29.12.2011

Es gibt einen Grund, die FDP zu wählen...

...und der heißt: Sabine Leutheusser-Schnarrenberger.

Nein, ich will hier keine politische Reklame machen, und die FDP samt Frau Leutheusser-Schnarrenberger haben bei mir auch schon mal negative Schlagzeilen gemacht. Aber dennoch möchte ich hier einmal meine Hochachtung vor der Bundesjustizministerin kund tun, denn sie zeigt gerade, dass es noch möglich ist, in der Politik ein eigenes Profil zu haben und dafür auch einzustehen.

Es geht um die Vorratsdatenspeicherung. Jenes Projekt, das sich mittlerweile ins siebte Jahr quält. Jenes Projekt, das die EU gerne gemäß ihrer Richtlinie 2006/24/EG in den Mitgliedsstaaten umgesetzt sehen würde. Jenes Projekt, das nach Umsetzung ins deutsche Recht kläglich vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert ist - jedenfalls in seiner damaligen Form.

Deutschland ist aufgrund der Richtlinie dazu "gezwungen", die Vorratsdatenspeicherung einzuführen. Das Bundesverfassungsgericht hat auch grundsätzlich grünes Licht dazu gegeben - es müssen aber eben die verfassungsrechtlichen Grundsätze beachtet werden. Die EU-Kommission droht Deutschland jetzt mit einer Klage, da die Umsetzungsfrist überschritten wurde; dann drohen Strafzahlungen in Höhe von 13.000 bis 823.000,- Euro. Am Tag (sagt jedenfalls die FAZ).

Doch würde eine solche Klage der EU-Kommission überhaupt Erfolg haben? Die EU selbst geht nach einer Evaluierung der Vorratsdatenspeicherung davon aus, dass die Richtlinie selbst "gravierende Mängel" aufweise und daher überholt werden müsse. Dieser Prozess sollte meines Erachtens erst einmal abgewartet werden, bevor dann wieder Gesetze geändert und angepasst werden müssen. Die Süddeutsche Zeitung fasst das treffend in dem Satz zusammen: "Das ist so, als würde man Passagiere zwingen, in einen Bus mit schwersten Mängeln einzusteigen" und sagt voraus, dass nicht deutsche Standards aufgeweicht, sondern die noch zu weichen EU-Standards gefestigt werden müssten.

Auch die Richtlinie selbst scheint mir Angriffspunkte zu bieten: In den Erwägungsgründen der Richtlinie steht unter Nr. 16 Folgendes:
"Die Mitgliedstaaten müssen gesetzgeberische Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die gemäß dieser Richtlinie auf Vorrat gespeicherten Daten nur in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter vollständiger Achtung der Grundrechte der betroffenen Personen an die zuständigen nationalen Behörden weitergegeben werden."
[Hervorhebung von mir]
Wenn aber schon die Vorratsdatenspeicherung selbst gegen Grundrechte verstößt, wie kann dann die Weitergabe grundrechts- und rechtskonform ablaufen?

Und gerade angesichts der mittlerweile bindenden Grundrechtscharta der EU (pdf) wäre auf die dort erfassten Freiheitsrechte hinzuweisen. Denn in deren Artikel 7 steht "Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation" und in Artikel 8: "Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten." Diese Rechte sind im Lichte des deutschen Grundgesetzes auszulegen - und da kommt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wieder zum Tragen.

Wendet man dann noch den Blick auf die zweifelhaften Vorzüge der Vorratsdatenspeicherung und wägt sie gegen den dadurch entstehenden Verlust von Freiheitsrechten und Freiheit ab, dürfte die Angelegenheit eigentlich klar sein. Denn der Terrorismus-Joker, der immer wieder hervorgezogen wird, wenn es um dieses Thema geht, sticht gerade hier nicht. Die Aufklärungsquote von Internet-Straftaten ist schon heute weitaus höher als die von "offline" begangenen Straftaten. Und selbst das Bundeskriminalamt muss zugeben, dass es zwar in manchen Fällen wünschenswert wäre, auf Verbindungsdaten zugreifen zu können, es in diesen (nicht aufzuklärenden) Fällen aber in der Regel nicht um terroristische oder Straftaten der organisierten Kriminalität geht. Der AK Vorrat hat zu diesem und weiteren Themen einige Materialien zusammengestellt.

Noch einmal: Es geht bei der Vorratsdatenspeicherung um die verdachtsunabhängige Speicherung aller Verbindungsdaten aller Bürger - es wird gespeichert, wer wann von wo aus mit wem telefoniert, gechattet, gemailt hat. Mit Adressdaten und allem Drum und Dran. Es geht nicht darum, nach dem Bekanntwerden einer Straftat die entsprechenden Daten zu speichern, denn das ist auch heute schon möglich (und sinnvoll). Es geht darum die Daten von jedermann zu speichern.

Die deutsche Rechtsprechung spricht in solchen Fällen davon, dass allein durch die Möglichkeit der Speicherung solcher persönlicher Daten ein "psychischer Anpassungsdruck" erzeugt werde, durch den der Bürger in seiner Freiheit, sein Handeln aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu gestalten, wesentlich gehemmt wird. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte bereits in seiner Entscheidung zur Volkszählung in den 80er-Jahren gesagt:
"Wer damit rechnet, dass etwa die Teilnahme an einer Versammlung ... registriert wird und dass ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf die Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8 und Art. 9 Grundgesetz) verzichten."
Wer damit rechnet, dass die Daten über sein Kommunikationsverhalten aufgezeichnet werden, wird vielleicht darauf verzichten zu kommunizieren. Und das wiegt schwerer als die vage Aussicht darauf, eine Straftat vielleicht verhindern zu können.

Bitte lesen Sie zu diesem Thema auch den Artikel "Three Strikes - Diskussion".

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28.12.2011

Online-Branchenverzeichnisse: Auch Gewerbetreibende dürfen mal "flüchtig lesen"

Kurz vor Jahresschluss ist auch wieder die Zeit der Online-Branchenbücher, die entweder versuchen, neue Kunden zu gewinnen oder aber bei ihren bestehenden Kunden die Zahlungen für ihre Dienstleistung einzutreiben.

