen Politesse dann mal unterhalten. Sie meinte, die Kindertagesstätte liege in einem "verkehrsberuhigten Bereich" - auch bekannt als Spielstraße. Auch wenn ich hier schon manches Mal war - ich hatte immer angenommen, dass die vor dem Kindergarten vorbeilaufende Straße eine 30-er-Zone ist. Ich habe dann mal genauer nachgeschaut - und tatsächlich: Da hängt wirklich ein Schild, das auf die Verkehrsberuhigung hinweist. Habe ich wohl immer übersehen.

    Das heißt dann aber auch, dass das Parken "außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig" ist, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen. (Siehe hierzu Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 StVO - Zeichen 325.1)

    In vielen Spielstraßen werden Parkplätze mit weißen Strichen gekennzeichnet. Das ist einigermaßen eindeutig. Hier, beim Kindergarten, gab es mehrere Arten der Pflasterung. Zum einen die asphaltierte Straße, dann der mit großflächigen Quadern, aber keiner echten Bordsteinkante verlegte Bürgersteig. Und dann noch Flächen, die mit kleineren quadratischen Steinen gepflastert waren.

    Als ich genau schaute, musste ich erkennen, dass gegenüber dem Eingang tatsächlich auch eine kleine Strecke mit den großflächigen Quadern gepflastert war. Das war also dann wohl Bürgersteig, nicht Parkfläche. Ich hatte bislang hier häufiger mein Auto abgestellt. Das werde ich in Zukunft also wohl nicht mehr machen...

    Vielleicht sollte die Stadt mal darüber nachdenken, weiße Striche zu ziehen, um die Parkplätze deutlicher zu kennzeichnen.

    ATU darf nicht mit der Bildmarke von VW werben

    Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben.


    Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke*, die das VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagten, ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die mehrere hundert markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, in der Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke der Klägerin verwendet.


    Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Beklagten die Verwendung der Bildmarke verboten. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.


    Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung der eingetragenen Marke der Klägerin bejaht. Die Beklagte hat mit der in ihrer Werbung für Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke der Klägerin ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet. Dadurch hat die Beklagte die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin ist ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwächt.


    Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt. Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen "VW" oder "Volkswagen" zurückgreifen kann und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist.


    Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.04.2011, Aktenzeichen: I ZR 33/10

    Vorinstanzen:
    • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 16.12.2009, Aktenzeichen: 5 U 47/08
    • Landgericht Hamburg, Urteil vom 21.02.2008, Aktenzeichen: 315 O 768/07 
    Quelle: Pressemitteilung des BGH

    *Es handelt sich genau genommen um eine Wort-/Bildmarke (AnmdRed)

    Werbung mit Garantien beim Verbrauchsgüterkauf und Informationspflichten

    Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 14. April 2011 entschieden, dass die näheren Angaben, die bei einem Verbrauchsgüterkauf in der Garantieerklärung enthalten sein müssen, nicht notwendig schon in der Werbung mit der Garantie aufgeführt werden müssen.


    Die Parteien handeln mit Tintenpatronen und Tonerkartuschen für Computerdrucker, die sie über das Internet im Wege des Versandhandels vertreiben. Der Beklagte bot auf seiner Internetseite Druckerpatronen mit dem Versprechen an, "3 Jahre Garantie" zu gewähren. Die Klägerin hat es als wettbewerbswidrig beanstandet, dass der Beklagte in der Werbung nicht angegeben hat, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, mit Garantien zu werben, ohne den Verbraucher ordnungsgemäß auf seine gesetzlichen Rechte hinzuweisen.


    Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Gemäß § 477 Absatz 1 Satz 2 BGB muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind. Unter eine Garantieerklärung fällt nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen. Die insoweit eindeutige Bestimmung des deutschen Rechts setzt freilich nur die europäische Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf um, die in diesem Zusammenhang - im Wortlaut mehrdeutig - davon spricht, dass "die Garantie" die fraglichen Informationen enthalten müsse. Der Bundesgerichtshof hat es indessen als unzweifelhaft angesehen, dass auch damit lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist.


    Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.04.2011, Aktenzeichen: I ZR 133/09


    Vorinstanzen:
    • Landgericht Bielefeld vom 20.03.2009, Aktenzeichen: 15 O 233/08
    • Oberlandesgericht Hamm vom 13.08.2009, Aktenzeichen: 4 U 71/09
    Quelle: Pressemeldung des BGH

    19.04.2011

    Deckelung der Abmahnkosten und Streitwert 5.000,- Euro bei unerlaubter Verwendung einer Grafik im Internet, § 97a Abs. 2 UrhG

    Endlich mal wieder ein Urteil zum "neuen" Paragraphen § 97a Absatz 2 UrhG (Urhebergesetz), in dem die Deckelung der Abmahnkosten auf 100,- Euro festgelegt ist. Der Paragraph im Wortlaut:
    "Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro."
    Das Urteil kommt allerdings im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass diese Regelung nicht zur Anwendung kommt.

    Worum geht es?

    Der Beklagte hatte eine Grafik des Klägers auf seiner Homepage verwendet, ohne diesen um Erlaubnis zu fragen. Der Kläger musste zunächst klären, ob der Beklagte damit tatsächlich gegen sein Urheberrecht verstieß. Als er dies bejahen konnte, mahnte er den Beklagten ab. Es geht zwar nicht unmittelbar aus dem Urteil hervor, aber das heißt in der Regel, er forderte ihn dazu auf,
    • die Grafik nicht weiter zu verwenden, 
    • eine entsprechende Unterlassungserklärung zu unterschreiben, 
    • sich darin auch zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei erneuter Veröffentlichung der Grafik zu verpflichten,
    • die Kosten für die Abmahnung und
    • Schadensersatz für die Verwendung der Grafik zu zahlen
    Dem Urteil nach legte der Kläger dabei einen Streitwert von 5.000,- Euro zugrunde und forderte 1.000,- Euro Schadensersatz. (Aus dem so genannten "Streitwert", der auch "Gegenstandswert" genannt wird, errechnen sich die Gebühren für den Anwalt und das Gericht; der Streitwert richtet sich kurz gesagt danach, welches wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Grafik hatte.)

    Wie entschied das Gericht?

    Das Gericht hielt den Streitwert ohne weitere Begründung für angemessen. Auch der Schadensersatz sei angemessen, habe der Kläger die Grafik doch seinerseits vor Jahren für über 500,- Euro erworben.

    Eine Deckelung der Abmahnkosten komme nicht in Frage: Nach der oben bereits zitierten Norm müssten nämlich die folgenden vier Voraussetzungen gegeben sein:
    1. erstmalige Abmahnung
    2. einfach gelagerter Fall
    3. unerhebliche Rechtsverletzung
    4. außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
    Der Fall sei aber nicht einfach gelagert gewesen, da der Kläger erst "umfangreiche Nachforschungen" anstellen musste, um die Urheberrechtsverletzung festzustellen.

    Außerdem habe der Beklagte seine Internetseite "auch mit kommerziellen Seiten verlinkt". Die Rechtsverletzung habe also nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattgefunden.

