30.06.2011

Telefon über den AB gehackt : Rechnung über 18.000,- Euro

Jaja, die Bequemlichkeit kann teuer werden. Das mussten einige Firmen aus dem süddeutschen Raum erfahren, als sie ihre Telefonrechnung in den Händen hielten: Anrufe für teilweise mehrere Tausend Euro wurden da in Rechnung gestellt nach Sierra Leone, Simbabwe und Mauritius, beispielsweise. Diese hatten die Unternehmen aber gar nicht geführt. Sondern Telefonhacker.

Was war geschehen?

Die Telefone der Firmen haben einen integrierten Anrufbeantworter (Voicemail). Diesen AB konnte man, wie üblich, fernabfragen mithilfe eines Kennworts. Dieses hatten die Unternehmen wohl nicht geändert, so dass das vom Werk voreingestellte Code noch gespeichert und gültig war. Und dieses ist leider nicht nur den Inhabern der Telefone bekannt, sondern steht - oftmals sogar online - in Benutzerhandbüchern.

So hatten die Telefon-Hacker leichtes Spiel. Sie übernahmen quasi die Telefonanlage und konnten so Gespräche rund um die Welt und auch zu teuren Mehrwertdiensten führen.

Das kann grundsätzlich wohl auch Privatpersonen passieren - es ist also zu raten, die PINs zu überprüfen und in jedem Fall zu ändern, wenn noch der werksseitige Code einprogrammiert ist.

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Sebastian Dosch

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29.06.2011

Unzulässig: "Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig"

Diese Klausel haben viele bestimmt schon oft gelesen. Und es gibt auch viele Gerichte, die die Klausel für wirksam halten.

Nicht so der Bundesgerichtshof (BGH) - und der hat im Zweifel das Sagen:
"Diese Bestimmung ist entgegen einer vielfach in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertretenen Auffassung (OLG Hamm, BauR 2004, 1643, 1645 m.w.N.) gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. Denn sie benachteiligt den Vertragspartner des verwendenden Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.


Eine solche Benachteiligung liegt vor, wenn der Besteller durch das Verbot der Aufrechnung in einem Abrechnungsverhältnis eines Werkvertrages gezwungen würde, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen [...]"
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.04.2011, Aktenzeichen: VII ZR 209/07

Zwei Anmerkungen zur Erläuterung:
  1. Der Fall spielt zwar nach "altem Recht", was der Verweis auf das mittlerweile nicht mehr geltende AGBG (Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) zeigt. Da diese Regelung jedoch in das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) übernommen worden ist, würde auch ein aktueller Fall so zu entscheiden sein.
  2. Es geht hier zwar "nur" um Architektenrecht, aber die Klausel wird auch in vielen anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und dürfte auch dort unwirksam sein. 
Passen Sie also Ihre AGB an, streichen Sie die Aufrechnungsregelung oder ersetzen Sie sie durch eine gültige Klausel!


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Und wieder: Überraschend hohe Handykosten müssen nicht gezahlt werden

Wieder - und passend zur bevorstehenden Urlaubszeit - stellt sich ein Gericht auf die Seite von Mobilfunkkunden, die von hohen Rechnungen überrascht werden.

Der Fall spielt im grenznahen Bereich. Kenner der Materie ahnen schon, wie es weiter geht: Weil sich hier Mobilfunknetze gerne mal überlagern, wählte sich das Handy des Betroffenen mal in das heimische, mal aber auch in das ausländische Netz ein. Mit der Folge, dass statt der gebuchten Flatrate über monatliche 25,- Euro auf einmal ein offener Betrag von fast 6.000,- Euro auf der Rechnung stand. Die wollte der Betroffene nicht zahlen, darauf wurde die SIM-Karte gesperrt und die Sache landete vor dem Landgericht Kleve.

Das hat mit Urteil vom 15.06.2011, Aktenzeichen: 2 O 9/11 sehr lesenswert und ausführlich begründet, weshalb diese hohe Summe nicht gezahlt werden müsse.

Zum einen sei es egal, ob der Betroffene tatsächlich das Internet aus dem Ausland in Anspruch genommen habe oder ob die Nutzung des ausländischen Netzes wegen der Grenznähe erfolgt sei. Der Mobilfunkanbieter hätte den Handynutzer auf die exorbitanten Kosten hinweisen müssen: Zum einen sei ihr das Problem ja bestens bekannt, während der Nutzer darüber nicht unbedingt Bescheid wissen müsse. Außerdem habe der Nutzer ja mit Buchung der Flatrate gezeigt, dass er die Kosten niedrig halten wollte.

Zwei weitere Einwände des Mobilfunkbetreibers wurden wie folgt zurückgewiesen:
"Die [Mobilfunkbetreiberin] kann nicht ihre Betreiber darauf verweisen, durch Eingriff in die Hardware - wozu im Zweifel nicht jeder Nutzer in der Lage ist - selbst dafür Sorge zu tragen, dass nicht ungewollt ein Einwählen in ausländische Netze stattfindet. Die Klägerin kann den Beklagten auch nicht darauf verweisen, es sei aus dem Display (des Mobiltelefons) erkennbar, wenn ausländische Netze genutzt würden. Für den durchschnittlichen Benutzer erschließt sich daraus nicht ohne Weiteres, dass hierdurch exorbitant hohe Durchleitungsgebühren entstehen."
Das Gericht wies dann auch noch auf die EU-Roaming-Verordnung (pdf) hin, nach der eine Kostenobergrenze eingeführt worden sei, um unerwartet hohe Rechnungen bei der Benutzung von Daten-Roaming-Diensten zu verhindern.

Letztlich musste der Handynutzer also nur seine Flatrate-Gebühren begleichen - auf dem Rest blieb der Mobilfunkanbieter sitzen.

Es zeigt sich mal wieder: Es lohnt sich, gegen zu hohe Rechnungen vorzugehen. Fragen Sie im Zweifel Ihren Anwalt.

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Krankenkassen dürfen keine Risikokriterien und Warnhinweise für Pflegeheime ins Internet stellen

Die allgemeinen Ortskrankenkassen dürfen keine von ihnen selbst definierten Risikokriterien und erklärende Warnhinweise für Pflegeheime hinzufügen, wenn sie die gesetzlich vorgesehenen Transparenzberichte mit den Prüfergebnissen über die Heime ins Internet stellen. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) als erstes Landessozialgericht in Deutschland in einem aktuellen Beschluss entschieden, den ein Altenpflegeheim aus Horn-Bad Meinberg erstritten hat.

Damit hat das LSG NRW den allgemeinen Ortskrankenkassen vorläufig untersagt, auf ihrer Website www.aok-pflegeheimnavigator.de von ihnen ausgewählte Risikokriterien und zur Erläuterung beigefügte Warnhinweise über das beschwerdeführende Pflegeheim zu veröffentlichen sowie eine entsprechende Sortierfunktion anzubieten (Beschluss vom 05.05.2011 – L 10 P 7/11 B ER). Nach Einschätzung der gesetzlichen Krankenkassen sind diese Risikokriterien von besonderer Bedeutung für die Gesundheit der Pflegeheimbewohner. Zu den Kriterien zählen etwa Vorkehrungen gegen Dekubitus (Wundliegen), optimale Nahrungsversorgung oder Sturzvorbeugung.

Nach Ansicht der Essener Richter sieht aber die Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS), die als rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung von Prüfergebnissen über Pflegeheime in den Transparenzberichten dient, derzeit keinerlei Sortierung dieser Berichte nach Risikokriterien und auch keine entsprechenden Warnhinweise vor. Vielmehr sei nach dem Willen der Vertragsparteien der PTVS, zu denen u.A. die Dachverbände der Pflegeheimbetreiber und die gesetzlichen Krankenkassen gehören, eine Gewichtung der Transparenzkriterien nach deren Bedeutung für die pflegebedürftigen Menschen bisher gerade nicht möglich. Die zunächst geplante Anpassung der Vereinbarung an aktuelle pflegewissenschaftliche Erkenntnisse habe bislang nicht stattgefunden. Die Vereinbarung konnte daher, so das LSG NRW, von den gesetzlichen Krankenkassen nicht einseitig geändert werden.

Eine Veröffentlichung der Transparenzberichte in anderer Form als von der PTVS vorgegeben sei grundsätzlich geeignet, Wettbewerbs- und Grundrechte der Pflegeheime, insbesondere deren Berufsfreiheit aus Artikel 12 des Grundgesetzes, zu verletzen.

Quelle: Pressemeldung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen

Anmerkung:

Das Hessische Landessozialgericht hatte Ende 2010 entschieden, dass sich ein Pflegeheim gegen die Veröffentlichung einer schlechten Benotung nicht wehren kann. Beschluss vom 28.10.2010, Aktenzeichen: L 8 P 29/10 B ER

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26.06.2011

...und die Musik- und Film-Industrie wundert sich noch...

Ich bin kein großer CD- und DVD-Käufer, aber manche Scheibe muss ich mir dann doch kaufen. Und wundere mich dann nicht mehr, dass das - nach Angaben der Musik- und Film-Industrie - immer weniger Leute machen und sich die gewünschten Lieder oder Streifen lieber im Netz suchen (und dadurch Schäden "in Billionenhöhe" verursachen).

