08.02.2012

Doch, Pornos sind urheberrechtlich geschützt!

Heute berichten diverse Medien von einer Klage in den USA, in der überprüft werden soll, ob Pornofilme eigentlich urheberrechtlich geschützt sind.

Bitte beachten Sie dabei: Das hat keine Auswirkungen auf Deutschland, wie auch immer der Rechtsstreit ausgehen mag. Denn hierzulande sind derartige pornographische Filme durchaus geschützt und dürfen daher nicht einfach so - beispielsweise per Filesharing - kopiert oder veröffentlicht werden. In Deutschland sind auch solche Werke urheberrechtlich geschützt:

Das sieht beispielsweise das Landgericht Magdeburg in seinem Urteil vom 11.05.2011, Aktenzeichen: 7 O 1337/10 so, wenn es ausführt:
"Bei dem streitgegenständlichen Film handelt es sich um ein geschütztes Werk i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG. Ungeachtet der künstlerischen Qualität oder moralischer Berechtigung derartiger Werke ist der streitgegenständliche Film zumindest nach den Grundsätzen der so genannten kleinen Münze schutzfähig."
Und für die Filme „Meine geile Nachbarin“ und „Gina deckt auf 9" hatte bereits das Oberlandesgericht Köln
mit Urteil vom 25.03.2011, Aktenzeichen: 6 U 87/10, festgestellt:
"Den beiden Filmen kann trotz ihres pornografischen ein Urheberrechtsschutz nicht abgesprochen werden. Gemäß § 95 UrhG begründen auch bloße Bildfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, ausschließliche Nutzungsrechte aus § 94 Abs. 1 UrhG, bei deren Verletzung Auskunftsansprüche aus § 101 UrhG in Betracht kommen."
Also: Lassen Sie sich nicht verführen von den aktuellen Pressemeldungen. Auch Pornos - genauso wie urheberrechtlich geschützte Musik, Filme und Hörbücher - dürfen nicht per Filesharing geteilt oder auf Seiten wie kino.to veröffentlicht werden!

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

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