08.03.2012

Internet-Auto-Börsen und die CO2-Effizienzklasse (Abmahnung)

Einige Anbieter von Neuwagen haben ein Schreiben des Verein "Verband Sozialer Wettbewerb e.V." erhalten, in dem sie aufgefordert werden,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr neue Personenkraftwagen mit der Angabe der Motorisierung und/oder als bestimmtes Fahrzeugmodell in elektronischer Form anzubieten, ohne die CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV bei der Beschreibung des Fahrzeugmodells anzugeben;
und bei Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,- Euro zu zahlen. Weiterhin werden Aufwendungen für die Rechtsverfolgung in Höhe von 166,60 Euro verlangt.

Was regelt die Pkw-EnVKV (Pkw-Energieverbrauchskennzei­chen­verordnung) eigentlich?
  • Nach § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV haben Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, dabei Angaben über die CO2-Emissionen nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen.

  • Nach § 5 Pkw-EnVKV haben Händler, die Werbeschriften verwenden, sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffen­den Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden. Dies gilt entsprechend für in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial. Die Angaben müssen nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4 erfolgen.

  • Und nach Anlage 4 Abschnitt II Nr. 4 Pkw-EnVKV über in elektronischer Form verbreitetes Werbe­material muss derjenige, der als Händler Fahrzeugmodelle im Internet ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet (virtueller Verkaufsraum), die CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung bei der Beschreibung des Fahrzeugmodells angeben und einen Hinweis auf die Internet­adresse beizufügen, unter welcher der Leitfaden über den Kraftstoff­verbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch abgerufen werden kann; der Händler kann in Bezug auf die grafische Darstellung auf die entsprechenden Internetseiten des Herstel­lers hinweisen. Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein. Es ist sicherzustellen, dass die CO2-Effizienzklassen einschließlich der grafischen Darstellungen dem Benutzer spätestens in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in welchem er ein Fahrzeugmo­dell ausgewählt oder eine Konfiguration abgeschlossen hat.
Was wir schon von Kühlschränken, Waschmaschinen und Energiesparlampen kennen, gibt es nun auch für Autos - die schöne Pfeildarstellung für´s ökologische Gewissen

Der "virtuelle Verkaufsraum"

Springender Punkt in dieser Vorschrift ist der Begriff „virtueller Verkaufsraum“. Nur wenn die Darstellung bei mobile.de, webauto.de, autoscout24.de oder anderen Online-Autobörsen einen virtuellen Verkaufsraum abbilden würde, müsste die Grafik mit der CO2-Effizienzklasse beim Fahrzeug angegeben werden.

Dies würde - den Gedanken zu Ende gedacht - dazu führen, dass im Grunde genommen bereits bei Anzeige der Trefferliste die Grafik angezeigt werden müsste. Da die derzeitigen Internet-Autobörsen nur ein Foto in der Trefferliste erlauben, müsste anstelle des Fahrzeugs die Grafik mit der Effizienzklasse angezeigt werden, um dem Gesetzeswortlaut gerecht zu werden. Das würde dann ziemlich langweilig aussehen, nämlich in etwa so:



Die führenden Automobil-Börsen bieten derzeit nach meiner Kenntnis die Möglichkeit der Anzeige der Effizienzklassengrafik in der Trefferliste neben dem Bild des zu verkaufenden Fahrzeugs nicht an. Die Grafik kann jedoch als eines von mehreren Fahrzeug-Bildern mit eingebunden werden - allerdings dann eben erst auf der Seite, auf der das Fahrzeug ausführlich beschrieben wird.

Aber müssen die Nutzer von Online-Autobörsen diese Vorschriften überhaupt beachten?

Nach der Gesetzesbegründung sollen erfasst werden Konfigurationsmodelle und virtuelle Ausstel­lungsräume, in welchen der Verbraucher bereits konkrete Vergleiche und Auswahlentscheidungen trifft, nicht hingegen Online-Prospekte oder Informationen auf den Internetseiten der Hersteller, die einer kon­kreten Auswahlentscheidung des Verbrauchers vorgelagert sind und sich damit von Konfi­gura­tionsmo­del­len unterscheiden. Die Angabe der Effizienzklasse ist damit auf Werbemaßnahmen im virtuellen Ver­kaufsraum beschränkt, in welchem der Verbraucher mittels interaktiver Elemente die Möglichkeit der Inaugenscheinnahme eines nach seinen Vorstellungen konfigurierten Pkw-Modells besitzt.

