11.01.2012

Herr B. feiert den Abofallen-"Endsieg in Österreich"

Die Content4U GmbH, die zum Beispiel die Seite download-service.de betreibt, hat das Oberlandesgericht Wien überzeugt, dass die Seite (jedenfalls nach österreichischem Recht) rechtskonform ist: Der Verbraucher, der auf die Seite käme, werde nicht über die Kosten der angebotenen Dienstleistung in die Irre geführt. Michael Burat bejubelt das in seinem Blog* als "Endsieg in Österreich". Naja.

Das (österreichische) Gericht sagt zum der Internetseite:
"Vielmehr wird jeder Verbraucher, der diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchte, vor der Abgabe seiner Vertragserklärung drei Mal auf das geschuldete Entgelt hingewiesen. Entgegen der Argumentation des Klägers und des Erstgerichts geschieht dies nicht "versteckt", sondern in einer für den durchschnittlich aufmerksamen Betrachter klaren und leicht verständlichen Weise. Zwar können die Programme, auf die sich die von der Beklagten bereitgestellten Hyperlinks beziehen, an anderen Stellen des Internet kostenlos heruntergeladen werden, doch ist es der Beklagten deshalb nicht verwehrt, für ihre Dienstleistungen ein Entgelt zu verrechnen."
Dabei sieht auch das Gericht, dass der Kostenhinweis zwar auf der Startseite deutlich umrahmt und mit Fettschrift auf die Kosten hinweist. Das gelte jedoch nicht für die darauf folgende Unterseite:
"Klickt man auf der Startseite auf das Feld "Anmelden", so gelangt man auf die Anmeldeseite [...], die in ihrem oberen rechten Viertel ein umrahmtes Feld mit folgendem Text aufweist:
"Vertragsinformationen
Durch Drücken des Buttons entstehen Ihnen Kosten von 96 Euro inkl. MwSt pro Jahr (12 Monate zu je 8 Euro). Vertragslaufzeit 2 Jahre. Folgende Inhalte erhalten Sie im Memberbereich!"
Obwohl dieses Feld – anders als das zuvor erwähnte – optisch nicht besonders hervorgehoben wird, ist es nach Auffassung des erkennenden Senats auch bei flüchtiger Betrachtung der Seite nicht zu übersehen."

Das ist doch komisch: Diejenige Seite, bei der es auf die Informationen ankommt, stellt die Informationen weniger deutlich dar als die Startseite. Ein Schelm, wer sich Böses dabei denkt.

Denn typischerweise wird der an einem Download Interessierte diese Startseite gar nicht erst sehen. Nach meiner Erfahrung suchen die Leute im Internet nach kostenlosen Programmen, bekommen dann von Google oder Bing einen Link auf download-service.de präsentiert - allerdings nicht auf die Startseite, sondern auf eine Unterseite. Und auf dieser ist der Hinweis, wie beschrieben, ja vielleicht sichtbar, aber eben nicht so deutlich wie auf der Startseite.

Das scheint im eigentlichen Prozess keine Rolle gespielt zu haben. Insgesamt wundere ich mich über die dürren Worte im Urteil, das vom österreichischen Verein für Konsumenteninformation erstritten wurde und das wohl eine Art Wettbewerbsverfahren war. Die entscheidenden Normen jedenfalls fanden sich in § 5 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz (Österreich) und in § 5c Absatz 1 Nr. 3 Konsumentenschutzgesetz (Österreich).

Danach sind Preise sind "so auszuzeichnen, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann" und darüber hinaus muss der Verbraucher "rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über folgende Informationen verfügen: [...] 3. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern". Das sah das Gericht im vorliegenden Fall als gegeben an.

Müssen jetzt alle zahlen, die von der Content4u GmbH eine Rechnung bekommen? In meinen Augen: Nein! Zum einen ist das Urteil in Österreich ergangen, nicht in Deutschland. Die Auswirkungen dieser Rechtsprechung sind eher als gering einzuschätzen. Und ansonsten gilt das, was ich schon unter "Ach, all diese Zivilurteile..." geschrieben habe:

Lassen Sie sich nicht unterkriegen. Lassen Sie sich im Zweifel aber auch von sachkundiger Seite helfen, damit nicht noch mehr solcher Urteile veröffentlicht werden.

*Wer den Eintrag im Blog von Herrn B. lesen möchte, kann die folgende Internetadresse kopieren und in die Adresszeile des Browsers eingeben. Dort findet sich auch das Urteil als Download.
http://www.savonarola.org/2012/01/10/content4u-gmbh-endsieg-in-osterreich-oberlandesgericht-wien-hebt-vorinstanz-auf/


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...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

1 Kommentare:

  1. Musste der Herr unbedingt das Wort "Endsieg" benutzen. Ich assoziiere mit dem Wort nur die Durchhaltepropaganda der Nationalsozialisten als sowieso schon alles verloren war. Honni soit qui mal y pense.

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