Das liegt einfach auch vielleicht daran, dass den Produkten eindeutig das Herz und an vielen Stellen auch an Hirn fehlt. Und ich meine jetzt nicht die Musik oder den Film an sich. Sondern vielmehr das Drumherum. Hier zwei aktuelle Beispiele:

Beispielsweise die DVD von gestern Abend, die ich gekauft hatte. Im Laufe des Films wollte ich einfach wissen, wer die Stimmen der Darsteller synchronisiert hat. Das ist bei einem Animationsfilm ja keine fern liegende Information und würde sicherlich auf dem Cover stehen, so meine hoffnungsvolle Annahme. Doch Pustekuchen. Abgesehen davon, dass es keinen Beileger gab, war auch das Cover selbst nicht sehr hilfreich. Nur eine kurze Inhaltsangabe und ein paar technische Infos. Und sogar auf der DVD selbst - keine Spur von den Namen (geschweige denn von Extras, die diesen Namen auch verdienen).

Wäre es denn so teuer, einen schönen Beileger zu machen? Die paar Cent mehr würde ich für eine schöne und werthaltige Aufmachung gerne zahlen. Immerhin bieten die DVD-Verpackungen doch auch mehr Platz als beispielsweise die von CDs, denen immer noch frickelig kleine Blätter beiliegen, auf denen man häufig aufgrund mangelhafter Druckqualität nicht einmal die Texte ordentlich lesen kann (ein weiterer Grund, weswegen ich immer noch zur Fraktion der Vinyl-Liebhaber zähle.)

Oder aber das neueste Beispiel für eine CD: Es ist ein Werk eines von mir überaus geschätzten Künstlers, der eine Platte voller Cover-Versionen vorlegt. Manche der Originaltitel kannte ich schon, andere sind mir völlig unbekannt. Teilweise kenne ich nicht einmal die Künstler.

Wie schön wäre es gewesen, hätte es eine Ausgabe der CD gegeben, in der beide Versionen Seit an Seit veröffentlicht worden wäre. Klar, hätte man da einen Haufen Rechte klären müssen, aber das wäre wirklich ein Produkt gewesen, für das ich sehr gerne gezahlt hätte. So ist es immer noch eine gute Platte - aber der letzte "Kick" fehlt mir einfach.

Es gibt noch viele Beispiele, doch diese beiden sollen erst einmal ausreichen. Vielleicht wollen Sie, verehrter Leser, ja den Verlagen noch ein paar gute Tipps geben. Damit´s auch wieder mit dem Verkaufen klappt. Die Kommentare sind offen.

[Update 27.06.2011]
Nach dem Hinweis eines Lesers habe ich diesen launigen Artikel mit einer wirklich sehenswerten Grafik (danke, Herr Schade, für den Tipp) gefunden.

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24.06.2011

Schallplattenverkauf: schnell kann´s gewerblich werden

Als alter Vinyl-Fan mit einem ganz ordentlichen Plattenschrank interessiert mich das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm zum Verkauf von mehreren Hundert Schellackplatten per Internetauktion. Das Gericht kam nämlich zu dem Schluss, dass das gewerblich sein muss.

Aber es kommt, wie immer, auf den Einzelfall an:

Der Streit entzündete sich an der Frage, ob der Plattenverkäufer als gewerblich Handelnder hätte Informationen z.B.  über die Anbieterkennzeichnung und das Widerrufsrecht der Käufer erteilen müssen. Der Plattenverkäufer meinte, er habe nur seine private Plattensammlung auflösen wollen und eben nicht gewerblich (also planmäßig und dauerhaft) gehandelt. Ein gewerblicher Plattenverkäufer mahnte ab und wollte die Kosten hierfür erstattet haben. Wir befinden uns also im Wettbewerbsrecht.

Tatsächlich kam der Beklagte mit dieser Auffassung auch zunächst durch - das erstinstanzliche Landgericht meinte, ein privates Handeln erkennen zu können.

Das OLG Hamm jedoch sah das anders. Und es wies auf folgende Indizien für eine Gewerblichkeit hin:
  • Innerhalb eines Monats wurden mehr als 500 Artikel angeboten, dabei waren manche Schallplatten wohl mehrfach vorhanden.

  • Innerhalb von fast 3 Jahren gab es für den Plattenverkäufer über 850 Verkaufsbewertungen, also ca. 26 Bewertungen pro Monat. Das nimmt der Bundesgerichtshof als Zeichen für eine Gewerblichkeit (BGH, Urteil vom 30.04.2008, Aktenzeichen: I ZR 73/05 "Internet-Versteigerung III"; BGH, Urteil vom 04.12.2008, Aktenzeichen: I ZR 3/06 "Ohrclips").

  • Die Angebote waren bebildert und mit unterschiedlichen Startpreisen versehen.
Der Schallplatten-Verkäufer hatte eingewandt, er habe nur seine private Sammlung verkauft. Das führt nämlich nicht zu einer Gewerblichkeit, weil eine solche Tätigkeit - wie beispielsweise eine Haushaltsauflösung oder eben die Auflösung einer Sammlung - nicht auf Dauer angelegt und planmäßig ist.

Das OLG glaubte ihm aber nicht und berief sich auf die folgenden Indizien:
  • "Die Verkaufsangebote enthielten [...] neben dem [...] Dreifachangebot von "Queen: A Night At The Opera" in der Zeit vom 02. bis 07.03.2010 schon nach den Bewertungen sechsmal die Schallplatte von Queen: "You Don`t Fool Me" in der Zeit seit dem 29.12.2009. Außerdem ergibt bereits eine oberflächliche Stichprobe, dass auch von den Beatles, Iron Maiden und Pink Floyd Schallplatten mehrfach angeboten worden sind."

    Das Gericht meinte hier - in meinen Augen nicht nachvollziehbar - dass auch das Aufkaufen von bereits vorhandenen Platten aus Komplettsammlungen oder zum Tauschen eher für gewerbliches Handeln spräche. In meinen Augen ist das das Wesen eines (auch Privat-) Sammlers: Bekommt man ein interessantes Paket angeboten, in dem auch einige schon vorhandene Platten sind, nimmt man das trotzdem gerne an und sortiert diese Platten nicht aus. Und gerade die genannten Scheiben sind ja nun nicht so ungewöhnlich, als dass sie sich nicht in mehreren aufgekauften Sammlungen hätten befinden können.

    Aber es geht ja noch weiter:

  • Das breite Repertoire der Sammlung machte das Gericht misstrauisch: "Ganz spezielle Rock-, Pop- und Bluesmusik kommt mit Jazzmusik, Märschen und reiner Unterhaltungsmusik zusammen."

    Ich weiß ja nicht, was "ganz spezielle Rockmusik" ist. Aber ich kenne nicht wenige Plattensammlungen, in denen stehen Abba und Zappa, Adamo und Zander, Ave Maria und Zarathustra in inniger Einigkeit nebeneinander. Ob das also für ein Gewerbe spricht? (Allerdings, das muss ich zugeben, umfassen die genannten Sammlungen dann in der Regel mehr als 500 Scheiben...)

  • Es gab noch weitere "gleichartige" Artikel, die der Verkäufer auch anbot - hier: Biergläser und Emailschilder.
Somit käme es auf das Motiv des Plattenverkäufers nicht mehr an. Alles spreche für ein gewerbliches Handeln.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.03.2011, Aktenzeichen: I-4 U 204/10

Man sieht also: Ein Privat-Verkauf einer kompletten Sammlung würde wohl nicht zu einer Gewerblichkeit führen. Es ist also bei einer größeren Anzahl von verkauften Dingen darauf zu achten, dass nicht der Anschein eines gewerblichen Handelns erweckt wird. Lassen Sie sich von der ebay-Werbung also nicht allzu sehr einlullen und räumen Sie vielleicht lieber die Garage auf als alles in kurzer Zeit im Internet zu verkaufen...

Siehe dazu auch:

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23.06.2011

Herzlichen Glückwunsch, Udo Vetter!

Werter Herr Kollege Udo Vetter (lawblog.de).

Herzlichen Glückwunsch zum Grimme Online Award 2011.

Das haben Sie sich verdient!

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Knöpfchen ohne Köpfchen

Die Button-Lösung kommt. Und Bundesverbraucherministerin Aigner jubelt:
"Damit wird Online-Abzockern das Handwerk gelegt. Es ist gelungen, ein Dauerärgernis zu beseitigen, das Verbrauchern nicht nur viel Geld, sondern auch viele Nerven gekostet hat. Die europaweite Einführung der Button-Lösung zum Schutz vor Kostenfallen im Internet kann ein Beitrag sein, um verlorengegangenes Vertrauen der Verbraucher zurückzubringen und das Wachstum des Online-Handels in Europa zu steigern."
So ein Quatsch, Frau Ministerin.

Das Dauerärgernis wird nicht beseitigt werden und wird uns weiterhin Geld und Nerven kosten. Das Vertrauen der Verbraucher (in wen eigentlich - in "das Internet" oder in die Politik?) wird leider weiter auf die Probe gestellt werden. Und vielleicht werden sogar Profite gesteigert - nämlich die der Abzocker, während seriösen Internethändlern nur noch mehr Prügel zwischen die Füße geworfen werden.

