Eine Vodafone-Kundin buchte einen DSL-Anschluss namens "Vodafone-Internet 6.000", das ihr eine Download-Rate von bis zu 6.144 Kbps und eine Upload-Rate von bis zu 640 Kbps versprach. In der Leistungsbeschreibung zu diesem Tarif wurde die Bandbreite mit "von 2.049 bis 6.114 Kbps" angegeben. Einige Tage nach ihrer Bestellung erhielt die Kundin einen Brief, in der ihr ein Anschluss namens "Vodafone-Internet 2.000" bestätigt wurde. Mit dieser langsamen Geschwindigkeit wollte sich die Kundin jedoch nicht zufrieden geben und kündigte den Vertrag.
Vodafone wollte die Kündigung nicht hinnehmen und berief sich auf ihre AGB, in denen Folgendes geregelt war:
"Sollte Vodafone-Internet mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten."Der Verbraucherzentrale Bundesverband wurde auf diesen Fall aufmerksam und mahnte Vodafone daraufhin ab. Weil Vodafone die Klausel nicht ändern wollte, kam es schließlich zum Gerichtsverfahren.
Und das LG Düsseldorf stellte fest, dass diese Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung gegen das Gesetz verstößt. Denn es benachteilige den Verbraucher zum einen unangemessen, wenn dieser statt des bestellten Tarifs einen Tarif mit geringerer Bandbreite erhalte. Vodafone dürfe nicht davon ausgehen, dass der Verbraucher wenn schon nicht den schnelleren, dann aber wenigstens den langsameren Anschluss bestellen möchte.
Die Begründung hierfür ist etwas sehr juristisch - das können, müssen Sie aber nicht lesen:Fazit: Die Klausel ist ungültig, worauf sich der Kunde dann auch im Falle eines Falles berufen kann.
Es gibt zwei Möglichkeiten, den Sachverhalt juristisch zu bewerten: Entweder soll der Vertrag erst mit der Bestätigung des 2.000-er-Anschlusses zustande kommen, oder der Vertrag über den 6.000-er-Anschluss soll nachträglich von Vodafone abgeändert werden können. Beide rechtlich denkbaren Möglichkeiten verstoßen jedoch gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
1.) Ein Vertrag besteht aus Angebot und Annahme, die übereinstimmen müssen. Nun kann man entweder davon ausgehen, dass das Angebot von der Kundin stammte, die sagt: "Ich will einen 6.000-er-Anschluss". Die Annahme erfolgte durch Vodafone, allerdings lautete diese "6.000-er-Anschluss geht nicht, nehmen Sie doch einen 2.000-er". Eine Annahme unter Einschränkungen oder sonstigen Änderungen ist eben keine Annahme des Antrags (und damit der Vertragsschluss), sondern müsse gemäß § 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot (nämlich eines 2.000-er-Anschlusses) angesehen werden, das der Verbraucher dann wiederum annehmen könne. Die AGB weichen aber von dieser gesetzlichen Regelung zu Ungunsten des Verbrauchers ab, was gegen § 307 Abs. 1 S. 2 sowie Abs. 2 Nr. 1 BGB verstieße.
2.) Oder man geht davon aus, dass der Vertrag zunächst über einen 6.000-er-Anschluss getroffen wurde, dann aber im bereits laufenden Vertrag durch Vodafone einseitig abgeändert wurde. Das wiederum verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB , denn diese Regelung ist für den Verbraucher nicht zumutbar: Er kann nicht einmal erkennen, wann und unter welchen Bedingungen der Anschluss "nicht zur Verfügung stehen" könnte.
Doch das Gericht hatte noch zwei weitere Klauseln zu bewerten.
Die Klausel
"Mein Vertragspartner kann mir Text- oder Bildmitteilungen an mein Telefon (sowie meine E-Mail- und Postadresse) zukommen lassen."verstößt gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), nach dem bei Werbung eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegen müsse. Da die Klausel aber weder über ein Ankreuzfeld noch über eine separate Unterschriftslinie verfüge, könne man nicht davon ausgehen, dass mit der Unterschrift unter den Vertrag auch ein Einverständnis mit dieser Werbe-Klausel gegeben werden solle.
Und die Klausel
"Das Vertragsverhältnis kommt zustande, sobald mir Vodafone diesen Auftrag bestätigt."verstößt gegen § 308 Nr. 1 BGB, nach der unbestimmte Annahmefristen verboten seien. Dieser Fall sei hier aber gegeben, da das Zustandekommen des Vertrages allein von der Bestätigung durch die Beklagte abhängig gemacht werde.
Wie gesagt, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, doch schon jetzt ein guter Schritt in Richtung besserer Verbraucherschutz.
Das Urteil (hier der Volltext via vzbv) ist übrigens auch deswegen lesenswert, weil es in für Juristen erstaunlich technischen Worten erklärt, was eigentlich nach einer Bestellung eines DSL-Anschlusses passiert, warum die Anbieter die Dienste der Telekom brauchen, in der Regel nicht sofort sagen können, welche Bandbreite zur Verfügung gestellt werden kann und woran das liegt.
Auszug:
Eine verbindliche Aussage zur Bandbreitenverfügbarkeit kann die Beklagte (Vodafone, AnmdRed), ebenso wie die übrigen Festnetzanbieter, nur nach der vorstehend dargestellten Mitwirkung der Telekom treffen. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Telekom können von der Voranfrage bis zur tatsächlichen Bereitstellung des Zugangs durch die Telekom bis zu 13 Werktage vergehen.
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Das ist ja wohl eine Ungeheuerlichkeit, die keiner weiteren Überprüfung bedarf. Das so ein schwerer Rechtsverstoß überhaupt 10 Jahre halten konnte?
AntwortenLöschen"Sollte der von mir gewünschte "Porsche" nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket mit dem darin enthaltenen "Opel" erhalten."
"Sollte der von mir gewünschte "Porsche" nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket mit dem darin enthaltenen "Opel" erhalten."
AntwortenLöschenWas ist dabei? Wenn das ein Kunde erklärt, selbst schuld!
Mal eine Frage, wielange hat Vodafone denn noch Zeit in Revision zu gehen, bzw. wann wird das Urteil reechtskräftig ? Ich frage weil mich dieses Problem auch trifft. Ich hatte über 2 Jahre eine 6000er Leitung und durch Überbelegung können Sie mir nur noch 2000er Störungsfrei liefern. Das bringt mir nur gar nix.
AntwortenLöschenDanke vorab.