    Das verwundert auf der einen Seite, denn aus der Gesetzesbegründung für § 97a Abs. 2 UrhG findet sich noch folgende Erwägung:
    Die Regelung soll dabei insbesondere Fallgestaltungen wie die folgenden erfassen:
    • öffentliches Zugänglichmachen eines Stadtplanausschnitts der eigenen Wohnungsumgebung auf einer privaten Homepage ohne Ermächtigung des Rechtsinhabers;
    • öffentliches Zugänglichmachen eines Liedtextes auf einer privaten Homepage, ohne vom Rechtsinhaber hierzu ermächtigt zu sein;
    • Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung ohne vorherigen Rechtserwerb vom Rechtsinhaber.
    [Quelle: Bundestags-Drucksache 16/8783 (pdf), hier S. 49 und 50]
    Das klingt ja eigentlich ganz nach dem obigen Fall.

    Leider kann dem Urteil nicht entnommen werden, wie es zu den "umfangreichen Ermittlungen" gekommen ist und warum diese tatsächlich nötig gewesen sind. Denn eigentlich ist die Sache ja klar: Da wird ein Bild auf einer Homepage verwendet, das mir "gehört", und dem Betreiber der Homepage habe ich das nicht gestattet. Also: Urheberrechtsverletzung.

    Und auch zur "Verlinkung mit kommerziellen Seiten" macht das Gericht keine weiteren Auskünfte. Es ist bekannt, dass bereits ein Werbelink, für den üblicherweise Geld verlangt werden kann, zur Gewerblichkeit führen kann. Aber dann hätte ich mir etwas mehr Ausführungen zu diesem Thema gewünscht. Allein ein "Link" auf eine gewerbliche Seite kann es doch nicht gewesen sein. Insbesondere in redaktionell gehaltenen Texten, in denen beispielsweise über ein gewerbliches Angebot informiert und auch darauf verlinkt wird, muss in meinen Augen nicht unbedingt eine Handlung im geschäftlichen Verkehr vorliegen.

    Vielleicht liest das hier ja der Kollege, der die Entscheidung erstritten hat und kann Licht ins Dunkel bringen. Zum nachlesen hier schon einmal die Entscheidung bei jurpc.

    Link direkt zur Entscheidung:

    18.04.2011

    Illegale Downloads: Blick hinter die Kulissen und Skrupellose Studenten

    Zwei lesenswerte Artikel habe ich heute gefunden.
    1.) Skrupellose Studenten

    Zum einen gibt es eine Studie der University of Nebraska-Lincoln (UNL), nach der Diebstahl nicht gleich Diebstahl sei: Studenten würden auf der einen Seite ohne große Gewissensbisse urheberrechtlich geschützte Dateien tauschen. Auf der anderen Seite würden sie aber nie in den Laden gehen und dort eine CD klauen.

    Die Macher der Studie haben dafür auch eine Begründung:
    "There is no risk of physical harm to a victim and no physical object as a target — making it easier to deduce that digital music theft is harming no one at all."
    [auf Deutsch in etwa: Das Tauschen richtet keine körperlichen Schäden an, auch das Tauschobjekt ist nicht körperlich. Man kann also leicht annehmen, der Diebstahl digitaler Musik schade niemandem.]
    So ganz allgemein gültig scheint mir das Ergebnis nicht zu sein. Zum einen wurden nur Studenten ohne Abschluss befragt, und zwar nur 200 an der Zahl. Zudem stammen die Daten noch aus der Mitte der Nuller-Jahre, als hier in Deutschland der "Abmahn-Wahn" gerade erst anfing. Ich könnte mir vorstellen, dass bei einer repräsentativen Umfrage heute und hier ein anderes Ergebnis erzielt würde.

    Trotzdem gibt wird die Studie gerne aufgenommen und mit Titeln wie z.B. "Kaum jemand hat Skrupel vor Musikklau im Web" versehen. Das wird einigen Rechteinhabern wohl wieder Munition liefern.

    2.) Blick hinter die Kulissen

    Und dann gibt es die Leute, die das Tauschen von urheberrechtlich geschützten Dateien erst ermöglichen - die Betreiber der seite Gwarez.cc, zum Beispiel. Hier geht es ausschließlich um den Download von PC-Spielen. Die News-Abteilung bei gulli.com hat sich mit einem Administrator der Seite unterhalten. Und beispielsweise auch gefragt:

    "Was ist der Grund, weshalb eure User Spiele bevorzugt auf illegalem Wege beziehen?"

    Die Antworten sind interessant - ich fasse das mal so zusammen:
    • Diejenigen, die Spiele (illegal) herunterladen, hätten diese ohnehin nicht im Laden gekauft.
    • Spiele, die sich lohnen, werden auch gekauft. Die meisten Spiele lohnen den Kauf aber nicht.
    • Statt Konsolenspiele auf den PC zu portieren, müsste es anders herum gemacht werden.
    • Extras zum Spiel müssen auch extra bezahlt werden.
    • Kopierschutz bestraft den ehrlichen Käufer. Diese Kosten könnten gespart werden.
    • Denkweise der Spieleproduzenten: "Wie kann ich möglichst billig und schnell einen teuren Titel verkaufen?"
    Fazit:

    Zu 1.)

    Nach meiner Erfahrung nimmt zumindest in Deutschland die Bereitschaft ab, illegal Musik, Filme, Software oder Hörbücher zu tauschen. Jedenfalls wenn man sich den p2p-Markt anschaut. Es ist und bleibt auch meine Auffassung, dass derartige Urheberrechtsverletzungen nicht sein dürfen. Nichtsdestotrotz stehe ich auf der Seite derjenigen, die Abmahnungen erhalten haben.

    Denn zum einen trifft es hier oftmals die Falschen. Gerade heute habe ich wieder einen Fall zu beruteilen, in dem eine ältere, allein stehende Dame ohne WLAN-Anschluss, dafür aber mit vor Viren geschütztem PC ein actiongeladenes Spiel heruntergeladen haben soll. Sie selbst, so viel ist mir jedenfalls klar, ist es nicht gewesen. Wie ihre IP-Adresse auf die Liste der abmahnenden Kanzlei kam, ist mir ein Rätsel. Fehler bei der Ermittlung? Ein "gehackter" Internetanschluss? IP-Spoofing?

    Und hier kommen wir zum zweiten Grund, weshalb ich auf dieser Seite des Rechts stehe: Nach der Logik zahlreicher Gerichte muss die ältere Dame nunmehr beweisen, dass sie es nicht war. Und hat hierfür dank datenschutzrechtlicher Einwände nicht einmal mehr Zugriff auf ihre eigenen, vor mehreren Wochen geloggten Zugangsdaten.

    Ich könnte der Dame nicht einmal raten, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben - denn sie weiß nicht, wie es zu der Abmahnung kommen konnte. Ergo: Sie kann es auch nicht ausschließen, dass auf demselben, nicht bekannten Weg ihre IP-Adresse erneut mit dem illegalen Upload des Action-Spiels in Verbindung gebracht wird. Und sie dann in der vertraglichen Verpflichtung stünde, die vereinbarte Strafe zu zahlen.

    zu 2.)

    Das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken ist illegal. Egal, ob man dies von Servern in Timbuktu aus betreibt oder per Filesharing-Programm. Die Argumente, die von den Betreibern dieser oder ähnlicher Seiten vorgebracht werden, sollten sich Spieleentwickler, Musik-, Film- und Hörbuchproduzenten aber dennoch mal genauer anschauen. Denn am einen oder anderen Kritikpunkt ist durchaus etwas dran...