Das Problem dabei ist, dass diese Eintragungen häufig nicht gewollt und ebenso häufig ihr Geld auch nicht wert sind. Deshalb wehren sich zahlreiche kleine Selbstständige, Freiberufler oder Gewerbetreibende dagegen, für diese unbrauchbare Dienstleistung die Rechnung zu zahlen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr ein Urteil gesprochen, das in vielen Fällen helfen wird: Urteil vom 30.06.2011, Aktenzeichen: I ZR 157/10 - (Branchenbuch Berg):

Die bekannten "GelbenSeiten" haben sich im zugrunde liegenden Fall gegen die Neue Branchenbuch AG gewehrt. Diese hatte Formulare, genauer: Eintragungsanträge versandt, auf denen viel Gelb zu sehen war und die den Eindruck vermittelten, die beworbene Dienstleistung sei bereits bestellt worden.

Dabei machte der BGH interessante Ausführungen zu der Art und Weise, welche Sorgfalt die Empfänger dieser Schreiben üblicherweise haben walten zu lassen. Es bestätigte die Feststellung des Berufungsgerichts,
"gerade Gewerbetreibende und deren Mitarbeiter stünden nicht selten unter Zeitdruck und nähmen deshalb den Inhalt von Schreiben der hier in Rede stehenden Art oft selbst dann nicht mit der an sich gebotenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis, wenn ihnen eine Einverständniserklärung in Form einer Unterschrift abverlangt werde."
Denn es gebe einen "allgemeinen Erfahrungssatz, dass im Geschäftsleben Schreiben von vermeintlich geringer Bedeutung auch mit weniger Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommen" würden.

Dass die Adressaten der Formulare von einem Korrekturabzug ausgehen durften, ergebe sich bereits aus
  • der graphischen Gestaltung des Anschreibens 
  • der Zwischenüberschrift "Bitte die Adressdaten überprüfen und auf Wunsch vervollständigen"
    sowie darauf, dass
  • der Titel "Branchenbuch Berg" in dem Schreiben blickfangartig mit einem gelben Rechteck unterlegt sei.
Auch durfte das Berufungsgericht davon ausgehen,
"dass das von der Beklagten versandte Schreiben die für eine Werbung typische Anpreisung der beworbenen Ware oder Dienstleistung vermissen lässt und dass diejenigen Empfänger, die seinen Angebotscharakter erkennen, eine Kaufentscheidung angesichts des verlangten Preises nicht ernsthaft in Betracht ziehen."
Daraus schlussfolgerte der BGH:
"Das mit einer Werbung verfolgte Ziel der Absatzförderung lässt sich daher nur erreichen, wenn ein Teil der Adressaten - mag es sich auch nur um einen kleinen Teil handeln - den Inhalt des Schreibens bloß flüchtig zur Kenntnis nimmt. Daraus hat das Berufungsgericht mit Recht geschlossen, dass die Werbung der Beklagten gerade darauf angelegt ist, den flüchtigen Betrachter in seinem ersten - unzutreffenden - Eindruck zu bestätigen, es bestehe bereits ein Vertragsverhältnis mit der Beklagten."
Allein der Verweis auf die umseitigen AGB oder die Internetseite des Branchenbuchanbieters würden nicht ausreichen, um als "Anpreisung der beworbenen Dienstleistung" zu gelten. Angesichts der Vielzahl konkurrierender Angebote wäre eine besondere inhaltliche Darstellung der Vorzüge der angebotenen Leistung zu erwarten gewesen. Außerdem hätten sich die Angaben zur beworbenen Dienstleistung lediglich an unauffälliger Stelle des Schreibens befunden.

Damit nutze die Werbung planmäßig und systematisch die Unaufmerksamkeit der Adressaten des Anschreibens aus und täusche so über das Bestehen einer bereits bestehenden vertraglichen Bindung.

Es ist noch hervorzuheben, dass es sich bei der Entscheidung um ein Urteil im Wettbewerbsrecht handelt. Doch die hierin aufgeführten Grundsätze dürften sich ohne Weiteres auch auf entsprechende Fälle anwenden lassen, in denen sich die angeschriebenen und "reingefallenen" Gewerbetreibenden gegen die Forderungen der Firmen wehren wollen.


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Jahresende - "interessante" Zeit für Filesharer

Das Jahresende ist für Filesharer bzw. solche Menschen, die wegen Filesharings abgemahnt wurden (und das ist, wie wir wissen, ganz und gar nicht das selbe), immer sehr spannend - insbesondere, wenn der Verstoß gegen das Urheberrecht bereits drei Jahre zurück liegt. Denn so lange beträgt laut § 102 UrhG (Urheberrechtsgesetz) i.V.m. § 195 und § 199 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Verjährungsfrist.

Müssen auch Nutzer von kino.to jetzt genau so lange zittern? Denn ein Leipziger Richter setzte nun in einer Urteilsbegründung das Streaming von illegalen Filmkopien mit dem Herunterladen gleich, wie beispielsweise golem.de oder die sueddeutsche.de unter Berufung auf eine Pressemeldung der GVU (Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V.) melden.

Abgesehen von der juristisch noch nicht geklärten Frage, ob das wirklich so ist, wird man jedoch sagen müssen, dass die Verfolgung der wahrscheinlich Millionen von Tätern nicht mehr möglich sein wird. Selbst wenn auf den Servern von kino.to die IP-Adressen der auf diese illegale Plattform zugreifenden Personen gespeichert sein sollten, so sind die dahinter liegenden Klar-Daten (Name, Adresse des Internetinhabers) in aller Regel längst gelöscht und somit nicht mehr greifbar. Und das gilt sowohl für straf- wie auch für zivilrechtliche Fälle.

Außerdem ist es mehr als fraglich, ob die - vermutlich sogar nur mündlich getroffene - Aussage eines Strafrichters am Amtsgericht in einem nachfolgenden Prozess überhaupt herangezogen würde. Es darf zudem bezweifelt werden, dass diese Aussage sich überhaupt in den schriftlichen Urteilsgründen wiederfinden wird.

In meinen Augen ist es jedoch dennoch nicht ratsam, nunmehr ohne Hemmungen die zahlreichen Nachfolgeseiten von kino.to zu nutzen - das hatte ich ja auch schon einmal gesagt...

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23.12.2011

Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr!

Allen Lesern von kLAWtext möchte ich zunächst für Ihr Interesse im Jahr 2011, für viel Lob, aber auch für manche Kritik herzlich danken. Fast 3 Jahre blogge ich nun schon hier, immer wieder gab es Interessantes, Kurioses und Wissenswertes aus den Gerichten zu berichten. Und ich freue mich darauf, Ihnen auch im nächsten Jahr wieder Themen verständlich darzubieten. Zwischen den Jahren werde ich jedoch eine kurze Pause einlegen.