Denn das Problem liegt nicht darin, dass man sich nicht gegen die vermeintlich abgeschlossenen Verträge wehren kann. Das kann man auch schon heute. Das Problem liegt vielmehr darin, dass windige Geschäftemacher einfach gegenüber Verbrauchern behaupten, ein gültiger Vertrag sei geschlossen worden. Aus der Behauptung werden schnell Drohungen mit Gerichtsvollzieher, Schufa und Inkassogebühren. Und das bringt viele dann dazu, aus Angst doch zu zahlen.

Es fehlt also nicht an neuen Gesetzen, sondern es fehlt an Aufklärung und dem Vollzug der bestehenden Gesetze. Das wäre der Anknüpfungspunkt gewesen. Aber man will sich ja nicht nachsagen lassen, das Internet sei ein rechtsfreier Raum - ergo wird es jetzt eine neue Regulierung geben.

Ich schließe mich der lesenswerten Stellungnahme des DeutschenAnwaltVereins an und verweise diesbezüglich auch auf die bereits von mir verfassten Artikel zum Thema:

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22.06.2011

Branchenbuchanbieter jubiliert: Urteil des Amtsgerichts Köln vom 6. Juni 2011 (Aktenzeichen: 114 C 128/11)

Also, da hat also ein Amtsgericht mal wieder ein für Branchenbuchanbieter positives Urteil gefällt. (Genauer gesagt: Das Amtsgerichts Köln hat mit Urteil vom 6. Juni 2011 unter Aktenzeichen 114 C 128/11 entschieden.) Und in alt bekannter Weise wird das den Mahnbriefen beigefügt, um die lieben "Kunden" zur Zahlung anzuregen.

Was war geschehen?

Die GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH ("GWE") klagte nein, nicht in Düsseldorf (warum wohl? In mir vorliegenden Formularen ist dort der Gerichtsstand gemäß den eigenen AGB der Firma vereinbart), sondern in Köln gegen einen "Kunden" auf Zahlung von 569,06 Euro - und gewann.

Soweit das Urteil es erkennen lässt, ging es um den üblichen Vertrag über die Veröffentlichung von Firmendaten des beklagten Kunden auf dem (im Urteil großspurig so genannten) Internetportal der Klägerin www.gewerbeauskunft-zentrale.de. Viele meiner Mandanten, die sich gegen die Firma wehren, hatten bei dem Formular übersehen, dass für diese Veröffentlichung 2 Jahre lang monatliche Kosten von 39,85 Euro zzgl. Mehrwertsteuer auf sie zukommen würde.

Das Gericht schreibt in dem Urteil, der Vertrag sei ein Dienstvertrag nach § 611 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Das ist schon einmal Quatsch, denn geschuldet war ja nicht eine Dienstleistung, sondern vielmehr ein Erfolg - nämlich die Veröffentlichung der Daten im "Portal" gewerbeauskunft-zentrale.de.

Dann beschäftigt sich das Gericht damit, ob der Vertrag angefochten werden durfte - und verneint dies. Eine arglistige Täuschung nach § 123 Absatz 1 BGB liege nicht vor. Das Schreiben der Firma habe nämlich nicht den Eindruck erwecken wollen, ein behördliches Schreiben oder eine Rechnung zu sein.

Das kann man - und das sehe ich - anders. Schon das verwendete Papier, graues Umweltschutzpapier, wird häufig von Behörden verwendet. Ich habe noch nie gesehen, dass ein Unternehmen, das für ein Produkt wie z.B. ein Online-Branchenverzeichnis wirbt, dafür Umweltschutzpapier verwendet. Und das ist nur ein Gesichtspunkt.

Das Gericht verweist auch darauf, dass der aufmerksame Leser hätte merken können, dass das Formular ein Eintragungsangebot und kostenpflichtig sei. Aber da liegt ein weiterer Fehler: Diese Art von Schreiben ("oje, da will eine Behörde unsere Daten für´s Register - füll doch mal schnell aus") wird eben in der Regel nicht mit der sonst üblichen Sorgfalt gelesen. Und wenn Sie mich fragen: In meinen Augen sollen diese Formulare auch gar nicht gelesen werden.

Noch einmal der Hinweis auf die schöne Formulierung, die das OLG Frankfurt in einer vergleichbaren Sache geschrieben hat: Es gebe nur zwei Möglichkeiten, wie die Formulare vom Empfänger aufgefasst werden können:

"Die Werbung wird entweder richtig verstanden und nicht beachtet oder falsch verstanden und zur Grundlage eines auf Täuschung beruhenden Vertragsabschlusses gemacht."
Auch dass nicht der Jahresbeitrag, sondern der monatlich zu zahlende Betrag genannt wird, obwohl der Vertrag mindestens zwei Jahre laufen soll, wurde vom Gericht nicht thematisiert. Das wurde nämlich - auch in Düsseldorf (Urteil vom 15.04.2011, Aktenzeichen 30 O 148/10) - als wettbewerbswidrig eingestuft.

Alles in allem ist das Urteil nicht wirklich gut - erstaunt hat mich daran nur zweierlei:
  • Zum einen war der Beklagte offenbar anwaltlich vertreten. Da hätte ich mir ein bisschen bessere Argumente erhofft. 
  • Zum anderen war die GWE nicht durch die zuletzt für die GWE auftretende Kanzlei Burkhard Joepchen vertreten, sondern durch eine andere Kanzlei aus Essen.

Und die Moral von der Geschicht?

Lassen Sie sich nicht von diesem Urteil beeindrucken. Es ist eine Einzelfallentscheidung - und sie ist nicht einmal gut begründet. Ich sehe immer noch gute Möglichkeiten, aus dem "Vertrag" - so es denn einer ist - wieder heraus zu kommen.

Und lassen Sie sich im Zweifel von einem Anwalt vertreten, der ein bisschen Erfahrung in diesen Angelegenheiten hat.

...und weitere Infos zu diesem Thema:

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21.06.2011

Parken beim Heidelberger Hbf (3): Das erste Urteil ist da!

Zeichen 314 der Anlage 3
zu § 42 Absatz 2 StVO
Die Firma X 5 Parkservice GbR, die seit geraumer Zeit auf dem Gelände des Heidelberger Landfriedhauses Parkgebühren eintreibt - und bei fehlendem Parkausweis schon einmal eine Vertragsstrafe bzw. Schadensersatz vom Halter des abgestellten Fahrzeugs kassieren will, hat die erste Klage gegen einen "Parksünder" verloren. Das Amtsgericht Heidelberg hat mir heute das Urteil vom 16.06.2011, Aktenzeichen 26 C 64/11 zugestellt.

Darin steht, kurz gefasst:

  1. Der Halter des Fahrzeuges muss die Parkgebühren nicht zahlen - der entsprechende Vertrag wird nur mit dem Fahrer geschlossen.

  2. Im vorliegenden Fall konnte die X*5 Parkservice GbR nicht beweisen, dass die Halterin auch die Fahrerin gewesen ist.

  3. Der Fahrzeughalter muss keine Auskunft darüber geben, wer zum streitigen Zeitpunkt gefahren ist.
Oder - etwas ausführlicher:
  • Ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung des "Knöllchens" besteht nicht (verlangt wurden 6,- Euro erhöhtes Nutzungsentgelt für Parken ohne Parkschein, 25,- Euro Vertragsstrafe und 5,10 Euro für die Halterauskunft). Denn ein Vertrag komme nur mit dem Fahrer, nicht aber mit dem Halter zustande. Eine allgemeine zivilrechtliche Halterhaftung für Parkplatzgebühren sei dem deutschen Recht fremd.

  • Es konnte nicht bewiesen werden, dass ein Vertrag zwischen Halter und der X 5 Parkservice GbR zustande gekommen sei. Eine Beweislastumkehr oder die Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast fänden keine Anwendung.

    (Anmerkung hierzu:
    Grundsätzlich muss in einem Zivilprozess die Prozesspartei etwas beweisen, für die die Tatsache günstig ist - hier hätte die Parkservice-Gesellschaft also den Vertrag beweisen müssen.
    • "Beweislastumkehr" bedeutet, dass in gewissen Fällen entgegen dieses Grundsatzes die andere Partei den Beweis führen muss.
    • Und die "sekundäre Darlegungs- und Beweislast" findet ausnahmsweise dann Anwendung, wenn die Partei, die eigentlich den Beweis führen muss, keine tatsächliche Möglichkeit dazu hat und es der anderen Partei möglich und zumutbar ist, den Beweis zu führen.
    Beide Ausnahmefälle hat das Gericht hier nicht angewandt.)

  • Es gibt auch keine "allgemeine Lebenserfahrung", dass der Halter eines Fahrzeuges auch der Fahrer ist - das hatte die Gegenseite nämlich allen Ernstes behauptet...

  • Auch war die Halterin nicht dazu verpflichtet, Auskunft über die Nutzung bzw. den Nutzer des Fahrzeugs zu geben. Schöner Satz dazu: "Die Tatsache, dass jemand Informationen besitzt, die für einen anderen bedeutsam sind, begründen grundsätzlich keine Auskunftspflicht."

