Also, wenn Sie jetzt in ein Bettengeschäft gehen, ein Wasserbett kaufen und es sich dann anders überlegen, haben Sie in der Regel Pech gehabt. Wenn kein Mangel vorliegt (das Bett z.B. ein Loch hat), braucht der Händler das Bett nicht wieder zurück zu nehmen.
Anders im Online-Handel: Hier haben Sie von Gesetzes wegen ein Widerrufsrecht, das Ihnen 14 Tage lang zusteht. Dabei ist es egal, aus welchem Grund Sie vom Kaufvertrag Abstand nehmen möchten. Sie sollen quasi die Möglichkeit haben, die Ware wie im Geschäft vor Ort prüfen zu können. Nun ist natürlich nicht immer klar, wie weit die Prüfung denn gehen darf. Dürfen Sie das Wasserbett also mit Wasser befüllen, eine Nacht darauf schlafen und es dann dennoch wieder zurück geben?
Ja, das dürfen Sie. Das hat sogar der Bundesgerichtshof (BGH), also das höchste deutsche Zivilgericht, entschieden (Urteil vom 03.11.2010, Aktenzeichen: VIII ZR 337/09). Hier hatte sich ein Händler nämlich geweigert, dem Bettenkäufer die vollen Kosten zu erstatten: Statt 1.265,- Euro wollte er den Käufer mit 258,- Euro abspeisen - so viel war die noch wiederverwendbare Heizung des Bettes wert. Der Verkäufer hatte damit argumentiert, dass der Käufer das Bett ja schon genutzt - nämlich mit Wasser befüllt - hatte. So sei das Bett nicht mehr als neu zu verkaufen. Und darauf hatte er schon bei der Bestellung hingewiesen:
"Im Hinblick auf die o.g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbetts regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist."Das Gericht sah diese Klausel jedoch als rechtswidrig an. Der Käufer muss zwar auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung Wertersatz leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Das gelte aber dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen sei. Der BGH war aber der Meinung, dass der Käufer das Bett aufstellen und mit Wasser befüllen durfte - sonst sei eine Prüfung wie im Bettengeschäft ja nicht möglich. Der Verkäufer musste also dem Käufer auch die restlichen 1.007,- Euro erstatten.
Das heißt für die hoffnungsvollen LIDL-Wasserbett-Käufer, dass sie sich zwar bei der Nutzung des Bettes in Acht nehmen sollten: Mutwillige Beschädigungen oder auch ein Gebrauch, der über die Prüfung hinaus geht, müsste sich LIDL beispielsweise nicht gefallen lassen. Aber Wasser darf man schon in das Bett einfüllen. Ein Widerruf ist dadurch jedenfalls nicht ausgeschlossen.
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Wie immer überholt fernöstliche Wahrheit die profane deutsche Rechtskunst:
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Ich fürchte nur, das würde bei der Rückgabe dann doch einige Schwierigkeiten machen...
Löschencepag:
AntwortenLöschenIm Wasserbett werde ich seekrank.
Bei den Kommentierungen dieses Urteils, wird immer gerne übersehen, dass praktisch jedes seriöse stationäre Wasserbetten-Geschäft einen Umtausch zumindest der Matraze anbietet. Es dauert einfach eine Zeit, bis man weiss ob man in einem Wasserbett gut schlafen kann.
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