Ich wünsche Ihnen allen ein frohes Weihnachtsfest, geruhsame Festtage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Three Strikes - Diskussion

politik-digital.de, die Informations- und Kom­munikations­plattform zum Thema "Internet und Politik", hatte Dr. Tobias Keber von der Uni Mainz und meine Wenigkeit gebeten, eine Stellungnahme zum Thema "Three Strikes" oder - nach deutscher Sprechweise - "abgestufte Erwiderung" abzugeben.

Das Thema war vor Kurzem wieder hochgekocht, als der Vorsitzende des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, Siegfried Kauder, forderte: "Wer im Internet Urheberrechte verletzt, dem soll der Zugang zum Netz gesperrt werden." Three Strikes, das bedeutet also kurz gesagt, dass bei mehrfachen im Internet begangenen Urheberrechtsverstößen nach zwei Verwarnungen als dritte Maßnahme dann der Internetanschluss des Betroffenen gesperrt wird.

Aber: Wer ist eigentlich der Betroffene? Ist das der Täter oder vielleicht nur der Inhaber des Internetanschlusses? Wie sicher sind denn die Methoden zur Aufklärung derartiger Internetdelikte? Und ist das Ganze grundrechts- und menschenrechtskonform?

Die Antworten gibt es im Artikel "Urheberrecht: Three Strikes auf Prüfstand".


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19.12.2011

Kein Computer, keine Ahnung - und dennoch wegen Filesharings verurteilt

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Und ein fehlender Computer schützt auch nicht vor einer Verurteilung wegen Filesharings. So sieht das jedenfalls das (berüchtigte) Amtsgericht München in seinem Urteil vom 23.11.2011, Aktenzeichen: 142 C 2564/11.

Es ist schon nicht mehr nachvollziehbar, was da an deutschen Gerichten geschieht. Eine alleinstehende Rentnerin verkauft im Juli 2009 ihren Computer - ihr Internetanschluss läuft aber noch weiter (sie war von ihrem Provider, wie üblich, nicht aus dem 2 Jahre laufenden Vertrag entlassen worden). Anfang Januar 2010 wurde dann festgestellt, dass von der ihr zugewiesenen IP-Adresse ein Film in einer Tauschbörse angeboten wird. So etwas, was sich ältere Damen gerne mal reinziehen - nämlich ein "sehr gewalttätiger" Hooligan-Film. Sie gibt eine Unterlassungserklärung ab, zahlt aber nicht die geforderten Abmahnkosten. Weswegen sie nun vors Gericht gezogen wurde.

Das Gericht befindet sich nicht am Orte des Geschehens, in Berlin, dort, wo auch der Rechteinhaber seinen Sitz hat. Nein, das Gericht befindet sich dank einer diskussionswürdigen Auslegung des § 32 ZPO am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung in München. Beide Parteien durften also einmal quer durch die Republik reisen, um am Prozess teilnehmen zu können, obschon - außer der bekannt rechtsinhaberfreundlichen Rechtsprechung des Amtsgerichts München - sonst keine Berührungspunkte zum Gerichtsort festzustellen waren.

Das Gericht ließ sich dann von einem (nicht gerichtlich bestellten) Sachverständigen überzeugen, dass das zur Feststellung der Urheberrechtsverletzung verwendete Programm ordnungsgemäß arbeitete, insbesondere IP-Adresse, Zeitstempel und File-Hashwert ordnungsgemäß protokollierte. Die Ermittlungsschritte wurden durch den Geschäftsführer wohl der ermittelnden Firma beschrieben. Ob dieser selbst den Urheberrechtsverstoß ermittelt hat und daher entsprechende fallbezogene Aussagen machen konnte, scheint fraglich. Er sagte jedenfalls für das Gericht nachvollziehbar aus
"dass im Ergebnis durch den File-Hash-Wert auch festgestellt werden kann, dass der Film identisch ist mit der ermittelten Datei und dass die Datei, d.h. im Ergebnis der Film, abspielbar ist."
Zumindest letzteres scheint mir fraglich, da nach meinen Informationen auch eine beschädigte Datei noch denselben Hashwert tragen kann, damit also gerade nicht gesagt ist, dass der Film abspielbar ist.

Aber es gibt ja auch noch die beiden Zeugen, die wohl die Ermittlung selbst durchgeführt haben, die aussagten,
"dass ein optischer Abgleich der Datei mit dem Film selbst stattfindet und vorliegend auch stattgefunden hat, also die Datei funktionstauglich war und das Filmwerk enthielt."
Die eine Zeugin könne sich sogar noch sehr gut an den Film erinnern, weil er, wie gesagt, sehr gewalttätig war. Komisch, dass das in dem Urteil überhaupt Erwähnung findet: Ob sie sich da an den Film ganz allgemein erinnerte oder an die konkrete Ermittlung im vorliegenden Einzelfall? Hat sie womöglich nur in einem einzigen Fall die Ermittlung bei diesem Film durchgeführt?

Aber weiter im Text: Dem Gericht war es danach nämlich auch egal, ob die Dame ein WLAN unterhielt oder per Kabel ins Internet ging hätte (bei Zugang zu einem Computer) gehen können. Denn sie sei in jedem Fall verantwortlich, da ja fest stehe, dass die Urheberrechtsverletzung von ihrem Anschluss ausging. Das Gericht berief sich dabei auf die BGH-Entscheidung "Sommer unseres Lebens" vom 12.05.2010, Aktenzeichen I ZR 121/08. Danach spreche nämlich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die beklagte Rentnerin als Anschlussinhaberin für die Rechtsverletzung verantwortlich sei, wenn feststünde, dass die Verletzung über ihren Anschluss erfolgte.

Hier hat das Amtsgericht München in meinen Augen das Urteil des BGH nicht genau gelesen. Denn danach war die Vermutung im damals zu entscheidenden Fall bereits als widerlegt anzusehen, weil der Beklagte im Urlaub war (und somit die Rechtsverletzung jedenfalls nicht selbst hat begehen können). Da sollte die Vermutung doch gerade dann widerlegt sein, wenn die beklagte Rentnerin mangels eigenen Computers nicht einmal über die technische Möglichkeit verfügt hat, die Urheberrechtsverletzung zu begehen.

Das Gericht schreibt dazu:
"Das Gericht hat die Schwester der Beklagten [...] als Zeugin  vernommen. Auch nach Einvernahme der Zeugin [...] steht die Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs , der die Verantwortlichkeit der Beklagten entkräften kann, nicht fest. Zwar sagt die Zeugin [...] aus, die Beklagte habe ihren Computer im Juli 2009 verkauft und sei technisch nicht in der Lage, einen Computer zu bedienen und das Internet aufzurufen. Dies genügt vorliegend dem Gericht jedoch nicht, um die Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, der die Beklagte von ihrer persönlichen Verantwortung entbinden würde, feststehen zu lassen."
Also, wenn das nicht, was dann? Mit derselben Begründung hätte man auch sagen können, die Anschlussinhaberin sei zwar zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung schon verstorben gewesen, sie habe aber versäumt, ihren Internetanschluss vorher noch auszuschalten.