    Ausländische Versandapotheken, Beratungs- und Aufklärungspflichten

    Zwischenstand beim Streit über ausländische Versandapotheken, deren Beratungs- und Aufklärungspflichten. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil entschieden:
    1. Beim Versandhandel mit Medikamenten ist die Einrichtung einer Telefonberatung, die für den Patienten mit Kosten in Form von Telefonentgelten verbunden ist, welche über die ihm bei Festnetzgesprächen aufgrund seines Telefontarifs normalerweise entstehenden hinausgehen, mit der Beratungspflicht in § 20 und § 17 ApBetrO (Verordnung über den Betrieb von Apotheken) unvereinbar.

    2. Eine ausländische Versandapotheke bedarf der deutschen Apothekenerlaubnis, wenn sie Arbeitsgänge in Deutschland ausführen lässt, die dem pharmazeutischen Bereich der Apotheke zuzurechnen sind, sei es unmittelbar oder weil sie Auswirkungen auf die Arzneimittelsicherheit oder die Volksgesundheit haben können.

    3. Zur Unterlauterkeit von Angaben, durch die eine ausländische Versandapotheke beim Verbraucher den Eindruck erweckt, sie habe ihren Sitz in Deutschland bzw. sein Vertragspartner werde nicht eine ausländische Versandapotheke sondern eine deutsche Drogeriemarktkette.

    4. Die von einer ausländischen Versandapotheke gegenüber Kunden in Deutschland verwendete Klausel "Anwendbares Recht/Gerichtsstand: für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung entstehenden Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich niederländisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts" benachteiligt den deutschen Verbraucher unangemessen.

    Gegen die Entscheidung ist Revision eingelegt worden, die beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 40/11 geführt wird.

    Link:

    Neue Präsidentin des AG Mannheim

    Am Montag, den 11. April 2011, hat Gabriele Meister ihre Tätigkeit als neue Präsidentin des Amtsgerichts Mannheim aufgenommen.


    Frau Meister ist am 05. Dezember 1948 geboren und als Tochter eines Bundeswehroffiziers überwiegend im Ausland aufgewachsen. Nach dem Abitur, das sie 1966 in Tauberbischofsheim abgelegt hat und dem Jurastudium in Heidelberg ist sie 1975 in den Justizdienst des Landes Baden-Württemberg eingetreten. In der Folgezeit war sie an den Amtsgerichten Bruchsal und Schwetzingen und dem Oberlandesgericht Karlsruhe tätig, überwiegend in Familiensachen.


    1998 wurde sie zur Direktorin des Amtsgerichts Wiesloch ernannt und bearbeitete in der Folgezeit dort Jugendstrafsachen, gleichzeitig war sie als Leiterin der Jugendarrestanstalt Wiesloch tätig. Von 2000 bis 2009 leitete sie sodann das Amtsgericht Heidelberg als Direktorin, um anschließend für zwei Jahre erneut an das Oberlandesgericht Karlsruhe zu wechseln, wo sie den Vorsitz eines Familiensenats übernahm. Am 08. April 2011 wurde ihr das Amt der Präsidentin des Amtsgerichts Mannheim übertragen. Das Amtsgericht Mannheim ist nach dem Amtsgericht Stuttgart das zweitgrößte Amtsgericht in Baden-Württemberg.


    Frau Meister wohnt in Heidelberg, sie ist mit einem Rechtsanwalt verheiratet und hat drei erwachsene Kinder.
    Quelle: Pressemeldung des Amtsgerichts Mannheim

    Herzlichen Glückwunsch, Frau Meister!

    15.04.2011

    OMG! STFU wird abgemahnt!!11einseinseinself

    MfG steht unter manchen Briefen oder E-Mails, kommt der Schrieb von anwaltlicher Seite auch mal MfkG, was es auch nicht besser macht. Diese Abkürzerei bei einer eigentlich höflichen Schlussformel macht dieselbe zur Farce. Anders sehe ich es bei der Nutzung von "Kurznachrichtendiensten", sprich SMS oder Twitter. Um überhaupt noch etwas schreiben zu können, schreibt man "mit freundlichen kollegialen Grüßen" eben nicht aus.

    Aber so gesehen, sind diese Abkürzungen ja auch schon recht old school. Wer auch nur eine Minute auf Twitter verbringt, bekommt zahlreiche modernere Abkürzungen zu lesen, deren Sinn sich nicht immer sofort erschließt. LOL, ROFL oder *g* haben sich für mehr oder minder laute Kundgaben von Belustigung ja schon fast eingebürgert. Bei manchen Kürzeln muss ich aber googeln oder in der Wikipedia bei "Netzjargon" nachschlagen.

    So auch im Falle STFU. Dessen Bedeutung war mir nicht spontan klar. Und das wiederum ist schlecht für die Betreiber von getDigital.de (genauer: für deren Geschäftsführer). Denn dieser wurde abgemahnt, weil er in seinem Online-Shop T-Shirts mit diesem Aufdruck verkauften. Es gibt nämlich eine deutsche Marke namens "STFU", die bereits seit Oktober 2005 beim DPMA (noch so ´ne Abkürzung: darunter findet man das Deutsche Patent- und Markenamt) eingetragen ist. Und zwar auch für "Bekleidungsstücke".

    Gegen die Eintragung soll jetzt vorgegangen werden. Denn es sei  
    "ein Unding, dass es möglich ist, sich so allgemein gebräuchliche Begriffe schützen zu lassen. Die Abkürzung ist schließlich im Internet seit Jahren bekannt und kann somit als Teil der Sprache angesehen werden - und Sprache sollte ja ein Allgemeingut bleiben!"
    Tatsächlich wird für Worte der (deutschen oder bekannten fremdsprachigen) Alltagssprache angenommen, hier fehle die so genannte "Unterscheidungskraft" - daraus folgt dann nach § 8 Absatz 2 MarkenG (Markengesetz), dass das Wort nicht als Marke eingetragen werden darf. Die Frage, ob ein Wort zur Alltagssprache gehört, kann man ganz gut mit dem Blick in den Duden beantworten. Steht das Wort dort nicht, muss man schon mehr Aufwand betreiben, um die "Alltagstauglichkeit" zu beweisen.

    Ob das hier der Fall sein wird, bleibt abzuwarten. Googelt man nach der Buchstabenfolge "STFU" erhält man "Ungefähr 10.000.000 Ergebnisse".
    Schränkt man die Suche auf nur deutsche Seiten ein, erhält man immerhin noch ca. 290.000 Treffer.

    Ob das vor dem DPMA ausreichen wird? Man darf gespannt sein.

    Die Betreiber der Seite getDigital.de beschweren sich jedenfalls, dass sie einfach so abgemahnt worden seien, anstatt dass man sie einfach per Mail oder Anruf kontaktiert worden seien. Tatsächlich empfinde auch ich es in der Regel als wesentlich freundlicher, anstatt zu einer Abmahnung erst mal zu einem freundlichen (und kostenfreien) Brief zu greifen (das geht, wie die freundliche Abmahnung für Villa Kunterbunt vor Jahren zeigte). Aber darauf hat man eben keinen Anspruch.