Nach dieser Definition sprechen einige Punkte für, einige gegen einen „virtuellen Verkaufsraum“:
  • Konfiguration ist nicht Konfiguration
    Zwar gibt es tatsächlich eine Art „Konfigurator“ - man kann bei der Suche nach einem Fahrzeug z.B. die Farbe, Klimaanlage, Navigations­system, Wegfahrsperre oder ähnliche technische Details auswählen. Bei zusätzlicher Auswahl des Kriteriums „Neuwagen“ führt diese Auswahl jedoch in den meisten Fällen dazu, dass keine oder nur sehr wenige Treffer angezeigt werden.

    Auch fehlen typische Konfigu­ra­tionsmöglichkeiten wie Musikanlage, Servolenkung, Tagfahr­licht, Sitzheizung etc. Und die hersteller­typischen Farbbezeichnungen (Carbonschwarz, Saphirschwarz, Citrinschwarz – um nur einige Schwarz­töne bei BMW zu nennen) sucht man in der Konfiguration vergebens.

    Die angebotene Konfiguration ist also nur eine vorläufige, nicht vollständige. Der Kunde wird diverse Wünsche zunächst anfragen müssen - ob zu diesem Zeitpunkt schon die Kaufentscheidung getroffen wurde oder dies nur eine vorgelagerte Information darstellt, ist derzeit nicht geklärt.
  • Direktkauf nicht möglich

    Ein direkter Kauf aus den Autobörsen heraus ist nicht möglich: An­ders als bei ebay.de oder amazon.de ist bei den führenden Autobörsen ein Direktkauf nicht möglich – immer ist eine Kontaktaufnahme zum Händler oder Anbieter nötig, um den Kauf abzu­schließen. Es geht also mehr um eine Information des Interessenten, der dann unter mehreren Angeboten wählen kann – aber eben auch noch wählen muss.

In meinen Augen überwiegen somit die Punkte, die eher für einen Online-Prospekt als für einen „virtuellen Verkaufsraum“ sprechen, so dass die Angabe der Effizienzklasse nicht nötig wäre. Doch wer will sich schon auf eine diesbezügliche gerichtliche Streitigkeit einlassen? Die Deutsche Energie-Agentur hält sich zum Thema bedeckt und wiederholt im Großen und Ganzen nur das, was schon in der Gesetzesbegründung (pdf) steht.

Nach Angaben des Vereins "Verband Sozialer Wettbewerb" gibt es auch bereits gerichtliche Entscheidungen zum Thema - das Landgericht Ulm hat demnach wohl schon ein entsprechendes Urteil erlassen, das mir allerdings derzeit noch nicht bekannt ist.

Fazit

Es spricht also einiges für, aber auch einiges gegen die Verpflichtung, die Effizienzklasse samt Grafik bei Internet-Autobörsen einbinden zu müssen. Letztlich werden wohl die Gerichte entscheiden müssen. Sollten Sie jedoch ein solches Schreiben erhalten haben, lassen Sie sich am besten beraten, um auf dieser Informationsgrundlage dann die für Sie beste Entscheidung treffen zu können.

Update:

Mit Urteil vom 21.02.2012, Aktenzeichen: 31 O 44/12, hat das Landgericht Köln entschieden, dass die Online-Autobörse autoscout24 kein „virtueller Verkaufsraum“ im Sinne der Pkw-EnVKV ist:
"Ein 'virtueller Verkaufsraum' ist nur gegeben, wenn eine Konfiguration eines konkreten Fahrzeugmodells im Internet stattfindet, nicht wenn der Interessent beim Autokauf seine Suche im Internet mittels der Angabe bestimmter Suchkriterien einschränken kann."
Mit dieser Entscheidung wurde eine einstweilige Verfügung des Verbands Sozialer Wettbewerb zurückgewiesen. Das bedeutet aber keine Entwarnung, da es nach Angaben der Innung des Kfz-Handwerks Osnabrück weitere Urteile anderer Landgerichte gibt, die genau entgegengesetzt geurteilt haben:
  • Landgericht München I, Urteil vom 27.01.2012, Aktenzeichen: 1 HK O 1763/12
  • Landgericht Ulm, Urteil vom 24.02.2012, Aktenzeichen: 11 O 10/12
Bis eine höchstrichterliche Entscheidung gefallen ist, wird diese Unsicherheit weiter bestehen bleiben.

Übrigens gibt es nach Meldung von Mandanten mittlerweile auch erste Abmahnungen durch Autohändler, die nicht mit dem Verband Sozialer Wettbewerb zusammen hängen. Bei derartigen Trittbrettfahrern gilt es, doppelte Vorsicht walten zu lassen - wenden Sie sich im Zweifel an Ihren Anwalt.

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

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