Das ist genau das, wo es in der Rechtsprechung - zumindest des Amtsgerichts München - noch hakt: Da steht in den Ermittlungsergebnissen eben nicht, dass ein Mensch verantwortlich sei. Sondern es ist immer nur eine (wie auch immer ermittelte) IP-Adresse.

In meinen Augen jedenfalls hat die Rentnerin hier die Vermutung widerlegt, sie sei für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich. Dann aber verlangt der BGH eine Verletzung zumutbarer Prüf- und Überwachungspflichten. Und die hat das Amtsgericht München nicht geprüft.

Ich kann mir allerdings auch schon vorstellen, wie es weiter geht: Man wird der Rentnerin vorwerfen, ihr Modem nicht abgeschaltet zu haben. Da würde mich dann interessieren, ob der Anschluss auch ein Telefon-Anschluss war und ob man die Box einfach vom Strom hätte trennen können, ohne damit gleichzeitig auch das Telefon lahmzulegen?

PS: Der Kanzlei WBS vielen Dank für die Veröffentlichung des von ihr erstrittenen Urteils.

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16.12.2011

Dieser Datenschutzhinweis ist so hässlich, den muss man einfach lesen

Die Justizverwaltung Baden-Württemberg setzt ein Webanalyse-Tool ein. Damit das datenschutzrechtlich auch korrekt abläuft, wird der Nutzer der Internetseiten zwar nicht mit einem "sprechenden" Link, dafür aber an prominenter Stelle darauf hingewiesen, dass er der Erhebung und Nutzung seiner Besuchsdaten widersprechen und damit das Website-Tracking unterbinden kann. Nämlich ganz oben im Kopf der Internetseite.

Das sieht dann so aus:
Der Datenschutz-Hinweis ist prominent gesetzt, aber nicht "sprechend".
Dafür macht er gleich noch Werbung für diverse Firmen.
Dieser Hinweis findet sich nunmehr auf allen "juristischen" Seiten aus dem Ländle, also z.B. auch bei den mir nahe liegenden Landgerichten Mannheim oder Heidelberg.

Wie genau man sein Recht auf "Opt-Out" verwirklichen kann, liest man dann unter www.webstatistik-bw.de

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14.12.2011

Alternativer Text für Bilder in html-Seiten kann Markenrechte verletzen

Für das Blog "Recht am Bild" habe ich heute zu einer Gerichtsentscheidung geschrieben, die nicht überrascht, die aber eine bislang offene Lücke schließt: Es geht um die Einbettung von Bildern auf Internetseiten und die Frage, ob man mit dem Inhalt des so genannten "alt"-Attribut des "img"-Tags Markenrechte verletzen kann.

Kurze Antwort: Man kann.

Wer es etwas genauer wissen möchte, liest am besten "Bilder auf Internetseiten - Erste Gerichtsentscheidung zum “alt”-Attribut des “img”-Tags"

Das zugehörige Urteil: OLG Düsseldorf vom 22.11.2011, Aktenzeichen: I-20 U 68/11

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12.12.2011

Nachbars Äste auf dem Grundstück. Eine unerfreuliche Geschichte.

Der nette Mann pflückt Kirschen, die in den Garten des bösen Nachbars herüber hängen, wird von ihm vors Gericht gezogen - und der böse Nachbar verliert. Dieses Werbebild einer Rechtsschutzversicherung kam mir vor Augen, als ich den Fall gelesen habe, den jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt klären musste. Und der einmal wieder zeigt, wie unerfreulich Nachbarschaftsstreitigkeiten sein können.

Es ging, kurz gesagt, um Bäume, die nah an der Grenze zwischen den beiden Streithähnen (bzw. zwischen dem einen Streithahn und dessen Nachbarn) stand. Es gab ein jahrelanges Hin und Her, in dem über deren Vergiftung, abgeschnittene Äste, eine Stützmauer und den Zugang zur Rückseite eines Gartenhäuschens gestritten wurde.

Erheblich waren dann eigentlich nur die abgeschnittenen Äste - denn der Nachbar hatte dem Baumeigentümer keine Frist zu deren Beseitigung gesetzt, sondern einfach selbst zur Schere gegriffen, und zwar nach Vortrag des Baumeigentümers "völlig unsachgemäß und mit großer Brutalität".

Das durfte er natürlich nicht so einfach, wie der Blick ins Gesetz, genauer: in § 910 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zeigt. Darin steht nämlich:
"§ 910 Überhang
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen."
Das Gericht verurteilte den Nachbarn also dazu, es zu unterlassen, die Bäume und Sträucher zurückzuschneiden, sofern er keine entsprechende Frist gesetzt (und abgewartet) hat. Auch dürfe er nur solche Gewächse zurückschneiden, die ihn beeinträchtigten. Alle anderen Wünsche des Baumeigentümers wurden ihm verwehrt.

Insoweit hat das Gericht also eigentlich nur den Gesetzestext wiederholt. Alles andere konnte es - mangels vorliegender Beweise - nicht beurteilen.

Nachbarn, einigt euch lieber über solche Streitigkeiten, bevor ihr euch in jahrelange - und meist wiederum keine Seite wirklich zufrieden stellende - Rechtsstreitigkeiten begebt.
  • Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 15.06.2011, Aktenzeichen: 4 U 240/09

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09.12.2011

Yes, o2 can!

Vergleichende Werbung, das ist noch nicht so lange in Deutschland erlaubt. Man kannte die (zumeist lustigen) Spots eher aus den USA und aus Sendungen wie WWW (die Witzigsten Werbespots der Welt).

Die Deutsche Telekom hat es dann auch mal versucht.

Lustig war die Werbung, spielte sie doch mit den vereinzelten Problemen, die der Konkurrent o2 in Sachen Datenverbindungen zu haben schien. Und so schaltete man auf der Webseite wir-sind-einzelfall.de, die versuchte, das Ausmaß der vereinzelten Probleme zu bestimmen, Werbung mit dem Slogan "o2 can´t do" und Fragen wie "Lieber o2-Kunde, was nützt Ihnen ein günstiger Tarif, wenn Sie keinen Empfang haben?" Dabei spielte die Telekom auf den wohlbekannten Werbeclaim "o2 can do" der Konkurrenz ab.