    Es bleibt nur zu hoffen, dass der Abmahnung keine weitere folgt, denn in dem oben zitierten Bericht wird auch das Originalschreiben der abmahnenden Anwaltskanzlei aufgeführt. Das könnte urheberrechtlich problematisch sein - und eine entsprechende Abmahnung nach sich ziehen. Vielleicht überlegen die Betreiber es sich ja, lediglich aus dem Schreiben zu zitieren, anstatt es komplett eingescannt auf der Seite zur Verfügung zu stellen... Nur so ein Tipp, denn: IANYL...

    Links und Abkürzungsregister (in order of appearance):
    • Spiegel Online zum Markenschutz für den Fluch
    • Bericht auf getDigital.de: Internetslang wie STFU schützen lassen? WTF?

    • OMG = oh my god (Oh, mein Gott)
    • STFU = shut the f*** up (halt´s Maul)
    • !!11einseinself (aus der Buchstabensprache Leetspeak
    • MfG = Mit freundlichen Grüßen
    • MfkG = Mit freundlichen kollegialen Grüßen
    • SMS = Short Message Service (Kurznachrichten per Handy)
    • LOL = laughing out loud (lautes Lachen)
    • ROFL = rolling on (the) floor laughing (sich vor Lachen kugeln)
    • *g* = giggle (kichern)
    • DPMA = Deutsches Patent- und Markenamt
    • MarkenG = Markengesetz
    • WTF = what the f*** (Was zum Teufel)
    • IANYL = I am not your lawyer (Ich bin nicht Ihr/Dein Anwalt)

    Wer in der Schule mobbt, wird später eher kriminell

    Das jedenfalls ist ein Ergebnis der Fachtagung bei der Kriminalpolizei Heidelberg, wie die Rhein-Neckar-Zeitung berichtet. Interessanterweise kommen die Experten auch zu der weiteren Erkenntnis, dass auch ein Mobbingopfer später eher zum Verkehrsrüpel wird:
    "Kinder zu lehren, Verantwortung für ihr Handeln im Straßenverkehr zu übernehmen und Regeln zu beachten beispielsweise, beugt späterer Kriminalität vor. Umgekehrt gilt: Wer in der Schule mies gemobbt wurde oder mobben konnte, mutiert später oft zu einem regelrechten Rüpel im Straßenverkehr."
    [aus dem Skript "Medienarbeit 1. Teil" (pdf)]
    Noch ein Grund, diesem Phänomen - auch dem so genannten Cyber-Bullying - mehr Beachtung zu schenken und es nicht totzuschweigen.

    Der Verein SicherHeid stellt auf seiner Homepage begleitend zu dieser Veranstaltung dankenswerter die Skripte und Beiträge der Referenten sowie die abschließende Pressemeldung zum Download zur Verfügung.

    Click, click, clickclick: Berufskrankheit Sehnenscheidenentzündung

    Oja, das kann ich gut nachvollziehen:

    Verwaltungsgericht Aachen zur Berufskrankheit "Sehnenscheidenentzündung" durch Computerarbeit
    Einer Finanzbeamtin, die durchweg am Computer arbeitet, steht die Anerkennung ihrer Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit zu. Dies entschied die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen mit Urteil vom 14. April 2011.


    Die Beamtin berief sich vor Gericht darauf, dass die intensive Arbeit am Computer mit Maus und Tastatur Ursache ihrer mittlerweile chronischen Sehnenscheidenentzündung sei. Für das beklagte Land ließ sich dagegen nicht feststellen, dass Bedienstete, die im Wesentlichen am Computer arbeiten, dem besonderen Risiko einer Sehnenscheidenentzündung unterliegen.


    Das Gericht hatte zur Klärung des Verfahrens ein arbeitsmedizinisches Gutachten eines Universitätsprofessors eingeholt. Der Gutachter erkannte auf eine Verbindung zwischen der Tätigkeit der Beamtin am Computer und ihrer Erkrankung. Die Klägerin hat aufgrund der Anerkennung ihrer Krankheit als Berufskrankheit Anspruch auf sogenannte Unfallfürsorgeleistungen. Diese können im Einzelfall ein höheres Ruhegehalt, besondere Kosten der Heilbehandlung oder die Erstattung von Sachschäden umfassen.


    Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden hätte.


    Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 14.04.2011, Aktenzeichen: 1 K 1203/09

    Quelle: Pressemeldung der NRW-Justiz

    14.04.2011

    "Flugplatz Speyer": Firmenname hat weder Unterscheidungskraft noch Verkehrsdurchsetzung

    Das erinnert mich an einen Fall, den ich mal in Zusammenhang mit dem Begriff "Messe" hatte:

    Die Betreibergesellschaft des Flugplatzes Speyer/Ludwigshafen in Speyer und eine entsprechende Grundstücksverwaltung verlangten vom Inhaber der Domain flugplatz-speyer.de, dieser möge die Domain löschen lassen. Die Nutzung des Begriffs „Flugplatz-Speyer“ als Domainadresse verstoße gegen ihre Rechte an ihren Unternehmenskennzeichen sowie gegen ihre Namensrechte.

    Doch die Domain kann bleiben, wo sie ist, und weiter über den Flugplatz Speyer-Ludwigshafen informieren. Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte fest, dass dem Begriff „Flugplatz Speyer“ von Haus aus keine Unterscheidungskraft zukomme.
    "Denn er bezeichnet die Örtlichkeit oder die Einrichtung des Flugplatzes Speyer/Ludwigshafen in Speyer und wird daher nicht in erster Linie als Hinweis auf die Betreibergesellschaft oder eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft verstanden. Für [...] Nutzer der Einrichtung Flugplatz Speyer ist in der Regel nicht von Bedeutung, welche Institution hinter deren Betrieb steht. Sie werden daher die Bezeichnung der Örtlichkeit in der Regel nicht mit juristischen Personen der Betreibergesellschaft oder der Grundstückseigentümerin verbinden."

    Auch eine Verkehrsgeltung der Bezeichnung "Flugplatz-Speyer", die den Schutz der Unternehmenskennzeichnung auch dann begründen könnten, wenn es vom Verkehr nicht als Name eines Unternehmens aufgefasst wird, bestünde nicht:
    "[Die Verkehrsgeltung] wird insbesondere nicht durch die von den Klägerinnen vorgelegten Google-Suchergebnisse belegt. Denn die Anzeige der Unternehmen der Klägerinnen bei Eingabe des Suchworts "Flugplatz Speyer" erfolgt allein deshalb, weil dieser Begriff Bestandteil der Firmenbezeichnungen der Klägerinnen ist. Daraus kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass dieser Begriff im Verkehr auch als Hinweis auf eines der Unternehmen der Klägerinnen im Sinne eines Firmenschlagwortes aufgefasst werden könnte."
    Ansprüche aus § 5 Absatz 2 und § 15 Absatz 4 MarkenG (Markengesetz) waren somit nicht gegeben Und zuletzt wurde noch ein Anspruch aus Namensrecht gemäß § 12 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vom Gericht mit derselben Begründung abgelehnt.
    Merke: Nicht jede Ähnlichkeit mit einem Firmennamen führt zur Unzulässigkeit einer entsprechenden Domain. Ich berate Sie gerne, wenn Sie entsprechende Fragen haben.