  • Weiter wurde abgelehnt eine Haftung der Halterin
    • aus unerlaubter Handlung
    • ein Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht durch mögliche Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten
    • ein Anspruch aus § 25a StVG, der Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs für den Fall, dass der Fahrer nicht ermittelt werden kann.
Das Gericht ging nicht darauf ein, dass auch ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 PAng-VO (Preisangaben-Verordnung) vorlag. Hiernach hat, „wer für weniger als einen Monat Garagen, Einstellplätze oder Parkplätze vermietet oder bewacht oder Kraftfahrzeuge verwahrt, [...] am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die von ihm geforderten Preise ersichtlich sind.“ Die von der Klägerin vorgelegten Bilder hatten aber deutlich gezeigt, dass eine Preisangabe fehlte. Alles in allem: Ein Sieg auf der ganzen Linie. Hier das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 16.06.2011, Aktenzeichen 26 C 64/11 im Volltext. Hier der Fall in seiner Chronologie:
[Update 07.11.2011]
Auch die Klage in Bruchsal wurde abgewiesen!

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20.06.2011

Kreative Gegendarstellung

"Wie wehrt man sich nur gegen das, was in der Zeitung steht?" fragte schon Reinhard Mey. Die Pressegesetze kennen da eine klare Antwort: Gegendarstellung. Kurz gesagt: Wenn ein Presseorgan also über jemanden etwas Falsches schreibt, muss es an gleicher Stelle auch die Ansicht desjenigen veröffentlichen, über den berichtet wurde.

Die Gegendarstellung muss sich dann eng an das halten, was zunächst behauptet wurde, so dass häufig derselbe Satz nur ins Gegenteil verkehrt wird. Da steht dann z.B.
Gegendarstellung zu "Ich suche einen Mann". Ich suche keinen Mann.
oder
Hierzu stelle ich fest, dass ich die Werbejingles nicht im Keller meines Elternhauses produziert habe.
Wirklich kreativ ist das in der Regel nicht. Sehr kreativ sind hingegen die Macher der Zeitschrift "die aktuelle" vorgegangen, wie Stefan Niggemeier berichtet. Sie stellten auf ihrer Titelseite gegen dar, ohne dass man das merkt. Clever.


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16.06.2011

"Gehsteigberatung" abtreibungswilliger Frauen bleibt verboten

Die gezielte Ansprache von Frauen auf Schwangerschaft oder Abtreibung in der Nähe einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle (sog. "Gehsteigberatung") verletzt voraussichtlich das Persönlichkeitsrecht der angesprochenen Frauen. Dies hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute bekanntgegebenen Beschluss entschieden und damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburgs bestätigt.

Die Stadt Freiburg hat einem privaten, gemeinnützigen Verein unter Androhung eines Zwangsgeldes von 250,- Euro untersagt, in der Humboldtstraße - an der eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle liegt - Personen auf eine Schwangerschaftskonfliktsituation anzusprechen oder ihnen unaufgefordert Broschüren, Bilder oder Gegenstände zu diesem Thema zu zeigen oder zu überreichen. Der Verein (Antragsteller) hat gegen die für sofort vollziehbare Untersagungsverfügung Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht Freiburg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde beim VGH blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Die gezielte Ansprache auf eine Schwangerschaftskonfliktsituation durch unbekannte Dritte auf der Straße verletze voraussichtlich das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Frauen, heißt es in den Gründen des Beschlusses. In der Frühphase der Schwangerschaft befänden sich die meisten Frauen in einer besonderen seelischen Lage, in der es in Einzelfällen zu schweren Konfliktsituationen komme. Diesen Schwangerschaftskonflikt erlebe die Frau als höchstpersönlichen Konflikt. Sie habe daher ein Recht darauf, von fremden Personen, die sie auf der Straße darauf ansprächen, in Ruhe gelassen zu werden. Dies missachteten die für den Antragsteller tätigen Personen, wenn sie den Frauen - zumeist sogar zu zweit - mit Sätzen wie „Bitte, Mama, lass Dein Kind leben“ gegenüberträten.

Das Einschreiten der Stadt sei auch im öffentlichen Interesse geboten, da eine unbestimmte Vielzahl schwangerer Frauen von der mit der „Gehsteigberatung“ einhergehenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen sei, so der VGH weiter. Die angesprochenen Frauen könnten zwar Unterlassungsansprüche bei den ordentlichen Gerichten geltend machen. Eine wirkungsvolle Abwehr der Beeinträchtigungen sei so aber nicht zu erreichen. Zudem sei den Frauen in einer Schwangerschaftskonfliktsituation eine individuelle Rechtsverfolgung nicht zumutbar, weil ihnen dies einen Verzicht auf die gesetzlich gewährleistete Anonymität abverlangen würde.

Der Meinungsfreiheit des Antragstellers sei auch nicht der Vorrang vor dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der betroffenen Frauen einzuräumen. Denn auch bei einem Thema von besonderem öffentlichen Interesse wie dem eines Schwangerschaftsabbruchs schütze das Recht auf Meinungsfreiheit keine Tätigkeiten, mit denen anderen eine bestimmte Meinung aufgedrängt werden solle. Die für den Antragsteller tätigen Personen übergäben den schwangeren Frauen ein Faltblatt, das von außen den Eindruck erwecke, es handle sich ausschließlich um ein beratendes Hilfsangebot. Beim Aufschlagen würden sie aber ohne Vorwarnung mit Bildern von Föten, Teilen von Föten, von Ungeborenen oder Teilen von Ungeborenen konfrontiert, die darauf angelegt seien, ihnen eine bestimmte Meinung aufzuzwingen. Die Meinungsfreiheit des Antragstellers und seiner Mitglieder werde durch das Verbot der Gehsteigberatung ferner nicht unverhältnismäßig beschränkt. Denn außerhalb der Humboldtstraße bleibe die Gehsteigberatung möglich. Eine allgemeine Kritik an der Möglichkeit der Abtreibung könnte darüber hinaus - ohne eine gezielte Ansprache der schwangeren Frauen - auch in der Humboldtstraße geäußert werden. Die Glaubensfreiheit gewähre dem Antragsteller keine weitergehenden Rechte.

Die Untersagung der Gehsteigberatung stehe schließlich in Einklang mit der Schutzpflicht des Staates für das ungeborene menschliche Leben. Der Gesetzgeber habe im Zusammenhang mit der Reform der Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs im Schwangerschaftskonfliktgesetz ein Konzept etabliert, dass in einem Schwangerschaftskonflikt in der Frühphase der Schwangerschaft den Schwerpunkt auf die Beratung der schwangeren Frau lege, um sie für das Austragen des Kindes zu gewinnen. Diese Beratung solle von dem Bemühen getragen sein, die Frau zur Fortsetzung ihrer Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen. Mit diesem komplexen Verfahren sei die Gehsteigberatung des Antragstellers nicht zu vereinbaren.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 915/11).

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

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zoom: Nackte Tatsachen im ZDF

Derzeit wird laut über die gestrige Sendung von ZDFzoom gelästert berichtet, in der es um Datenschutz ging. "Hilfe, ich bin nackt", so der Titel. Nackte Leute in einer Fußgängerzone waren zwar auch zu sehen, vornehmlich aber ging es um eine Art Bedrohungsszenario namens Internet, Smartphones und Personenprofilen.

Das hätte gut werden können, war aber tatsächlich etwas unbefriedigend - vor allen Dingen, weil nur die Gefahren, nicht aber die Möglichkeiten aufgezeigt wurden. Bei einer nur knapp halbstündigen Sendung vielleicht nicht anders zu erwarten. Dass das Schlagwort vom "rechtsfreien Raum Internet" in Form eines Standesbeamten auftauchte und quasi als Fakt stehen gelassen wurde - geschenkt...! 

Tatsächlich wäre es aber interessant gewesen die Antwort auf die Frage zu erfahren: "Warum gehen moderne Menschen ins Internet und geben so viele Informationen über sich preis?", die das Blog medien-gerecht gerne aufgeklärt haben wollte.

Aber das ist nur die eine Seite der Medaille. Dass man bewusst Informationen über sich preisgibt, hat man selbst in der Hand. Dass man - beispielsweise über eine iPhone-App - ausspioniert wird, ohne das zu wissen oder auch nur wissen zu können, das hat durchaus andere Qualitäten. Adressbuch, Bewegungsprofil, E-Mails und SMS - wer das haben möchte, bekommt es auch. Und darüber sollte auch aufgeklärt werden.
(Frage an meine Kolleginnen und Kollegen: Nutzen Sie Ihr Smartphone geschäftlich? Haben Sie Apps von Drittanbietern im Einsatz? Senden Sie über Ihr Handy auch E-Mails oder SMS an Mandanten? Haben Sie die Adressen Ihrer Mandanten und Gegner darauf gespeichert? ...)
Kollege Zöttel berichtet unter "ZDFzoom auf Abwegen" von einem Professor, der weiß, dass Juristen “die Legastheniker des Fortschritts” sind, der aber nichts zur Moral des Internet-Smartphone-Datenschutz-Schlamassels sagen würde.