Nun sagt § 6 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), dass vergleichende Werbung grundsätzlich erlaubt ist - nicht jedoch, wenn
  • der Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt
    oder 
  • die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft werden.
Ob das auf diesen Fall zutrifft - zumal o2 ja selbst die Probleme offen zugibt - ist eine spannende Frage.

Diese Frage scheint ein Gericht jedoch zugunsten von o2 entschieden zu haben: Medienberichten zufolge gab es nämlich eine einstweilige Verfügung gegen die Telekom, nach der es dem rosa Riesen untersagt wurde, diese Werbung weiterhin zu schalten. Die Telekom hat die Werbung auch offenbar eingestellt, hat aber denselben Medienberichten zufolge abgestritten, dass dies aus juristischen Gründen geschah.

Möglicherweise spielen dabei auch markenrechtliche Fragen eine Rolle, ist der Slogan "o2 can do" doch als Marke geschützt.Vielleicht kommen in den nächsten Tagen ja mehr Details ans Licht.

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08.12.2011

Der Teppich muss wohl fliegen können...

Spannende Geschichte:

Da möchte eine Frau einen Teppich verkaufen, wendet sich an ein Auktionshaus und lässt ihn schätzen: 900,- Euro stellt der Auktionator in Aussicht. Als der Teppich dann versteigert wird, freut sich die Frau: Denn statt der erwarteten 900,- Euro erlöst der Teppich über 19.000,- Euro.

Die Freude währt nicht lange: Kurze Zeit später findet sich der Teppich nämlich auf einer Versteigerung bei Christie’s in London wieder. Und der Zuschlag erfolgte dort bei der sagenhaften Summe von 7,2 Millionen Euro und gilt seitdem als teuerster Teppich der Welt (berichtet die FAZ).

Tja, und jetzt fordert die Frau Schadensersatz vom Auktionator. Der hätte sich das gute Stück genauer anschauen und hätte so auch erkennen müssen, um welchen Schatz es sich dabei handelte (immerhin war er sogar wohl in einem Standardwerk für Persische Teppiche abgebildet gewesen und habe sich in einem - jedenfalls für sein Alter von über 300 Jahren - sehr gutem Zustand befunden).

Haftet der denn für seine Einschätzung? Ein kniffliges Thema. Legt man dem Vertrag zwischen der Frau und dem Auktionator zugrunde, dass jene sich an ihn wandte, da er über Fachwissen verfügte - und war es für diesen weiter erkennbar, dass seine Auskunft für die Frau von erheblicher Bedeutung sein würde und sie sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen wollte? Ja, dann könnte man wohl eine entsprechende Pflichtverletzung bejahen.

Es scheint streitig zu sein, wie viel Zeit sich der Auktionator genommen hat, um den Teppich zu begutachten. Auf der anderen Seite: Muss ein "kleiner" Geschäftsmann das selbe Wissen aufbringen wie spezialisierte Fachleute bei Christie´s?

Fragen über Fragen, die jetzt das Landgericht Augsburg klären darf. Man darf gespannt sein...

[Update 27.01.2012]:
Die Klage wurde abgewiesen, das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, die Frau überlegt sich, Berufung einzulegen, weiß das manager-magazin.

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06.12.2011

U+C versteigern Filesharing-Forderungen in Höhe von 90 Millionen Euro

Nachdem die für die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen bekannte Kanzlei Urmann + Collegen (U + C) vor einigen Tagen zahlreiche Briefe losgeschickt hatte, in denen von (vermeintlichen) Filesharern jeweils 1.286,80 Euro an Anwaltskosten verlangt wurden, werden jetzt diese Forderungen versteigert.

Die Kanzlei heißt Interessenten für diese Forderungen auf der Seite auktion.urmann.com "willkommen zu unserer Onlineversteigerung von Forderungen in Höhe von insgesamt ca. 90 Mio. Euro" und geben dort auch eine erste Übersicht über das Bietverfahren. Bei den Forderungen handelt es sich nach Angaben der Kanzlei überwiegend um Forderungen aus Urheberrechtsverletzungen im Internet aus dem Bereich "adult entertainment".

Mir fehlen die Worte, heise online hat sie noch.


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05.12.2011

Da spielt mal wieder jemand mit der Scham der Leute...

...und das kurz vor Weihnachten.

Bei manchen - vorzugsweise - Männern trudeln derzeit Briefe ein, in denen eine Firma "Internet Content" aus Berlin 82,80 Euro verlangt für einen Testaccount bei artxxx.liveporn.be. Aha - künstlerische Erwaxxxeneninhalte also, und das noch live und aus Belgien. Wow, das hat man nicht alle Tage. Zudem wird noch großzügig angeboten, dass auch jetzt noch die Umwandlung des Testaccounts in eine Vollmitgliedschaft möglich sei. Und das kostenlos. Also, gegen dann 19,94 Euro monatlich, versteht sich. Abofalle?

Das Problem dabei ist, dass die Betroffenen Stein und Bein schwören, diese Seite niemals besucht zu haben. Es gibt sogar im Internet eine Frau, deren vor 10 Jahren verstorbener Opa eine Rechnung bekommen hat. Hmmm, da muss die Firma Internet Content aber mal die Qualität und Aktualität ihrer Daten überprüfen.

Was soll man nun machen, wenn einen derartige Weihnachtspost ereilt? Es ist wie in allen Fällen: Zur Sicherheit sollte man sich aus allen zur Verfügung stehenden juristischen Gründen von dem vermeintlichen Vertrag lösen, also widerrufen, anfechten und kündigen. Wer sich das nicht zutraut, wendet sich an Verbraucherzentralen oder einen Anwalt (ich stehe natürlich gerne zur Verfügung). Und dann kann man getrost abwarten, was da kommen mag. Man darf gespannt sein, wie die Firma den Vertragsschluss beweisen wird.

Aber bis dahin wünsche ich erst einmal noch eine schöne Adventszeit.

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Kleiner Fehler, große Wirkung: Widerrufsbelehrung noch mit Verweis auf BGB-InfoV

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen werden immer wieder und immer noch abgemahnt. Kein Wunder, denn kaum jemand, der sich damit nicht hauptberuflich beschäftigt, kann hier den Überblick bewahren.