    Links:

    Unterhalt-Samen: Anonyme Samenspende und Unterhalt

    Was es nicht alles gibt:

    Das Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) regelt grob gesagt, dass Kinder Unterhaltsvorschuss als Sozialleistung beantragen können, wenn sie bei einem alleinstehenden Elternteil leben und der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt oder zahlen kann (hier Infos der Wikipedia).

    Das Verwaltungsgericht Frankfurt durfte jetzt folgenden Fall entscheiden: Eine Frau lässt sich künstlich von einem anonymen Samenspender befruchten. Für das daraufhin geborene Kind beantragte sie dann Leistungen nach dem UhVorschG. Ist ja klar: Denn der Vater des Kindes zahlte keinen Unterhalt.

    Das machte das Gericht - aus nachvollziehbaren Gründen - nicht mit:
    "... die öffentliche Unterhaltsleistung [soll] dem alleinerziehenden Elternteil [...] dann eine Hilfestellung geben, wenn die erwarteten Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils gewissermaßen planwidrig ausbleiben [...] An dieser Planwidrigkeit [...] fehlt es hier. Denn mit der Befruchtung in einer dänischen Fertilitätsklinik in Form einer anonymen Samenspende ist von vornherein bewusst und gewollt und damit planvoll ein Lebenssachverhalt herbeigeführt worden, in dem ein gesetzlich zum Unterhalt verpflichteter Vater, den der Sozialleistungsträger in Anspruch nehmen könnte, nicht zur Verfügung steht."
    Manche Leute versuchen aber auch alles. Das führt dann aber wenigstens zu unterhalt-samen Urteilen:

    Link:

    13.04.2011

    Die BRD, juris und eigentlich gemeinfreie Urteile und Gesetze

    Die in den Verträgen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der juris GmbH zum Ausdruck kommende Vorstellung, irgendjemand, und sei es der Staat selbst, könne Rechte an normativen Daten haben, muss endlich überwunden werden.
    Thomas Fuchs in: "Die Weiterverwendung der gemeinfreien Rechtsdatenbank juris"

    Dem bleibt nichts hinzuzufügen.

    Lesen Sie den ganzen Aufsatz bei JusMeum - die Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der juris GmbH hängen dem Beitrag im Volltext an!

    Links zu kostenfreien Urteilen und Rechts-Informationen:

    LiebLinks: LetItRain, Guerilla, Shitparade

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage

    Die Parteien streiten um die Höhe der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangte aus abgetretenem Recht des Geschädigten für eine Anmietdauer von 18 Tagen von dem beklagten Haftpflichtversicherer Mietwagenkosten zu einem Tagessatz von 100,- Euro pauschal zuzüglich Nebenkosten in Höhe von insgesamt 2757,32 Euro ersetzt; die Beklagte erstattete davon lediglich 1999,20 Euro.

    Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der Differenz gerichteten Klage stattgegeben. Es ist für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten hinsichtlich der üblicherweise auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarife (sog. Normaltarif) von der so genannten Schwacke-Liste unter Berücksichtigung eines Aufschlags wegen der Anmietung eines so genannten Unfallersatzfahrzeugs ausgegangen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat den zu ersetzenden Betrag auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels ermittelt und einen Aufschlag für ein Unfallersatzfahrzeug nicht gewährt. Die Schwacke-Listen wiesen erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung auf und stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar. Daher sei der Fraunhofer–Mietpreisspiegel vorzuziehen.

    Gegen diese Auffassung wendet sich die Klägerin mit der Revision. Der unter anderem für die Haftung im Straßenverkehr zuständige VI. Zivilsenat hat die bei den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortete Frage, welche Schätzgrundlage bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden darf, in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung dahin beantwortet, dass der Tatrichter seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen darf. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung. Er kann im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf die sich aus ihnen ergebenden Tarife - abweichen.

    Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil allerdings aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil dieses prüfen muss, ob ein Zuschlag, auch im Hinblick auf die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs, zu gewähren ist.

    Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.04.2011, Aktenzeichen: VI ZR 300/09

    Vorinstanzen:
    • Amtsgericht Bad Hersfeld, Urteil vom 30.12.2008, Aktenzeichen: 10 C 575/08 (10)
    • Landgericht Fulda, Urteil vom 8.09.2009, Aktenzeichen: 1 S 4/09
    Quelle: Pressemitteilung des BGH

    Schwacke-Automietpreisspiegel bei Ersatz von Mietwagenkosten weiterhin relevant

    Lediglich abstrakte Einwände des Fraunhofer-Instituts und die Vorlage von Internetangeboten, die einen anderen Zeitraum betreffen und zu einem späteren Zeitpunkt abgefragt worden sind, sind nicht geeignet, den Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage in Frage zu stellen.
    Das hat jetzt das Landgericht Freiburg bekräftigt.

    Wer nach einem Unfall die Kosten für einen Mietwagen verlangen kann, darf nicht einfach einen beliebigen Mietwagen wählen. Er muss wie ein "verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch" handeln. In der Regel werden daher nur die Kosten für den "Normaltarif" erstattet - teurere Tarife, beispielsweise "Unfallersatztarife" bekommt der Geschädigte nur, wenn er beweisen kann, dass mit normalem Aufwand kein Mietwagen zum Normaltarif erhältlich war.

    Der bekannte Schwacke-Automietpreisspiegel wird von Gerichten als geeignete Schätzungsgrundlage für den sogenannten „Normaltarif“ akzeptiert. (Daneben kommen übrigens auch der Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Listen zur Anwendung und sind bereits vom Bundesgerichtshof als mögliche Berechnungsgrundlage abgenickt worden; siehe hierzu auch Urteil des BGH vom 12.04.2011, Aktenzeichen VI ZR 300/09.)

    Um einen höheren Tarif fordern zu können, muss der Geschädigte schon genau aufzeigen, warum der "Normaltarif" nicht greift. Nach dem Urteil genügt es nicht, Angebote von Mietwagenfirmen vorzulegen, die
    • sich auf einen anderen regionalen Bereich beziehen,
    • eine feste Mietdauer aufweisen, wenn die Mietdauer für den Ersatz des Unfallwagens noch nicht feststeht,
    • auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogen (und damit ggf. von der jeweiligen Auslastung abhängig) sind, da diese Preise Schwankungen unterliegen können
    • aus einem bundesweit agierenden Internetportal entnommen sind, da dies einen "Sondermarkt" darstelle, der nicht mit dem „allgemeinen“ regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sei
    Spannend auch, wie sich das Gericht die Vorlage von relevanten Gegenangeboten vorstellt:
    "Erforderlich wäre daher die Vorlage von Preislisten oder Preisverzeichnissen verschiedener, am Ort der Anmietung tätiger Mietwagenunternehmen, sei es in Papierform oder als hinterlegtes PDF-file o.ä."
    Man darf also auch pdf-Dateien vorlegen. Nach meiner Erfahrung brächte das manchen Richter in gewisse Schwierigkeiten. Daher rate ich zur Anfertigung von Ausdrucken.

