"das Amtsgericht Düsseldorf [...] eindeutig mit Urteil vom 13.10.2011 (Az.: 40 C 8543/11) zu Gunsten der GWE GmbH entschieden"habe. Ich hatte darüber schon in meinem Beitrag "Aaargh! Jetzt gewinnt diese Branchenbuchfirma auch noch in Düsseldorf!" geschrieben.
Ganz so eindeutig scheint die Sache aber selbst am Amtsgericht Düsseldorf nicht zu sein, denn wie sonst wäre das aktuelle Urteil vom 23.11.2011, Az.: 42 C 11568/11 zu erklären, in dem dasselbe Gericht (freilich eine andere Abteilung) sehr deutliche Worte zu dieser Art von Geschäft findet (Hervorhebungen von mir):
"Die Übersendung des Schreibens vom 3. Februar 2011 erfüllt den Tatbestand der arglistigen Täuschung, da aus ihm nicht hinreichend hervorgeht, dass es sich um ein Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt. Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Form des Schreibens den Anschein erweckt, es würde sich bei der angepriesenen Eintragung um eine amtliche Eintragung handeln. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift des Schreibens mit den Worten "Gewerbeauskunft-Zentrale". Unter einer Gewerbeauskunft versteht man üblicherweise eine solche, die bei einem entsprechenden Amt eingeholt wird. Dass es sich bei dem Schreiben um ein Angebot auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt, geht aus dem Schreiben nicht ausreichend deutlich hervor. Lediglich in dem eingerahmten Teil des Schreibens taucht beiläufig das Wort "Angebot" auf. Das von der Beklagten erwünschte Entgelt ist verdeckt aufgeführt in der Beschreibung der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen. Erst am Ende des äußerst klein geschriebenen Textes wird in der rechten Spalte an einer Stelle, an der ein durchschnittlicher Betrachter des Lesens bereits müde ist, in einem obiter dictum* mitgeteilt, dass es sich um ein "behördenunabhängiges" Angebot handelt und durch die Unterzeichnung des Schreibens der Basiseintrag verbindlich für zwei Jahr bestellt wird. Einem durchschnittlichen Leser wird durch diese Gestaltung des Schreibens die Rechtsverbindlichkeit, die mit der Rücksendung des ausgefüllten Formulars einhergeht, verschleiert. Dies erfüllt den Tatbestand der Täuschung.Es wird übrigens auch noch häufig behauptet, Gerichtsstand sei Düsseldorf, denn so sei es vertraglich vereinbart worden. Schaut man aber mal in die AGB hinein, die üblicherweise auf der Rückseite des Formulars abgedruckt sind, sieht man, dass im Laufe der Zeit immer mal wieder andere Gerichte als Gerichtsstand vereinbart wurden.
Die Beklagte handelte dabei auch ersichtlich arglistig, da die Art der Gestaltung des Schreibens ersichtlich den Sinn hat, Adressaten zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen, den sie bei Kenntnis der wahren Folgen gar nicht abschließen würden. Die arglistige Täuschung war vorliegend auch erkennbar ursächlich für den Vertragsschluss."
Lassen Sie sich also nicht einschüchtern, weder von der GWE noch von der DDI.
*das bedeutet "nebenbei angemerkt"; im Originaltext steht fälschlicherweise "orbiter dictum"
Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...
...stellen Sie sie mir doch einfach:Sebastian Dosch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Fon: 06221 8713-400
E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext





0 Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Ich freue mich über Ihre Kommentare. Bitte halten Sie sich aber an die Netiquette - keine Beleidigungen, keine Beschimpfungen, keine rassistischen, sexistischen oder sonstwie diskriminierenden Äußerungen, bitte. Ich behalte mir vor, Kommentare zu kürzen oder zu löschen und weise darauf hin, dass die in Kommentaren geäußerten Ansichten nicht unbedingt meinen entsprechen.