Dabei genügt schon ein kleiner Fehler, damit eine solche Abmahnung auch rechtmäßig ist - und damit für den Abgemahnten gerne recht teuer wird. Das zeigt ein kürzlich entschiedener Fall vor dem OLG Hamm:

Ein Internet-Autohändler hatte eine eigentlich in weiten Teilen korrekte Widerrufsbelehrung verwendet, hatte darin aber auf falsche Gesetzesparagraphen verwiesen. Anstatt die (aktuellen) Normen aus dem EGBGB zu zitieren, verwandte er in seiner Belehrung die (früher einmal gültigen) Paragraphen aus der BGB-InfoV.
Das Bundesjustizministerium* schreibt zu diesem Thema auf seiner Seite:
"Mit dem Gesetz zur [...] Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht [...] wurden die bislang in der [...] BGB-InfoV enthaltenen Regelungen über Informationspflichten [in das] EGBGB überführt. Bei weitgehend gleich bleibendem Inhalt erhalten die nun als Anlage 1 und Anlage 2 zu Artikel 246 EGBGB aufgeführten Muster für die Widerrufs- und die Rückgabebelehrung [...] ebenfalls Gesetzesrang."
Der Inhalt der beiden Vorschriften ist also auch nach Ansicht des Bundesjustizministeriums "weitgehend gleich" geblieben, einen großen Unterschied machte es also nicht, ob dieses oder jenes Gesetz genannt worden ist. Oder doch? Sollte dieser kleine Fehler schon ausreichend sein für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?

Ja, sagt das Gericht. Sinn und Zweck der Aufklärungspflichten sei, dass der dann informierte Verbraucher eine fundierte Entscheidung treffen könne. Und das sei bei der Angabe von falschen Gesetzesparagraphen eben nicht mehr möglich:
"Auch wenn "nur" falsche Normen angegeben werden, wird die beabsichtigte Überprüfung eines Verbrauchers im Hinblick auf seine Rechte in der konkreten Situation erschwert. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass sich ein Verbraucher dann, wenn er die in der Belehrung genannten Paragraphen gar nicht findet, verunsichern lassen könnte und dadurch gegebenenfalls von der Geltendmachung seines Widerrufsrechts abhalten lässt. Dies gilt auch für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher [...]. Denn sind die richtigen Vorschriften nicht angegeben und somit für den Verbraucher nicht auffindbar, ist es durchaus denkbar, dass dieser die Berechtigung eines Widerrufs in Zweifel zieht und insofern kein Risiko eingehen will, dass sich aus seiner Sicht aus möglichen Folgen eines unberechtigten Widerrufs, wie z.B. Wertersatz- oder Schadensersatzansprüche, ergeben könnte."
Sie, werter Unternehmer, ebay-Verkäufer oder amazon-Händler, sollten sich also noch einmal genau die von Ihnen verwandten Texte anschauen, ob diese denn dem aktuellen Stand entsprechen.

Und Sie, verehrter Verbraucher, lesen sich doch bitte mal Art. 246 EGBGB durch - und sagen Sie mir dann, ob Sie genau wüssten, worüber man Sie denn nun wann aufklären muss und worüber nicht. 
  • Urteil des OLG Hamm vom 13.10.2011, Aktenzeichen: I-4 U 99/11

Ungelöste Rätsel:

*Ich frage mich nur, warum das Bundesjustizministerium auf seiner Homepage noch auf eine veraltete Version des Musters verlinkt: Im Text "Musterbelehrungen" finden sich zwei Links auf veraltete Versionen der Muster. Das Ministerium schreibt
"die nun als Anlage 1 und Anlage 2 zu Artikel 246 EGBGB aufgeführten Muster für die Widerrufs- und die Rückgabebelehrung (beide zuletzt geändert durch BGBl I 2011, S. 1600-1607)"
Ich habe die Links mal entfernt und nur farbig gekennzeichnet, um zu vermeiden, dass diese beiden veralteten Texte auch noch weiterverbreitet werden.
Immerhin ist der Hinweis auf die letzte Änderung richtig - aber ob das Ministerium hier in den Augen von Gerichten richtig aufgeklärt hätte? Wohl kaum - denn das ist mindestens verwirrend, was hier stattfindet!

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02.12.2011

Noch mehr Information für den Verbraucher, dazu schneller und günstiger

Aus einer Pressemitteilung des Bundesverbraucherministeriums:
"Das neue Verbraucherinformationsgesetz - ein wichtiger Schritt zur besseren Information der Bürger


Deutscher Bundestag verabschiedet Novelle des VIG


Der Deutsche Bundestag hat am Freitag die Novelle des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) verabschiedet. Damit wird das 2008 in Kraft getretene VIG deutlich verbessert. "Das neue Verbraucherinformationsgesetz schafft mehr Transparenz für die Bürger und verbessert auf allen Ebenen die Informationskultur der Behörden", sagte Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner. "Mit dem neuen VIG erhalten Verbraucher umfangreiche Rechte. Sie können künftig noch schneller, noch umfassender und noch günstiger informiert werden als bisher." Aigner betonte, das VIG sei ein klassisches Bürgergesetz: "Es ist ein Instrument für die Bürger, um bei konkreten Anliegen eine konkrete Auskunft zu bestimmten Produkten zu erhalten. Die Verbraucher können bei Behörden künftig noch leichter erfahren, wenn beispielsweise ein Lebensmittelhersteller in der Vergangenheit gegen Gesetze verstoßen hat oder die Hygiene-Vorschriften nicht eingehalten wurden. Ich möchte die Verbraucherinnen und Verbraucher ermuntern, ihre neuen Informationsrechte aktiv zu nutzen."


Die Novelle des Gesetzes ist das Ergebnis einer umfassenden wissenschaftsbasierten Evaluation, in die das Bundesverbraucherministerium auch Bürger, Verbände und Wirtschaft einbezogen hatte, um gemeinsam über Verbesserungsmöglichkeiten zu diskutieren. Knapp ein Jahr nach Abschluss der Evaluierungsphase ist der neue Gesetzentwurf nun im Bundestag verabschiedet worden. Aigner bezeichnete die Novelle bei ihrer Rede im Bundestag als "großen Erfolg". Die Neuregelung trage den Bedürfnissen vieler Seiten Rechnung. Bestehende Hemmschwellen für einen Antrag auf Information werden beseitigt, das Gesetz werde insgesamt "noch bürgerfreundlicher".