    Auch nur allgemeine Hinweise auf mögliche Schwachstellen in der Preisermittlung durch Schwacke sind nicht ausreichen. Sie müssen schon konkret auf den vorliegenden Einzelfall bezogen sein, wie das Gericht feststellt:
    "Daher sind auch Einwendungen gegen die Methodik einer als Schätzungsgrundlage in Frage kommenden Übersicht nur dann beachtlich, wenn zugleich dargetan ist, dass sie sich auf den zu entscheidenden Einzelfall auswirken. Damit stehen zunächst Gutachten einer Heranziehung des Schwacke-Automietpreisspiegels nicht entgegen, die sich allein mit dessen allgemeinen Erhebungs- und Auswertungsmethoden kritisch auseinandersetzen, ohne zugleich Anhaltspunkte für deren fehlende Eignung in den vorliegenden Einzelfällen zu bieten."
    Wollen Sie also sicher gehen, erkundigen Sie sich vor der Anmietung eines Ersatzautos nach den diesbezüglichen Schwacke-Werten. Sonst bleiben Sie vielleicht auf einem Teil Ihrer Kosten sitzen.

    Link:

    12.04.2011

    Honorierung von Bildern in Apps nach der MFM

    “Die Expertenrunde der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) hat sich während einer Sondersitzung am letzten Freitag in Hamburg mit den Belangen von Bildanbietern und Bildnutzern bei der Honorierung der Bildnutzungen in Apps befasst. Hierzu folgende Eckpunkte:
    • Bei der Sondierung der zusammengetragenen Informationen stellte die MFM verbandsübergreifend fest, dass es sich bei einer App um eine eigenständige Nutzungsform handelt, die auch gesondert honoriert werden muss, zumal Tablet-Publikationen die Print-Publikationen zukünftig ablösen könnten. Eine von vielen Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen geforderte prozentuale Abhängigkeit zur primären Print-Nutzung dürfte bei zurückgehenden Auflagen schnell überholt sein.
    • Anders als in Printpublikationen wird die Bildgröße in Apps wegen der beliebigen Vergrößerbarkeit nicht die gleiche Bedeutung erlangen. Es konnte zunächst nur eine Standardgröße von maximal 1024 x 768 Pixel festgehalten werden. Obwohl die technischen Fortschritte, vor allem die Formate künftiger Lesegeräte schwer vorauszuschauen sind, scheint sich dennoch die Marktüblichkeit einer analogen/vergleichbaren Honorierung für Print, PDF und App durchzusetzen. So wird etwa eine 5000 Mal heruntergeladene App so honoriert wie eine Printzeitschrift mit einer Auflage von 5000 Exemplaren oder ein 5000 Mal heruntergeladenes PDF. Bei Mehrfachnutzungen werden die marktüblichen Rabatte gewährt.
       
    • Wie bei Print-Ausgaben seien Belegexemplare von den Nutzern zu erwarten. Auch ohne die Bereitstellung von App-Freiexemplaren kann der Bildnutzer die von ihm gestaltete Publikation meistens als PDF zur Verfügung stellen.
    • Die Runde bekräftigte zudem die Notwendigkeit des Urhebernachweises auch in Apps. Die Andersartigkeit des digitalen Mediums darf demnach kein Grund für die Aufhebung des gesetzlichen Anspruchs sein.
    Die MFM wird zu ihrer nächsten Hauptkommissionssitzung im September weitere Informationen zu Bildnutzungen in Apps zusammentragen und nach ihrer Feststellbarkeit am Markt sondieren, um sie gegebenenfalls in die Broschüre “Bildhonorare 2012″ aufnehmen zu können.”

    Eine Pressemitteilung des Bundesverbandes der Pressebild-Agenturen und Bildarchive e.V. (BVPA) - Redaktion: Alexander Koch und Alexander Guth (via djv-online.de)

    Gebühren für Auszahlung von Restguthaben, einfache Mahnung, Lastschriftrückgabe bei Handyverträgen unzulässig

    Sie haben ein Handy.

    Haben Sie schon einmal
    • 6,00 Euro dafür gezahlt, damit Ihnen nach einer Vertragskündigung das Restguthaben ausgezahlt wurde?
    • 9,95 Euro für eine einfache Mahnung berechnet bekommen?
    • 19,95 Euro für die Rückgabe einer Lastschrift wegen eines ungedeckten Kontos zahlen müssen?
    Und bei Nachfrage hat Ihr Mobilfunk-Anbieter dann auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwiesen?

    Dann haben Sie gute Chancen, das Geld zurück zu bekommen. Denn der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat erreicht, dass in einem Gerichtsprozess gegen den Mobilfunkdienstleister klarmobil eben diese Klauseln als unzulässig eingestuft wurden:
    "Mobilfunkunternehmen seien zur Erstattung eines Restguthabens gesetzlich verpflichtet. Daher sei es unzulässig, die damit verbundenen Aufwendungen auf den Kunden abzuwälzen. Die hohe Mahngebühr sei schon deshalb unzulässig, weil Kunden sie bereits für die erste Mahnung zahlen sollten. Und in die saftige Pauschale für eine nicht eingelöste Lastschrift kalkulierte klarmobil nach Auffassung der Richter auch allgemeine Personalkosten ein. Das ist nicht zulässig."
    Auch die Preise kann der Anbieter eines Prepaid-Handys nicht einfach so durch Mitteilung an den Kunden hochsetzen, denn das benachteilige den Handynutzer unzulässig.

    Wehren Sie sich gegen Gebühren, die Ihrer Ansicht nach zu hoch sind und die in AGB versteckt wurden. Sie haben gute Chancen, dass entsprechende Klauseln als unzulässig angesehen werden.

    Links:

    iPhone nimmt heimlich Bilder auf (Face Time)

    "Seit Jahrzehnten träumen die Menschen von Videotelefonaten. Mit dem iPhone 4 werden sie jetzt Wirklichkeit."
    So sagt jedenfalls die Apple-Werbung für "Face Time".

    Einige Nutzer dieses Dienstes sind jetzt aber verunsichert, weil sich Meldungen häufen, dass beim Videotelefonieren ein Bild angezeigt wird, das die Nutzer nicht selbst - jedenfalls nicht willentlich - gemacht haben. Beim Gesprächspartner bleibt der Bildschirm hingegen schwarz. Spioniert Apple seine Kunden aus? Erinnerungen werden wach an den Fall, bei dem Mädchen unbemerkt über ihre Webcam bespitzelt wurden.

    Apple selbst hat sich wohl noch nicht geäußert bzw. nur einen Vorschlag gemacht, der nicht funktioniert (wie beispielsweise die Computerzeitschrift Chip berichtete).

    Nachvollziehbar klingt jedoch der Tipp des Blogs techguide 101: Der Nutzer schließt vermeintlich das Programm "Face Time", es läuft aber im Hintergrund weiter - und schießt auch weiter Fotos. Irgendwann stürzt "Face Time" dann ab - und beim nächsten Start wird das letzte Bild angezeigt, das das Programm gemacht hat. Das mag zu tun haben mit der Multitasking-Funktionalität, die seit dem Betriebssystem iOS4 implementiert ist.

    Was man tun kann, um das Problem zu beheben, wird auch vorgeschlagen. Klingt zwar nervig, könnte aber helfen:
    "After every FaceTime session, make sure FaceTime app is terminated completely and not running in the background.