Doch, hat er: Er spricht beispielsweise über die (überlangen und damit möglicherweise schon wieder unwirksamen) AGBs von Facebook und die trügerische Möglichkeit, darüber eingestellte Fotos wieder löschen zu können. Er sagt dazu, dass Facebook die Fotos aufgrund dieser Regelungen beispielsweise für Werbung einsetzen könnte. Er sagt auch, dass gelöschte Fotos dann noch weiter verwendet werden könnten, wenn man sie über Facebook mit anderen geteilt habe. Und wofür sonst ist facebook da, als seine Inhalte mit anderen zu teilen?

Und der im Beitrag "gestalkte" entfernte Freund der Moderatorin. Er schreibt in seinem Blog StylewalkerR: "Ehrlich, die Einzigen, die mich je gestalkt haben, sind das ZDF."

Wenn er sich da nicht einmal täuscht. Die Möglichkeiten, die das Internet bereits mit legalen Mitteln zur Verfügung stellt, wurden mit der ausgedruckten Pinwand schon ganz gut dargestellt. Und auch StylewalkeR war überrascht, Fotos die Namen* seiner Eltern zu sehen - und seine Adresse (die - was ganz legal herauszufinden ist - wohl bei der Domainregistrierungsstelle hinterlegt war).

Und in den Kommentaren zum Artikel wird ein Aspekt noch einmal aufgegriffen, der auch in der Sendung zu hören war: Versicherungen haben ein vitales Interesse daran zu erfahren, wie "gefährlich" ihr Klient lebt. So könnten beispielsweise Menschen, die gefährliche Sportarten betreiben (und darüber twittern, facebooken oder simsen) Schwierigkeiten haben, eine Berufsunfähigkeits- oder private Krankenversicherung zu bekommen. Oder sie bekommen nur Angebote, die entsprechend teurer sind.

Zukunftsmusik? Nein, das hat die Sendung gestern deutlich gezeigt.

Tatsächlich ist es schwer, dem Profiling zu entkommen. Nicht am Internet teilzunehmen, ist auch nicht die richtige Alternative. Dies mit offenen Augen zu tun und seine Risiken zu kennen und einschätzen zu können, ist aber heute wichtiger denn je. Und dazu hat diese Sendung vielleicht mit beigetragen.

Hier noch ein Link zum Thema, den ich nicht oft genug zitieren kann:
Begleiten Sie Paul einen Tag lang und lernen Sie die Möglichkeiten kennen, ihn mithilfe moderner und weniger moderner Hilfsmittel zum gläsernen Menschen zu machen.
*Thomas alias StylewalkeR hat in einem Kommentar festgestellt, dass nicht die Fotos, sondern nur die Namen seiner Eltern an der Pinwand hingen - das möchte ich hiermit richtig stellen.

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15.06.2011

Gibt´s doch noch: Klage gegen Kindergarten

Für die einen ist Kinderlärm Zukunftsmusik. Für die anderen eine schädliche Umwelteinwirkung. Ein Vertreter der letzteren Fraktion tritt derzeit gegen eine geplante Kindertagesstätte in Ladenburg an, wie die Rhein-Neckar-Zeitung berichtet. Man sollte glaube, das sei in Zeiten, in denen nunmehr sogar per Gesetz Klagen gegen Kitas erschwert werden sollen, nicht mehr möglich. Ist es aber doch.

Im geänderten § 22 BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) wird stehen:
"Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden."
Damit darf Kinderlärm nicht mehr ohne Weiteres als schädliche Umwelteinwirkung gesehen werden - Klagen gegen derartige Einrichtungen sollen damit eingedämmt werden.

Der betroffene Nachbar in Ladenburg beruft sich demnach auch nicht nur auf den Lärm der Kinder, sondern auch auf den durch Fahrzeugverkehr verursachten Lärm, auf nicht ausreichend verfügbare Stellplätze und schließlich noch darauf, dass in einem allgemeinen Wohngebiet doch keine Kindergärten zulässig seien. Jetzt muss zunächst das Landratsamt entscheiden.

Mein Kommentar: Seufz.

Links:
  • Verein KinderLadenBurg e.V.
  • Nach einem Hinweis in den Kommentaren möchte ich hier noch einen Link auf das lesenswerte Blog "de legibus" (lateinisch für: "Über die Gesetze") setzen, das sich mit einer möglichen Verfassungswidrigkeit der neuen immissionsschutzrechtlichen Regelung beschäftigt: "Raubtierföderalismus" lautet der Titel

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Gericht legt Branchenbuchabzocker "Halzband" an

Komische Überschrift mit Rechtschreibfehler? Mitnichten!

Wir alle kennen die Schreiben, in denen Gewerbetreibenden rechnungsähnliche Schreiben übersandt werden, mit denen in Wirklichkeit für einen Eintrag in ein oftmals wertloses Online-Branchenverzeichnis geworben wird. Dahinter steckt das Kalkül der versendenden Firma, dass in der täglichen Hektik des Geschäfts die "Rechnung" gezahlt wird. Der betroffene Gewerbetreibende hat dann gegen Zahlung eines nicht geringen Entgelts einen Eintrag in einem nicht schlecht auffindbaren Online-Verzeichnis - und vielleicht noch gleichzeitig einen 2-Jahres-Vertrag hierüber.

Das Ganze ist ein Ärgernis, grenzt an Betrug und ist oftmals schwer zu verfolgen - insbesondere weil die beteiligten Firmen gerne (formal) vom Ausland aus tätig werden und sich hinter einer Kette von Verantwortlichkeiten verstecken.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat hier eine (zumindest für Juristen) interessante Entscheidung getroffen.

[Das nun Folgende könnte ein wenig juristisch werden -
ich habe aber versucht, das Thema so lesbar wie möglich darzustellen.]

Die beklagte Frau war "director", eine Art Geschäftsführer, der Firma A, diese Firma wiederum "director" der Firma B - alle waren in England ansässig. Das sieht in der Grafik so aus:

Firma A war von Firma B beauftragt worden, sich um die Geschäftsführung der Firma B zu kümmern. Die Beklagte hatte keine Ahnung vom Versand der rechnungsähnlichen Angebote. Ein Wettbewerber - also wohl ein Branchenbuchanbieter - forderte von der Beklagten, keine weiteren Angebote dieser Art mehr zu versenden.

1. Frage: Kann die Frau in Deutschland verklagt werden?

Zuerst war zu klären, ob überhaupt in Deutschland geklagt werden konnte, wo doch die Beklagte und auch die Firmen A und B in England ansässig waren. Das Gericht ging nach Art. 2 Nr. 1 EuGVVO (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) davon aus, weil die Beklagte einen Zweitwohnsitz in Deutschland hatte und zudem auch deutsche Staatsbürgerin war. Auch Art. 5 Nr. 3 EuGVVO führe zu diesem Ergebnis: Nach dieser Norm kann
"eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, [...] in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, [...] wenn eine unerlaubte Handlung [...] den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht"
Da das Gericht die Versendung der Rechnungen Angebote innerhalb Deutschlands als wettbewerbswidrig (und damit als unerlaubte Handlung) einstufte, greift auch diese Vorschrift.

Antwort also: Die deutschen Gerichte sind für diesen Fall zuständig.

2. Frage: Kann deutsches Wettbewerbsrecht angewendet werden?

Das Gericht greift (nach kurzer Prüfung der Anwendbarkeit der erst ab Januar 2009 geltenden ROM-II-Verordnung) auf Art. 40 EGBGB (Einführungsgesetz BGB) zurück.
Danach richtet sich die Beurteilung einer Wettbewerbshandlung nach dem Recht des Ortes, an dem die wettbewerbsrechtlichen Interessen der Mitbewerber aufeinander treffen, also nach dem Recht des Marktorts. Geht es um die wettbewerbsrechtliche Beurteilung eines Verhaltens bei der Gewinnung von Kunden, ist Marktort der Ort, an dem auf die Entschließung des Kunden eingewirkt werden soll. Dort soll das Wettbewerbsrecht unlauteres Konkurrenzverhalten verhindern; auf diesen Ort bezieht sich auch das durch das Wettbewerbsrecht ebenfalls geschützte Interesse der Allgemeinheit an einem lauteren Wettbewerb.
 Also durfte das deutsche Gericht auch deutsches Wettbewerbsrecht anwenden.

3. Und was ist jetzt mit dem Halsband Halzband?

Die "Halzband"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs behandelte eigentlich die Haftung des Inhabers eines ebay-Accounts für Geschäfte, die seine Frau darüber abwickelte - und diese hatte "SSSuper ... Tolle ... Halzband (Cartier Art)" angeboten und damit u.a. gegen das Markenrecht verstoßen.

Das in dieser Entscheidung entwickelte Haftungsmodell, wonach demjenigen, "der ihm obliegende Sicherungsmaßnahmen vollständig unterlässt, Rechtsverletzungen eines Dritten, die auf der unzureichenden Sicherung beruhen, als eigenes täterschaftliches Handeln zugerechnet" werden, könne auch auf diesen Fall Anwendung finden.

Sprich: Als "director" der Firma A, die wiederum die Geschäfte der Firma B überwachen sollte, hätte die Beklagte nicht einfach alle Zügel schleifen lassen dürfen, sondern hätte sich über das Geschäftsgebahren der Firma B mindestens informieren und diese kontrollieren müssen. Da sie das nicht getan hat, haftet sie eben auch für "Ungemach" wie beispielsweise wettbewerbswidriges Handeln der Firma B.