Der Anwendungsbereich des VIG wird außerdem deutlich ausgeweitet: In Zukunft können Verbraucherinnen und Verbraucher nicht nur – wie bisher – Informationen über Lebens- und Futtermittel und Bedarfsgegenstände wie Kleidung oder Spielwaren erhalten, sondern auch über technische Verbraucherprodukte wie Haushaltsgeräte oder Heimwerkerartikel. Kritik der Wirtschaft am neuen VIG wies Aigner zurück. Die Rechte der Unternehmen und insbesondere Betriebsgeheimnisse blieben bei Anfragen angemessen gewahrt. "Aber wenn Messergebnisse über unerwünschte Stoffe in Lebensmitteln vorliegen, haben Verbraucher ein Recht, dies zu erfahren." Geschäftsgeheimnisse wie etwa Rezepturen bleiben weiterhin geschützt. "Aber Dioxin-Werte sind kein Geschäftsgeheimnis. Auch hier gilt: Verbraucher haben ein Recht auf Information, ein Recht auf Wahrheit und Klarheit."


Die Novellierung ist auch Teil des Aktionsplans, mit dem die Konsequenzen aus dem Dioxinskandal Anfang 2011 gezogen werden. Durch die Ergänzung des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches werden die Behörden in Deutschland ohne Wenn und Aber verpflichtet, die vorliegenden Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung über alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen von sich aus aktiv zu veröffentlichen. Auch sonstige erhebliche bzw. wiederholte Rechtsverstöße zum Beispiel gegen Kennzeichnungs- und Hygienevorschriften sind in Zukunft zwingend zu veröffentlichen, wobei in allen Fällen grundsätzlich Anhörungen der Wirtschaftsbeteiligten vorgesehen sind.


Mit Hilfe des Verbraucherinformationsgesetzes können Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber Behörden eine konkrete Auskunft zu bestimmten Produkten oder verbraucherrelevanten Sachverhalten verlangen. Bereits bisher wurden 90 Prozent der Anfragen gebührenfrei beantwortet.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick 

  • Anwendungsbereich des VIG ausgeweitet

Mit Hilfe des novellierten Verbraucherinformationsgesetzes können Verbraucherinnen und Verbraucher nicht nur - wie bisher - Informationen über Lebens- und Futtermittel und Bedarfsgegenstände (Kleidung, Spielwaren, Reinigungsmittel) sowie Wein erhalten, sondern in Zukunft auch über technische Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheits-gesetzes. Darunter fallen zum Beispiel Informationen über Haushaltsgeräte, Möbel oder Heimwerkerartikel.
  • Noch schnellere und umfassendere Auskunft

Die Bürger können mit dem neuen VIG noch schneller, noch umfassender und noch günstiger informiert werden als bisher. Die Anhörungsverfahren bei der Beteiligung betroffener Wirtschaftsunternehmen und die Regelungen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden gestrafft und noch effizienter ausgestaltet. Während bisher verbindlich eine Frist zur schriftlichen Anhörung von einem Monat galt, können Anhörungen zukünftig auch kurzfristig und mündlich erfolgen. Bei Rechtsverstößen und in anderen besonders dringlichen Fällen kann von den zuständigen Behörden sogar ganz von einer Anhörung abgesehen werden. Künftig gibt es einen formlosen Informationsanspruch - auch eine Antragstellung durch E-Mail oder Telefon ist möglich.


Künftig müssen die amtlichen Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung bei allen Messergebnissen, die Grenzwerte, Höchstmengen oder Höchstgehalte betreffen, herausgegeben werden. Eine Berufung auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ist nicht mehr möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Grenzwerte überschritten worden sind oder nicht. Bei Rechtsverstößen wird zusätzlich klargestellt, dass die komplette Lieferkette offengelegt werden muss. Generell gilt ab jetzt: Ein Geheimnisschutz kommt nicht in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an einer Herausgabe der Information überwiegt. Klargestellt ist aber jetzt auch im Gesetz: Rezepturen und sonstiges exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen bleiben auch weiterhin geschützt.
  • Einfache Anfragen bundesweit kostenfrei

Bislang konnten für einfache Auskünfte bei Bundesbehörden Gebühren in Höhe von fünf bis 25 Euro sowie bei Auskünften, die einen erheblichen Mehraufwand beinhalteten, Gebühren von 30 bis 250 Euro erhoben werden. Auskünfte über Rechtsverstöße waren kostenfrei.


Künftig werden einfachere Anfragen mit einem Verwaltungsaufwand bis zu 250 Euro beziehungsweise alle Anfragen zu Rechtsverstößen mit einem Verwaltungsaufwand bis zu 1.000 Euro bundesweit einheitlich kostenfrei beantwortet. Über diese Freigrenzen hinaus gilt das Prinzip der Kostendeckung, das heißt unabhängig vom wirtschaftlichen Wert, den eine Auskunft zum Beispiel für Medien hat, muss lediglich der tatsächlich entstandene Verwaltungsaufwand ausgeglichen werden. Ermäßigungen bei Anfragen im öffentlichen Interesse sind grundsätzlich möglich. Kein Verbraucher muss aus Angst vor Kosten auf die Stellung einer Anfrage verzichten. Denn bei Überschreitung dieser Beträge ist vorab ein Kostenvoranschlag zu erstellen.

  • Aktive Veröffentlichung von Rechtsverstößen durch Grenzwertüberschreitungen


Mit dem Gesetzentwurf werden die notwendigen Konsequenzen aus dem Dioxinskandal Anfang des Jahres gezogen. Der Aktionsplan der Bundesregierung "Verbraucherschutz in der Futtermittelkette" sowie die gemeinsame Erklärung der Sonderkonferenz von Verbraucherschutz- und Agrarministern vom 18. Januar 2011 werden konsequent umgesetzt. Durch eine Ergänzung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches werden die Behörden in Zukunft verpflichtet, alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen zwingend zu veröffentlichen. Die veröffentlichten Daten müssen abgesichert sein: Deshalb darf eine Veröffentlichung nur erfolgen, wenn zwei unabhängige Analyseergebnisse akkreditierter Laboratorien vorliegen. Auch alle sonstigen Verstöße, zum Beispiel gegen Hygienevorschriften oder den Täuschungsschutz, werden in Zukunft veröffentlicht, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Bei der aktiven Veröffentlichung gilt: Betroffene Unternehmen sind grundsätzlich vorher anzuhören. Ausnahmen sind nur bei Gefahr im Verzug gestattet.
  • Weitere Informationen zum VIG

www.vig-wirkt.de - Die Internetseite zum Verbraucher-Informationsgesetz "
Quelle: Pressemitteilung des BMELV

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01.12.2011

Newsletter schweigt zum Thema Markenverletzung durch sponsored Links auf geparkten Domains

Als ich heute den Newsletter des Domainhändlers sedo.de erhielt, dachte ich mir, es würde etwas drinstehen zum Thema "Haftung für Markenverletzungen beim Vorhalten von 'sponsored Links' auf einer geparkten Domain".