    Terminate FaceTime (and all background Apps) by rebooting
    • Hold down the Sleep/Wake and Home buttons simultaneously for at least 10 seconds. Your screen should turn black.
    • Keep holding the two buttons until the Apple logo appears.
    • Once the Apple logo appears, release the Sleep/Wake and Home buttons.
    For location of Sleep/Wake and Home button see “How to Restart iPad that Crashed, Froze, Bricked or Stops Responding“"

    Da man auch dann nicht sicher sein kann, geben die Blogger noch einen letzten Sicherheitstipp:
    "For now, avoid bringing your iPhone and iPad 2 to the bathroom and bedroom with you just to be safe. =)"

    Manchmal schützt Dummheit doch vor Strafe (und vor Schaden) - 3. Teil: 3.800 Viren und 100 TANs

    Ohne Virenschutz im Internet unterwegs zu sein, ist schon gefährlich. Auf einer noch so gut gemachten Postbank-Seite 100 TANs (darunter auch schon gebrauchte) einzugeben, ist noch gefährlicher. Daraufhin nur um 600,- Euro erleichtert zu werden, ist schon großes Glück. Dass die Polizei noch die Hintermänner ermitteln konnte, kann nur als Dusel bezeichnet werden. Denn ob in einem derart gravierenden Fall die Bank den Schaden hätte übernehmen müssen, darf als mehr als zweifelhaft eingestuft werden.

    Pressemeldung der Polizei Rotenburg:
    "Im Internet lauern zahlreiche Gefahren, von denen man wissen, gegen die man sich ab er vor allem auch schützen sollte, rät die Polizei Rotenburg. Ein besonders dreister Fall zeigt dies besonders eindrücklich. Von einer 32-jährigen Rotenburgerin wurden am 1. April während des Online-Bankings mittels einer Phishing-Seite 100 Transaktionsnummern (TAN) erlangt. Damit gelang es Tatverdächtigen aus dem Raum Hessen 650 Euro vom Konto der Rotenburgerin zu ergaunern.

    Die Ermittlungen der Polizei ergaben, dass die Frau an dem Freitag um 10.30 Uhr an ihrem Computer über das Internet die Online-Banking-Internetseite der Postbank aufgerufen hatte, als plötzlich ein Popup-Fenster auf Ihrem Computer erschien, dass zur Eingabe von 100 Transaktionsnummern aufforderte.

    Die Geschädigte erklärte der Polizei, dass die Seite sehr professionell ausgesehen habe, so dass sie davon ausging, dass die Abfrage von der Postbank gestartet worden war. Daher gab die Rotenburgerin die 100 TAN-Nummern ein, darunter auch welche, die sie bereits benutzt hatte.

    Vier Tage später stellte die Geschädigte fest, dass Unbekannte von Ihrem Konto 650 Euro an eine unbekannte Frau überwiesen hatten. Am nächsten Tag ging sie sofort zur Polizei nach Rotenburg und erstattete Anzeige. Die Spezialisten des Betrugskommissariat des überprüften unverzüglich die Herkunft der Popup-Seite über die Postbank. Dabei gelang es den Beamten den Absender der betrügerischen Abfrage zu ermitteln.

    Derzeit versucht die Polizei Rotenburg die Hintergründe aufzudecken. Bei der Überprüfung des Computers der Geschädigten, der nicht mit einer Antivirensoftware geschützt war, stellten Beamte der Datengruppe der Polizei rund 3800 Viren und Trojaner auf dem PC der Rotenburgerin fest.

    Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, sich gegen betrügerische Attacken im Internet zu schützen. Insbesondere, wenn man mit seinem Gerät Online-Banking durchführt, ist eine hohe Sicherheitsstufe erforderlich.

    Die Polizei kommentiert, dass eine aktuelle Antivirensoftware mit Firewall und Anti-Phishing-Schutz in diesen Fällen ein "Muss" sind. Denn zumeist gelingt es nicht mehr, die Täter zu ermitteln, vor allem wenn sie vom Ausland her operieren. Daher ist es wichtig, sich von vornherein präventiv vor diesen Attacken zu schützen. "Sonst kann es teuer werden, im schlimmsten Fall wird das gesamte Konto abgeräumt und noch der Kreditrahmen ausgeschöpft", so der Polizeisprecher.

    Hier die vorherigen Teile der Serie "Manchmal schützt Dummheit doch vor Strafe":

    11.04.2011

    LiebLinks: Türkei, Türkei, Türkei

    Heute keine lustigen Links, sondern ein Hinweis auf derzeit befürchtete radikal-islamistische Bewegungen in der Türkei - und die Hoffnung, dass dies noch aufgehalten werden möge:

    "Sonderpreis" an sofortige Zahlung bei Lieferung und Rechnungsstellung gekoppelt: unwirksam!

    Ein Möbelhaus hat mir ihren Kunden Sonderpreise vereinbart - diese wurden aber abhängig gemacht von einer schnellen Zahlung. In den Verträgen über Lieferung und Montage einer Kücheneinrichtung wurde folgende Klausel verwendet:
    "Der Sonderpreis ist nur gültig bei vollständiger Zahlung am Tage der Lieferung und Rechnungsstellung, bei späterer oder unvollständiger Zahlung ist der Sonderpreis ungültig"
    Das stellt eine AGB (Allgemeine Geschäftsbedingung) dar und verstößt gegen § 309 Nr. 2b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und ist deswegen unwirksam, sagt nun das Landgericht Darmstadt.

    Denn:
    1. Geschuldet gewesen sei nicht nur die Lieferung, sondern auch die Montage. Das Möbelhaus hätte nach der Klausel jedoch nur liefern, nicht montieren müssen, und hätte dennoch sofort die volle Zahlung verlangen können. Es sei nicht einmal klar, ob vollständig und mängelfrei geliefert worden sein müsste.

    2. Auch das Wort "Rechnungsstellung" sei nicht konkret genug:

      "Nach dem von dem Kläger [dem Möbelhaus, AnmdRed] gewählten Wortlaut müssten die Beklagten
      [die Käufer, AnmdRed] die Rechnung in dem Moment begleichen, in dem sie als Dokument existent geworden ist, etwa durch das Ausdrucken am Computer. Dies ist nicht möglich. Insofern müsste in die Klausel das Erfordernis des Rechnungszugangs hineingelesen werden, da eine noch bei dem Kläger befindliche Rechnung, von deren Existenz die Beklagten nichts wissen, auch nicht beglichen werden kann."

    3. Außerdem werde ein mögliches Zurückbehaltungsrecht der Käufer eingeschränkt bzw. sogar ausgeschlossen - der Käufer werde somit unangemessen benachteiligt. Er müsste sich nämlich bei unvollständiger Lieferung oder fehlerhafter Montage entscheiden, ob er den Sonderpreis voll zahle und damit auf sein Zurückbehaltungsrecht verzichte, oder ob er dieses Recht ausübe, dann aber nicht mehr in den Genuss des Sonderpreises käme.
    Das Gericht kommt also zu dem Entschluss:
    "Damit wird die Kundenseite letztlich des Zurückbehaltungsrechts als ihres 'effektivsten Druckmittels beraubt' (Becker in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, § 309 Rn. 1), mit dem die ordnungsgemäße Erbringung der vom Verwender geschuldeten Gegenleistung durch Verweigerung der von diesem begehrten Leistung sichergestellt werden soll."
    Damit ist also der vereinbarte "Sonderpreis" der endgültige Preis. Die Küchenkäufer mussten nicht den "ursprünglichen" Preis zahlen.

    Links:

    Gedenket der Toten! Auch beim Gang auf die Behörden.