4. Fazit

Prima! Schön, dass hier ein Gericht in aller Deutlichkeit und ausführlich sich dem Thema gewidmet hat - und insbesondere den vermutlichen Plan der betroffenen Firma zunichte gemacht hat, sich hinter einer Kette von Firmen und Verantwortlichkeiten im Ausland zu verstecken.

Weiter so.

OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2011, Aktenzeichen: 6 U 92/10


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14.06.2011

Waldorf Frommer modifiziert die eigene Unterlassungserklärung

Nach den Mutmaßungen über eine Waldorfer Klagewelle gibt die Kanzlei Waldorf Frommer erneut Anlass für einen kurzen Beitrag:

Offenbar hat das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 20.05.2011, Aktenzeichen: 6 W 30/11 (hier zum Hintergrund der Entscheidung), Wirkung gezeigt: Denn die den Abmahnungen der Kanzlei beigefügten vorgefertigten Unterlassungserklärungen enthalten nun nicht mehr die bislang verwendete Formulierung
"es ab sofort zu unterlassen, geschützte Werke von Unterlassungsgläubiger oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere über sog. Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten."
[Hervorhebung von mir]
Jetzt wird stattdessen der Name des Films oder des Musikalbums konkret benannt.

Das geht jedenfalls aus einer mir vorliegenden Abmahnung des Films "Briefe an Julia" hervor, die vor einigen Tagen ausgesprochen wurde. Hier heißt der vorgefertigte Satz jetzt:
"es ab sofort zu unterlassen, Briefe an Julia (Film) Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere über sog. Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten."[Hervorhebung von mir]
Eine andere Abmahnung, die mir vorliegt, und die ebenfalls von Anfang Juni stammt, hatte noch die alte Formulierung verwendet. Hier geht es um das Album "An und für sich" des Künstlers Clueso für die Sony Music Entertainment Germany GmbH.

Mal sehen, wie die nächsten Schreiben aussehen werden.

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Keine Übernahme von Schülerfahrkosten bei nur allgemeinen Verkehrs- oder sittlich-kriminellen Gefahren

In Rheinland-Pfalz müssen die Landkreise und kreisfreien Städte nach den gesetzlichen Vorgaben nur dann die Schülerfahrtkosten übernehmen, wenn den Schülern der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Als nicht zumutbar gilt der Schulweg zu einer weiterführenden Schule, wenn er besonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Schule länger als 4 km ist. Ist der Schulweg – wie hier – kürzer als 4 km, kommt eine Unzumutbarkeit also nur aufgrund besonderer Gefährlichkeit in Betracht. Daran fehlt es, wenn der Schulweg lediglich Gefahren im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos birgt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.


Die Klägerin ist 12 Jahre alt und besucht im Zuständigkeitsbereich des beklagten Rhein-Hunsrück-Kreises die Realschule Plus. Bis zum Beginn des Schuljahres 2010/2011 hatte der Beklagte die Schülerfahrtkosten übernommen. So war und ist der Schulweg zwar kürzer als 3 km, führte damals aber teilweise über unbefestigte Gehwege bzw. war stellenweise kein durchgängiger Gehweg vorhanden. Für das Schuljahr 2010/2011 lehnte der Beklagte die weitere Übernahme der Schülerbeförderungskosten ab, da der Schulweg kürzer als 4 km sei und nunmehr aufgrund vollständig ausgebauter Gehwege keine besondere Gefährlichkeit mehr bestehe, so dass der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels zumutbar sei. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos.


Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass die von der Klägerin vorgebrachten Punkte nicht ausreichten, um anzunehmen, es handele sich um einen besonders gefährlichen Schulweg. Das qualifizierende Merkmal der besonderen Gefährlichkeit verlange eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, die oberhalb eines allgemeinen Risikos liege, das der Gesetzgeber jedem Schüler auf dem Schulweg zumute. Eine besondere Gefährlichkeit könne sich in diesem Zusammenhang zwar grundsätzlich sowohl aus den Gefahren des Straßenverkehrs als auch aus sittlich-kriminellen Gründen ergeben. Allerdings bestehe weder eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts aufgrund der Verkehrs- oder Witterungsverhältnisse noch aufgrund der im Stadtgebiet bekannt gewordenen sporadischen exhibitionistischen Übergriffe. Der Schulweg der Klägerin weise insgesamt lediglich eine Gefahrenträchtigkeit im Rahmen des von Gesetzes wegen hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisikos auf. Davon unabhängig bleibe es dem Vater der Klägerin unbenommen, den aus seiner Sicht bestehenden Gefahren durch die Wahrnehmung seiner gegenüber der Tochter bestehenden Personensorge zu begegnen, indem er aus eigenen Mitteln eine Schülerfahrkarte erwerbe oder für eine Begleitung des Kindes Sorge trage.


Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung zu beantragen.


Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24.05.2011, Aktenzeichen: 7 K 1327/10.KO
Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz

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10.06.2011

Waldorfer Klagewelle?

Die Kollegen von MS Concept berichten über eine möglicherweise beginnende Klagewelle der Kanzlei Waldorf Frommer in Filesharing-Sachen.

Tatsächlich gibt es einige Zeichen, die darauf hindeuten. So werden Anfragen und Anschreiben durch die dortigen Kollegen mittlerweile ein ganzes Stück schneller bearbeitet, als das in vielen anderen mit Filesharing-Abmahnungen befassten Kanzleien der Fall ist. Auch war zu beobachten, dass vor nicht allzu langer Zeit das Personal der Kanzlei mit einigen jüngeren Kollegen aufgestockt wurde (von derzeit 55 Anwälten haben 22 ihre Zulassung im Jahre 2010 oder 2011 erhalten - Quelle: http://www.rechtsanwaltsregister.org - Suche nach der Kanzleiadresse).

Auch werden mittlerweile Sätze geschrieben wie: "Wir empfehlen daher, die Akte nicht vorzeitig abzulegen, da unsere Mandantschaft ihre Ansprüche rechtzeitig innerhalb der laufenden Verjährungsfristen gerichtlich geltend machen wird." Das geht in seiner Formulierung weit über die übliche Formulierung "Wir werden unserer Mandantschaft raten, ihre Ansprüche klagweise geltend zu machen" hinaus.

Komisch finde ich bei dem Bericht der Kollegen allerdings den folgenden Satz:
"Interessanterweise wurden die Daten des Anschlussinhabers nicht über ein Auskunftsanspruch, sondern über eine Strafanzeige beschafft."
Denn der dort geschilderte Fall spielt im Jahre 2007 - und damals gab es den nunmehr hauptsächlich genutzten urheberrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG einfach noch nicht, der wurde erst im September 2008 eingeführt; der Rechteinhaber hatte damals also gar keine andere Möglichkeit, als staatsanwaltliche Hilfe zu beantragen.

Es bleibt also spannend.

[Update 14.06.2011] 
Auch andere Kollegen diskutieren:
[Update 2: 16.06.2011]
Mehrere Kollegen haben jetzt auch Klagen auf dem Tisch liegen:

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09.06.2011

Runder Tisch gegen Internetabzocke

Prof. Dr. Thomas Hoeren vom ITM (Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht in Münster) regt im beck-blog an, einen runden Tisch zu organisieren, bei dem Staatsanwaltschaft, Polizei, Verbraucherschützer etc. überlegen, was man gezielt tun kann, um das Geschäftsmodell "Abofallen" zu unterbinden.

Ich würde gerne noch weiter gehen und auch die allseits beliebten Branchenbücher (auch liebevoll "Adressengräber" genannt) mit einzubeziehen.

Diskutieren Sie mit - bringen Sie Ihre Ideen ein. Damit es am runden Tisch so richtig rund gehen kann.

Hier geht´s lang: http://blog.beck.de/2011/06/08/runder-tisch-gegen-internetabzocke

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Cybermobbing ist nicht gleich Cybermobbing

Spricht man mit Nichtbetroffenen über Mobbing, Cyberbullying oder auch Cybermobbing - also das gezielte Beleidigen, Bloßstellen und "Fertigmachen" im Internet - so hört man oft Sätze wie "Das hat es doch früher auch schon gegeben - die Leute sollen sich nicht so anstellen."

Tatsächlich hat es Mobbing auf dem Schulhof schon immer gegeben, aber das Tatmittel Internet verschlimmert einiges: Die Beleidigungen wirken sich nicht nur im begrenzten Umfeld aus, sondern sind weltweit abrufbar. Und sie sind dauerhaft: Ein einmal veröffentlichtes herabwürdigendes Foto kann (und wird häufig) kopiert und an anderer Stelle weiterverbreitet werden - selbst wenn es an der Stelle der ursprünglichen Veröffentlichung gelöscht wird, kann man sich nie sicher sein, ob es nicht dort oder anderswo wieder an die Öffentlichkeit gelangt. Gleiches gilt natürlich für Texte oder Audio-Mitschnitte.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim hat jetzt eine interessante und gut abgewogene Entscheidung zu einer im Internet veröffentlichten Beleidigung getroffen, die die Grenze zwischen dem altbekannten "Offline"-Mobbing und dem derzeit grassierenden Cybermobbing anspricht und gut nachvollziehbar darstellt. Im Ergebnis kam das Gericht dazu, dass ein Schulausschluss Unterrichtsausschluss* dann nicht verhältnismäßig sei, wenn insbesondere der Name des Opfers nicht angegeben wird.