Denn eine solche Haftung hält das Landgericht Stuttgart für möglich. Hintergrund ist, dass bei "geparkten" Internetdomains auf Wunsch des Domaininhabers Werbung angezeigt wird - bezahlte Links, eben. Dieses Angebot nutzen viele, denn so ein bisschen Kleingeld hat ja jeder gern. Und das Parken selbst bietet sedo.de ja sogar kostenlos an. Das Problem ist, dass die Domain-Inhaber in der Regel keinen Einfluss darauf haben, welche Anzeigen, welche bezahlten Links auf ihrer Seite erscheint (wohl aber haben sie natürlich in der Hand, ob der Domainname selbst einem Markennamen ähnelt - was im zugrunde liegenden Fall wohl so war*). Wenn dann durch diese Links ein Markenrecht verletzt wird, haftet der Inhaber der Domain. Denn durch das "Sponsoring", also durch die Bezahlung, die für die Verlinkung gezahlt wird, wird das Ganze geschäftlich - und der Inhaber kann somit für Markenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen werden, vgl. das "im geschäftlichen Verkehr" in § 14 Absatz 2 MarkenG.


Das Gericht hat in seinem - sehr kurzen und ohne Begründung ausgestatteten - Beschluss vom 11.11.2011, Aktenzeichen: 17 O 706/11, gesagt, es werde dem betroffenen Domaininhaber
"untersagt, unter der Internetdomains [sic!] ... werbefinanzierte Links zu den Themen ... bereit zu halten und/oder bereithalten zu lassen."
Streitwert dieser Sache war immerhin 75.000,- Euro. Da muss man lange eine Domain parken, um diese Summe (bzw. auch nur die daraus resultierenden Prozesskosten) gesponsort zu bekommen...

Okay, es war nur ein Landgericht, es war nur ein Beschluss in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, aber als ich den Newsletter von sedo.de bekam und las "Ankündigung: Änderung in der Parking Policy - Ihre Parkingeinnahmen können betroffen sein", hätte ich ob der obigen aktuellen Geschichte etwas anderes als den dann mitgeteilten Inhalt erwartet. Ach ja, bevor ich es vergesse: Natürlich gibt es noch andere Domain-Park-Services, die auch von dieser Entscheidung betroffen sein könnten, aber der genannte Dienst sedo.de ist halt der (jedenfalls mir) bekannteste...

*Mein Dank für die Hintergrundinformationen geht an den Kollegen Prof. Dr. Ralf Kitzberger.

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Das Ende der EULA? Verbraucherzentrale geht gegen altehrwürdige Software-Lizenzbestimmungen vor.

Von "altehrwürdig" zu sprechen im Bezug auf Software fällt ja schon einigermaßen schwer. Nicht so aber im jetzt vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) losgetretenen Rechtsstreit:

Es geht um ein Computerspiel, nämlich Battlefield 3. Dessen Hersteller, Electronic Arts (EA), wurde vom vzbv jetzt abgemahnt. Weil den Kunden diverse Informationen zum Spiel nicht oder erst zu spät gegeben würden. So fehle die Aufklärung darüber, dass zum Spielen eine dauerhafte Internetverbindung und auch die Einrichtung eines Nutzerkontos nötig sei. Die so erlangten Daten wolle das Unternehmen dann wohl auch - ohne zusätzliche Einwilligung - zu Werbezwecken nutzen. Auch müsse der User eine Software "Origin" installieren, von der nicht klar sei, welche Funktion diese auf dem PC eigentlich habe.

So weit, so üblich. Diese Konstellation dürfte bei zahlreichen Spielen vorliegen, die jetzt in der Vorweihnachtszeit vermutlich in großer Zahl über die Theken gehen.

Besonders spannend finde ich aber, dass der vzbv jetzt endlich einmal eine lang schon umstrittene und bislang noch nicht gelöste Frage klären will:
"Der vzbv beanstandet außerdem die gängige Praxis, nach der eine Zustimmung zu den Lizenzvereinbarungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst erfolgt, wenn der Kunde das Spiel auf seinem Rechner installiert. Das ist nach Auffassung des vzbv zu spät, denn nach deutschem Recht müsse dies bereits beim Abschluss eines Vertrages erfolgen. Nur so sei gewährleistet, dass die Nutzer sich vor Vertragsschluss über problematische Klauseln informieren können."
Und tatsächlich findet sich doch im deutschen Recht der § 305 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine Regelung zur Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag - denn nichts anderes sind diese Lizenzbedingungen: AGB!
"(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. [...]
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
  1. die andere Vertragspartei ausdrücklich [...] auf sie hinweist
    und
  2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise [...] von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. [...]"
"Bei Abschluss eines Vertrags" oder "bei Vertragsschluss" heißt eben: Dann, wenn die Software über den Ladentisch geht. Aber wann wird der geneigte User über seine Rechte und vor allen Dingen Pflichten aufgeklärt? Erst wenn er die Software installiert und sich plötzlich einem laaaangen Text gegenüber sieht, den er normalerweise nicht durchliest, sondern mit einem Häkchen und einem "Akzeptieren" wegklickt.

Dieses Vorgehen ist mittlerweile schon so normal, dass kaum jemand sich darüber aufregt. Und doch: Liest man sich die Texte wirklich einmal durch, und, glauben Sie mir, das ist nicht einmal für einen Juristen ein Spaziergang, dann sieht man doch, dass dort die ein oder andere Überraschung lauert. So willigt man beispielsweise ein, dass die IP-und MAC-Adresse an Electronic Arts nicht nur übermittelt werden, sondern dass diese und weitere personenbezogene Daten mit technischen Informationen über das System und die genutzte Hardware zusammen geführt wird. Die Daten werden dann auch - mit "Zustimmung" des Nutzers in den USA und/oder in Kanada gespeichert.

Ob das so mit § 3a BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) vereinbar ist, der da mit "Datenvermeidung und Datensparsamkeit" überschrieben ist...?!

Es bleibt zu hoffen, dass dieser Streit über altehrwürdige Themen gerichtlich geklärt werden wird. Und spannend wird sein, wie die Softwarehersteller hierauf dann reagieren werden bzw. werden reagieren müssen.

*Ach ja, für alle die, die bei EULA eher an UHU denken: Das bedeutet "End User License Agreement" und stellt den Endbenutzer-Lizenzvertrag dar. Mehr dazu bei Wikipedia.

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