    Hat ein Student zwei oder mehr Geschwister, so kann er nach dem Landeshochschulgebührengesetz Baden-Württemberg (LHGebG Ba-Wü) von den Studiengebühren befreit werden. Familien mit drei oder mehr Kindern sollen so gefördert werden.

    Auch wenn ein Bruder oder eine Schwester bereits tot ist, kann dem Studierenden die Studiengebühr erlassen werden. Der Fall kann anders zu beurteilen sein, wenn das Geschwisterkind nur wenige Monate gelebt hat.

    So jedenfalls das etwas schwer nachvollziehbare Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (VGH Baden-Württemberg) vom 24.02.2011, Aktenzeichen 2 S 2782/10. Und so hat es das Gericht ausgedrückt:
    1. Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHGebG vorgesehene Gebührenbefreiung für kinderreiche Familien (Geschwisterregelung) hat nicht die aktuelle finanzielle Belastung von Familien mit drei oder mehr Kindern im Auge, sondern berücksichtigt in typisierter Weise die verglichen mit anderen Familien höhere Gesamtbelastung. Zu den Geschwistern i.S.des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHGebG sind hiervon ausgehend auch bereits verstorbene Geschwister des Studierenden zu rechnen.


    2. Die Befreiungsregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHGebG ist als "Soll"-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne ausgestaltet. Bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde deshalb anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Ein atypischer Fall in diesem Sinne liegt vor, wenn ein bereits verstorbenes Geschwister des Studierenden nur wenige Monate gelebt hat.
    Ein Student hatte erst zu spät von dieser Möglichkeit der Befreiung erfahren - zunächst war er davon ausgegangen, dass er seinen bereits verstorbenen Bruder nicht "mitzählen" dürfte. Als er dann von dieser grundsätzlichen Möglichkeit per Zufall erfuhr, wollte er rückwirkend die bereits gezahlten Studiengebühren ersetzt haben. Die beklagte Universität hatte daraufhin leicht sarkastisch geantwortet:
    "Dass bei der Befreiung von der Studiengebühr im Hinblick auf die Geschwisterregelung auch verstorbene Geschwister berücksichtigt werden könnten, sei als Zugeständnis seitens des Wissenschaftsministeriums zu sehen und werde derzeit so gehandhabt. Gesetzlich festgelegt sei dies nicht. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass eine solche interne Handhabungshilfe der Öffentlichkeit bekanntgemacht werde."
    Das Gericht folgte dem letztlich nicht. Die Uni muss jetzt noch einmal neu entscheiden. Der Student hat jedoch keinen Rechtsanspruch auf die Befreiung von den Studiengebühren (im Gesetzestext steht nämlich nur, Studierende sollen befreit werden - ein Anspruch ergebe sich nur dann, wenn die Befreiung verpflichtend geregelt worden wäre). Das Gericht im O-Ton:
    "Der Kläger [der Student, AnmdRed] kann beanspruchen, dass die Beklagte [die Universität, AnmdRed] über seinen Antrag auf Befreiung von der Studiengebühr für das Wintersemester 2009/2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet [...]. Das Verwaltungsgericht hätte der Verpflichtungsklage deshalb in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattgeben müssen. Im Übrigen ist die Klage zu Recht abgewiesen worden. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Befreiung und daraus folgend zum jetzigen Zeitpunkt auch keinen Anspruch auf Rückerstattung der bereits geleisteten Studiengebühren."
    Gedenket der Toten, könnte man also sagen. Auch beim Gang auf die Behörden.

    Links:

    Werbung an Schulen? BRAVO vs. SPIESSER

    Es fängt schon bei den ganz Kleinen an. Schon in der Grundschule werden sie umgarnt von Firmen - insbesondere Verlagen - die ja nur das Beste unserer Kinder wollen: ihr Geld. Die Schulleitungen und Lehrer unterstützen dies und bauen teilweise sogar eine Art Klassendruck auf. Wenn wir 20 Abos zusammen bekommen, bekommt die Schule gratis noch dies und das. Ich empfand das schon immer als problematisch - viele Eltern aber offensichtlich nicht.

    Um eine andere Art der Zeitschriftenwerbung geht es derzeit die Bauer Media Group, bekannt für seine Jugendzeitschrift BRAVO. Die sieht nämlich argwöhnisch dem Treiben des Jugendmagazins SPIESSER zu, das offenbar mit wachsender Begeisterung an deutschen Schulen gratis verteilt wird.

    Aber was heißt schon "gratis"? Finanziert wird das Ganze, man ahnt es schon, durch Werbung in der Zeitschrift selbst.

    Aber ist das auch erlaubt? Die Bauer Media Group meint: nein. Und "hetzt ihre "Stabsstelle Medienrecht" auf verschiedene Schulen in Deutschland", wie Spiegel Online berichtet.

    Ich habe mich mal im baden-württembergischen (ja, Schule ist Ländersache!) Rechtsgewimmel umgeschaut und musste feststellen, dass Bauer wohl Recht hat. Im Schulgesetz steht da zwar nichts dazu, aber es gibt da ja noch die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen an Schulen. Und die sagt schon in ihrem ersten Absatz:
    "Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule verbietet demnach, daß in den Schulen Werbung für wirtschaftliche, politische, weltanschauliche oder sonstige Interessen betrieben, Waren vertrieben oder Sammlungen, Wettbewerbe und Erhebungen durchgeführt werden, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist."
    (Hervorhebungen von mir - und, ja: da steht noch ein "daß" drin!)
    Ein Ausnahmefall ("Abweichendes") ist in meinen Augen nicht berührt. Und auch das Kultusministerium schreibt auf eine ähnliche Anfrage im Jahre 2007:
    "Bücher und Zeitschriften, die nicht unter den genannten Ausnahmekatalog fallen, dürfen an Schulen nicht, auch nicht unter Mitwirkung von Lehrkräften, vertrieben werden."
    Ich bin sehr gespannt, wie das Ganze ausgehen wird. David gegen Goliath, eben.

    PS: Zufall oder Absicht, dass auf der Online-Titelseite derzeit der Beitrag "Brief an ... die Werbung" prangt? Da heißt es doch wirklich in den ersten Zeilen:
    "Allerliebste Werbung, ich weiß, wie sehr du mich liebst und ich liebe dich ebenso. Ein Leben ohne dich kann ich mir nicht mehr vorstellen. Ich möchte für immer mit dir zusammen sein. Aber irgendwie sind alle gegen unsere Liebe und versuchen, uns auseinanderzubringen."
    Zufall? Oder Absicht?

    Wenn Sie weitere Fragen haben - als Eltern oder auch als Schulleiter - können Sie gerne Kontakt zu mir aufnehmen.

    Weiterführende Links:
    • turi2 zum aktuellen Fall ("übereilter Gehorsam")
    • meedia zum aktuellen Fall ("Buhmann auf Schulhöfen")
    • kress-report zum aktuellen Fall ("erhebliche Bedenken")
    • Zum Hü und Hott nicht nur an Hamburger Schulen schreibt der Spiegel im Jahr 2007
    • Die Zeit schreibt über Coca-Cola-Kids - auch aus 2007
    • Übersicht zum Thema, allerdings aus dem Jahre 1998 (und leider in vielen Punkten nicht mehr aktuell)