Was war geschehen?

Ein Mädchen, das offenbar neu in eine Klasse gekommen war, wurde von einer Mitschülerin "gedisst", und zwar nicht nur auf dem Schulhof: Auf kwick.de, der "Communitiy zum Chatten, Flirten und neue Leute Kennenlernen", schrieb sie einen Blog-Eintrag, in dem sie das Mädchen - ohne dabei aber deren Namen zu nennen -
als „Punkbitch“, „schon bisschen Asozial“ und „Assi“ (wiederholt) bezeichnet, ihr „Mut zur Hässlichkeit“ attestiert, behauptet „schließlich darf ich später dein Hartz IV finanzieren“ und damit schließt „Ja des Wort Assi gefällt mir, na und? Ich sag’s wenigstens bloß, und bin’s nicht“.
Die Beleidigungen kamen auch an, worauf die Schule nach Aussage der Richter vorbildlich reagierte, indem mehrere Klassengespräche geführt wurden.

Zudem wollte die Schule die Mitschülerin vom Unterricht ausschließen und ordnete dies auch nach § 90 Absatz 6 SchG (Schulgesetz Baden-Württemberg) an. Die ließ sich das jedoch nicht gefallen und ging gerichtlich gegen den Unterrichtsausschluss vor.

Der VGH Mannheim hatte jetzt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes darüber zu entscheiden - und hatte
"erhebliche Zweifel daran, dass sämtliche Voraussetzungen dafür gegeben sind, um gegenüber der Antragstellerin einen zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht nach § 90 Abs. 6 Satz 1 SchG auszusprechen."
 Weiter führte das Gericht aus:
"Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht [...] [ist] nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet[...]. 
  • Im vorliegenden Fall ist der Antragstellerin zwar ein Fehlverhalten durch ihren Webblog-Eintrag am 03.12.2010 anzulasten [...]. 
  • Sie hat hierdurch auch ihre Pflichten gegenüber der Schule verletzt [...]. 
  • Es erscheint jedoch fraglich, ob die Antragstellerin angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falls dadurch die Rechte ihrer Mitschülerin oder die Erfüllung der Aufgabe der Schule in einer ausreichend schwerwiegenden Weise gefährdet hat, die die Verhängung eines zeitweiligen - wenn auch nur eintägigen - Unterrichtsausschlusses rechtfertigt [...]"
Das Mobbing fand zwar außerhalb der Schule - nämlich in einem Internet-Forum - statt, wirkte sich aber in der Schule und insbesondere in der Klasse des gemobbten Mädchens aus. Der Blog-Eintrag sei auch nur für diejenigen verständlich, die sowohl Täter als auch Opfer kannten, was primär für die Klassen- bzw. Schulkameradinnen und -kameraden gelten dürfe.

Allerdings, so das Gericht, hätten sich im konkreten Fall nicht die besonderen Gefahren des Internet verwirklicht. Lesenswert führt das Gericht dazu aus:
"[Diese Gefahr verwirklicht sich zweifellos dann], wenn der Adressat entsprechender Äußerungen auch für Dritte klar zu identifizieren ist. Dies ist hier aber nicht der Fall. Der Webblog enthält weder den Klar- noch den Benutzernamen der Betroffenen. Auch mit einer bildlichen Darstellung der Betroffenen sind die Eintragungen der Antragstellerin nicht verknüpft. Damit sind die genannten Beleidigungen allein von denen der Betroffenen zuzuordnen, die diese bereits kennen oder von der Antragstellerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind. Damit dürfte dieser Eintrag in seiner Bedeutung eher einer Beleidigung im Kreis der Bekannten vergleichbar sein, als dass sich darin gerade die typischen Gefahren der Verbreitung von Beleidigungen an eine unüberschaubare Zahl von Internet-Nutzern realisiert hätten."
Zudem hat die Betroffene offenbar ihren Eintrag sofort wieder gelöscht, als sie darauf angesprochen worden war - die Beleidigungen waren also nur über einen kurzen Zeitraum im Internet abrufbar.

So kam das Gericht dann zu der Auffassung, dass ein Unterrichtsausschluss - zumindest im Lichte der im Eilverfahren gebotenen nur eingeschränkten Aufklärung der Sachlage - nicht verhältnismäßig und damit nicht angemessen gewesen wäre.

Wie man an diesem Fall sieht, ist Cybermobbing nicht gleich Cybermobbing. Wie ich finde, eine durchaus durchdachte Entscheidung.

Noch einmal in aller Deutlichkeit: Ein Schulausschluss Unterrichtsausschluss* - und sei es auch nur für einen Tag - darf in Baden-Württemberg nach geltendem Recht nur dann erlassen werden, "wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet." Und diese Voraussetzungen sah das Gericht hier aufgrund der nur lokalen Wirkung des Mobbings als eher nicht gegeben.

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2011, Aktenzeichen: 9 S 1056/11

*[Update 11.08.2011]
Ich wurde von einem aufmerksamen Leser auf eine Ungenauigkeit hingewiesen, die ich oben mithilfe von Streichungen korrigiert habe: In dem Verfahren ging es nicht um einen Schulausschluss, sondern um einen Unterrichtsausschluss. Das ist ein wesentlicher Unterschied (was aber nicht einmal der Verwaltungsgerichtshof in seiner Pressemitteilung so genau nimmt). Beide Ordnungsmaßnahmen sind zwar in § 90 SchulG (baden-württembergisches Schulgesetz) genannt. Der Schulausschluss geht aber wesentlich weiter als der Unterrichtsausschluss.

Schauen wir uns § 90 SchulG genauer an - insbesondere dessen Absatz 6:
Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung oder eine Androhung des Ausschlusses aus der Schule sind nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet. Ein Ausschluss aus der Schule ist zulässig, wenn es einem Mitschüler wegen Art und Schwere der Beeinträchtigungen und deren Folgen nicht zumutbar ist, mit dem Schüler weiter dieselbe Schule zu besuchen, oder einer Lehrkraft, ihn weiter zu unterrichten; dem Schutz des Opfers gebührt Vorrang vor dem Interesse dieses Schülers am Weiterbesuch einer bestimmten Schule. Im Übrigen ist ein Ausschluss aus der Schule nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt.
  • Unterrichtsausschluss bedeutet einen zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht - das baden-württembergische Recht kennt hier zunächst einen Ausschluss von bis zu 5 Unterrichtstagen, der aber bei Bedarf auch auf bis zu 4 Unterrichtswochen ausgeweitet werden kann. Der betroffene Schüler kann danach wieder in den Unterricht zurückkehren.

    Voraussetzungen für die Verhängung eines Unterrichtsausschlusses sind 
    • ein schweres oder wiederholtes Fehlverhalten des Schülers,
    • wodurch entweder Rechte anderer gefährdet oder die Schule an ihrer Aufgabenerfüllung gehindert werden.
  • Schulausschluss ist das, was man gemeinhin als "von der Schule fliegen" kennt. Der betroffene Schüler darf diese Schule nicht mehr besuchen und muss sich eine neue suchen (oder wird einer solchen zugewiesen). Damit ist diese Maßnahme die gravierendste Ordnungsmaßnahme, die der Schule zur Verfügung steht.

    Voraussetzungen für die Verhängung eines Schulausschlusses:
    • Es müssen die oben genannten Voraussetzungen für einen Unterrichtsausschluss vorliegen,
    • darüber hinaus darf es einem Mitschüler oder einem Lehrer nicht zumutbar sein, weiterhin mit dem Schüler auf eine Schule zu gehen, und
    • es muss eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler bestehen.
    Außerdem wird auf Wunsch des Schülers oder der Erziehungsberechtigten die Schulkonferenz angehört.

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08.06.2011

Übersichtlicher geht es nicht: die neue Startseite von kino.to

Hier ein Screenshot:

(zum Vergrößern bitte anklicken)
Insbesondere der letzte Satz ("Internetnutzer, die widerrechtlich Raubkopien von Filmwerken hergestellt oder vertrieben haben, müssen mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen.") dürfte so manchem jetzt schlaflose Nächte bescheren...

Hier der Hintergrund zur Geschichte:

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LiebLinks: Sonderthema "Tolle Trolle"

Heute möchte ich mal besonders schöne Beiträge von Kollegen zum Thema Troll bewerben:

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07.06.2011

BGH: Bildverpixelung gerichtlich angeordnet - trotzdem unverpixelte Veröffentlichung

Pressemeldung des Bundesgerichtshofs:
"Bildveröffentlichung und sitzungspolizeiliche Verfügung

Die Beklagte ist Herausgeberin der "Bild"-Zeitung. Der Kläger wurde durch ein inzwischen rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2008 zusammen mit zwei Mitangeklagten wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter Beteiligung an einem Mord zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt (Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2008; BGH, Beschluss vom 22. September 2009 - 3 StR 203/09, Pressemitteilung Nr. 203/2009). Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, weil in der Ausgabe der Bild-Zeitung vom 16. Juli 2008 im Rahmen einer Berichterstattung über die Urteilsverkündung unter der Überschrift "Irak-Terroristen müssen für Attentatsplan ins Gefängnis!" ein Foto des Klägers veröffentlicht wurde, auf dem sein Gesicht zu erkennen ist.



Das Strafverfahren hatte einen geplanten Anschlag der Terrorgruppe "Ansar al-Islam" auf den damaligen irakischen Ministerpräsidenten Allawi zum Gegenstand. Während der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart waren Fernseh- und Bildaufnahmen nach der sitzungspolizeilichen Anordnung der Vorsitzenden nach § 176 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) am Tag der Urteilsverkündung nur mit der Maßgabe zulässig, dass bei Abbildungen der Angeklagten deren Gesichter durch geeignete Maßnahmen (pixeln) unkenntlich gemacht werden.


Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, das Foto ungepixelt oder sein Antlitz in anderer Weise unkenntlich gemacht zu verbreiten. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hat der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung der ihn identifizierenden Bildberichterstattung zusteht.


Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ist grundsätzlich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren - hier nicht vorliegenden - Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).


Im Streitfall handelte es sich bei der aktuellen Berichterstattung über die Urteilsverkündung um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 KUG, an dem ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestand. Demgegenüber musste der Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten. Dem Umstand, dass der Kläger nur im Vertrauen auf die sitzungspolizeiliche Anordnung die Fotoaufnahmen ermöglicht haben will, kommt nicht das vom Berufungsgericht angenommene Gewicht zu. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass nach dem Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG ungepixelte Bildaufnahmen auch ohne Einwilligung des Klägers zulässig gewesen wären und er letztlich durch sein Verhalten allenfalls Bildaufnahmen hätte vereiteln können, die wegen des erheblichen Informationsinteresses der Öffentlichkeit grundsätzlich zulässig waren. Das Persönlichkeitsrecht ist auch im Rahmen der Sitzungspolizei nicht in weiterem Umfang zu schützen als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall ist."

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.06.2011, Aktenzeichen: VI ZR 108/10- Pressemeldung

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Doktor weg - durch Urteil

Wer einmal ein Urteil lesen will, in dem einem Doktor sein Titel aberkannt wird - eine in heutigen Zeiten ja durchaus aktuelle Thematik - sollte seinen Blick nach Darmstadt wenden.

Hier war ein Fall zu beurteilen, in dem mindestens ein Viertel der Dissertation einer Dr. phil. abgeschrieben worden war. Spannend ist der Fall auch deswegen, weil neben dem Doktor- auch noch der Professoren-Titel auf dem Spiel steht - das Urteil sagt jedoch zu dessen Verbleib nichts aus.

Hier einige Passagen aus dem Urteil:
"Rechtsgrundlage für die Entziehung des Doktorgrades ist § 27 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) [...].


Danach sollen aufgrund des Hochschulgesetzes verliehene Grade und Bezeichnungen entzogen werden, wenn sie durch Täuschung erworben wurden oder nach ihrer Verleihung alte oder neue Tatsachen bekannt werden, die ihre Verleihung ausgeschlossen hätten.


Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin ihren Doktorgrad durch Täuschung im Sinne des § 27 Satz 1 HHG erworben hat, indem sie weite Teile ihrer Dissertation von anderen Autoren abgeschrieben hat, ohne sie als Zitate kenntlich gemacht zu haben; diese jetzt bekannt gewordene Tatsache hätte die Verleihung des Doktorgrades ausgeschlossen."

Mit der Vorlage der Dissertation versicherte die Klägerin mit ihrer „eidesstattlichen Erklärung“ auf der Rückseite der Seite … der Arbeit, dass sie die Arbeit selbständig und nur unter Zuhilfenahme der angegebenen Mittel angefertigt habe. Eine solche Erklärung ergibt sich unabhängig von dieser schriftlichen Versicherung auch bereits aus dem Begriff der Dissertation als selbständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung, die einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Wissenschaft liefern muss [...]. Es entspricht – von der Rechtsprechung anerkannten – Grundsätzen wissenschaftlichen Arbeitens, Textpassagen aus Werken anderer Autoren kenntlich zu machen und alle verwendeten Hilfsmittel offenzulegen [...]. Hiergegen hat die Klägerin in mindestens einem Viertel der Dissertation verstoßen.

Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14.04.2011, Aktenzeichen: 3 K 899/10.DA


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Test ist eben nicht gleich Test

Das Deutsche Institut für Service-Qualität verfolgt nach eigener Aussage das Ziel, den Service in Deutschland zu verbessern. Dazu vergibt es beispielsweise Gütesiegel, mit denen Unternehmen dann werben können.

So auch das Möbelhaus Höffner.
1. Platz
Bestes
Möbelhaus
TEST 08/2009
Im Vergleich: 14 Unternehmen
stand auf dem Siegel, mit dem geworben wurde.

So weit, so gut. Es wurden also 14 Unternehmen untersucht, dabei stach Höffner als das beste hervor. Dennoch wurde die Werbung jetzt vom Landgericht Potsdam als unzulässig eingestuft.

Denn die Prüfkriterien, anhand derer die Service-Qualität der Möbelhäuser untersucht worden waren, waren letztlich nicht objektiv zu erfassen, wie die Stiftung Warentest mitteilt:
"Unterschiedliche Marktforscher beurteilten kaum objektiv fassbare Kriterien wie Qualität des Umfelds, Erscheinungsbild des Gebäudes, Raum-Atmosphäre, Kompetenzgrad und Qualifikation der Mitarbeiter. Testkäufe von Möbeln und Untersuchungen zur Lieferzeit und zur Preisgestaltung gab es nicht."
Die Werbung mit dem Testsiegel war demnach irreführend und verstieß so gegen das UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb): Grundsätzlich ist derartige Werbung mit Testergebnissen zwar zulässig. Die dem Test zugrunde liegenden Prüfungskriterien müssten aber objektiv und neutral, der Test sachkundig durchgeführt worden sein - es muss also eine Vergleichbarkeit gegeben sein. Und die war im vorliegenden Fall nicht gewährleistet.

Landgericht Potsdam, Urteil vom 06.05.2011, Aktenzeichen: 51 O 65/10

Mehr zum Thema Werbung mit Testergebnissen finden Sie hier:

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06.06.2011

Internet-Abofalle muss 96,- Euro zurückzahlen.

Das Amtsgericht Mannheim hatte einmal wieder über die Firma Content Services Limited zu urteilen, jene Firma, die beispielsweise mit der Internetseite opendownload.de bekannt wurde.

Ein "Kunde" der Firma gab seine Kontaktdaten am 07.04.2009 an, schrieb dann einen Tag später an die Firma, man möge in Zukunft Rechnungen usw. nicht mehr an seine Geschäfts-, sondern an seine Privatadresse schicken. In einer weiteren E-Mail widerrief er den Vertrag ausdrücklich. Er bezahlte dennoch die ihm in Rechnung gestellten ominösen 96,- Euro. Später reute ihn dies, und er versuchte nunmehr mit der Klage, diese Kosten und seine Anwaltskosten wieder zurück zu holen. Mit Erfolg!

Das Gericht geht von einem Dissens aus: Der unglückliche Kunde durfte
"aufgrund der Aufmachung der Internetseite der Beklagten, der Tatsache, dass die herunterzuladenden Programme anderweitig legal kostenlos verfügbar sind sowie der Tatsache, dass der Hinweis auf die Entgeltlicheit der Nutzung nicht ohne Weiteres erkennbar und wahrnehmbar ist von einer Unentgeltlichkeit* ausgehen."*im Urteil steht als offensichtlicher Druckfehler "Entgeltlichkeit"
Da also der Anbieter der Internetseite auf der einen und deren Nutzer auf der anderen Seite nicht von denselben Voraussetzungen ausgingen, ist ein Vertrag nicht zustande gekommen. Das Gericht verweist in seinem Urteil auf seine Entscheidung vom Januar 2010.

Daran änderten auch nichts, dass der "Kunde" zunächst noch E-Mails schrieb und sogar den Betrag zahlte: Er durfte das Geld von der Firma zurück verlangen - und auch noch die Kosten für den Rechtsanwalt als "Schadensersatzanspruch [...] wegen des Berühmens eines nicht existierenden Anspruchs"

Prima, auf das Mannheimer Amtsgericht ist eben Verlass. Und dass man nicht ein zweites Vertragsjahr zahlen muss, wenn man bereits das erste gezahlt hat, na, das habe ich schon vor fast einem Jahr einmal geschrieben.

Also: Auch wenn man bereits gezahlt hat, darf man es in manchen Fällen ruhig probieren, sich das Geld wieder zurück zu holen. Dass dies Erfolg haben kann, zeigt dieser Fall.

Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 27.05.2011, Aktenzeichen: 9 C 508/10
(dankenswerterweise zur Verfügung gestellt von Frau Kollegin Albrecht)

Lesenswert auch eine kleine Übersicht in meinem Artikel "Das Ende der Internet-Abzocke..."

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