29.02.2012

Filesharing, IP-Adress-Auskunft und das OLG Köln (mal wieder)

Das OLG Köln hat sich mal wieder zum Thema Filesharing, genauer: zum urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG geäußert - und die Ansicht vertreten, dass es bereits eine Verletzung in gewerblichem Maß darstellen könne, ein einzelnes urheberrechtliches Werk in einer Internettauschbörse anzubieten (Beschluss vom 23.01.2012, Aktenzeichen 6 W 13/12).

Aber: 

Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch hänge davon ab, dass die Urheberrechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß erreiche. Diese Voraussetzung sei geschaffen worden, um den Auskunftsanspruch auf schwerwiegende Eingriffe zu beschränken und um so den betroffenen Anschlussinhaber nicht übermäßig zu beeinträchtigen.

Das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung sei insbesondere dann gegeben, wenn es sich entweder um ein besonders wertvolles Werk handele (vgl. Senatsbeschluss vom 03.11.2008, Aktenzeichen 6 W 136/08, betreffend ein 499,- Euro teures Computerprogramm für professionelle Anwender) oder wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht werde.
"Im Streitfall ist das Landgericht auf Grund der vorgetragenen Verkaufszahlen davon ausgegangen, dass sich die wirtschaftliche Vermarktung des in Rede stehenden Computerspiels bereits nach weniger als einem halben Jahr, jedenfalls aber nach knapp einem Jahr und damit zur Zeit der geltend gemachten Rechtsverletzungen als im Wesentli­chen abgeschlossen darstellte."
Ähnlich hatte das Gericht bereits Ende 2010 entschieden, als es sagte: "Der Auskunftsanspruch wird [...] nur solange gewährt, bis die wirtschaftliche Verwertung im Wesentlichen abgeschlossen ist." (siehe hier, wo ich auch ausführlicher zum Thema urheberrechtlicher Auskunftsanspruch geschrieben habe).

Die Rechtsbeschwerde wurde aufgrund anderer Auffassung insbesondere des OLG München zugelassen, so dass sich vielleicht endlich auch der Bundesgerichtshof zum Thema äußern können wird. Es bleibt somit spannend.

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28.02.2012

ACTA-Petition beim Europäischen Parlament eingereicht

Rund 2,5 Millionen Bürgerinnen und Bürger aus nahezu allen Staaten der Welt haben eine Petition an das Europäische Parlament unterzeichnet und damit ihren Unwillen gegen ACTA ausgedrückt. Die Petition fordert die Europa-Abgeordneten auf, "zu einem offenen und freien Internet zu stehen und die Ratifizierung des Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) zu verweigern."

Die Vorsitzende des Petitionsausschusses, Eminia Mazzoni (EVP, Italien), zeigte sich beeindruckt. "Eine Petition zu erhalten, die von über zwei Millionen Menschen unterstützt wird, erhöht die Verantwortung, den Bürgerinnen und Bürgern zuzuhören und ihnen einen Platz zu bieten, von dem aus sie sich gegenüber den Europäischen Institutionen Gehör verschaffen können."

Die Petition, die in Namen der Organisation Avaaz von Alex Wilks, Pascal Vollenweider und Anne Agius überreicht wurde, wird nun vom Petitionsausschuss in seiner nächsten Sitzung am 19.-20. März 2012 auf Zulässigkeit geprüft, das heißt, ob sie in den Rahmen der EU Kompetenzen fällt. Anschließend wird der Petitionsausschuss Debatten mit allen Beteiligten führen, also mit den Petenten, der EU-Kommission und anderen Interessensvereinigungen.

Die Vorsitzende des Petitionsausschusses, Eminia Mazzoni, hat in den vergangenen Wochen nicht nur Post von ACTA-Gegnern, sondern auch von Befürwortern erhalten. Darunter waren auch Briefe von der International Confederation of Societies of Authors and Composers (also Vereinigungen von Urheberrechts-Inhabern), die ACTA als gut und als notwendig für den Schutz des geistigen Eigentums halten.

Das Europäische Parlament hat just begonnen, ACTA zu prüfen. Es sichert dabei einen transparenten und nachvollziehbaren Prüfprozess für das internationale Abkommen zu, das Produktpiraterie und Urheberechtsverletzungen im Internet eindämmen soll. Alle Beratungen und Abstimmungen werden per Web-Stream zugänglich sein. Am Mittwoch, 29. Februar 2012, wird der federführende Handelsausschuss erstmals über ACTA beraten (ab ca. 17 Uhr).

Weitere Informationen zu ACTA im Europäischen Parlament finden Sie hier:
 Quelle: www.europarl.europa.eu

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23.02.2012

Schweigeminute gegen Rechtsextremismus: 23.02.2012, 12 Uhr

Gemeinsamer Aufruf der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum Gedenken an die Opfer rechtsextremistischer Gewalt

Die von rechtsextremistischen Gewalttätern verübten Morde, Raubüberfälle und Anschläge erfüllen die Menschen in Deutschland mit Abscheu und Entsetzen. Wir trauern um die Opfer. Unser Mitgefühl gilt den Familien und Freunden, die geliebte Menschen verloren haben. Wir sind tief betroffen, dass nach den Erfahrungen der nationalsozialistischen Diktatur in Deutschland diese entsetzlichen Verbrechen geschehen konnten.

Arbeitgeber und Gewerkschaften treten gemeinsam ein für ein Deutschland, in dem Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus keinen Platz haben.

In den Unternehmen in Deutschland ist zwischen den Beschäftigten ethnische und kulturelle Vielfalt gelebte Realität. Die Betriebe geben zahlreiche Beispiele für erfolgreiche Integration, Respekt und Toleranz. Wir stehen daher gemeinsam in der Pflicht, rechtsextremem Gedankengut entschieden entgegenzutreten.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände rufen die Menschen in Deutschland dazu auf, am Donnerstag, 23. Februar 2012, um 12.00 Uhr für eine Schweigeminute in ihrer Arbeit innezuhalten. Dies geschieht zeitgleich mit dem zentralen Staatsakt der Verfassungsorgane des Bundes für die Opfer rechtsextremistischer Gewalt.

Im stillen Gedenken an die Opfer soll ein kraftvolles Zeichen gesetzt werden:
  • ein Zeichen der Trauer und des Mitgefühls mit den Opfern, ihren Familien und Freunden, 
  • ein Zeichen der Verurteilung von Fremdenhass, Rassismus und rechtsextremer Gewalt, 
  • ein Zeichen für die Vielfalt und Offenheit Deutschlands.
Schweigeminute:
Donnerstag, 23. Februar 2012, um 12.00 Uhr

Quelle: http://www.dgb.de/presse/++co++01b16a38-518f-11e1-754e-00188b4dc422

22.02.2012

"Petrus Egidius K. Mobile App" - buchen Sie die 19,95 Euro zurück!

Wieder mal ein guter Grund, warum man seine Mobilfunk- und Telefonrechnung, aber eben auch seine Kontoauszüge immer genau überprüfen sollte: Wie das Branchenmedium golem.de berichtet, hat ein Betrüger zwischen dem 14.02. und 17.02.2012 per Lastschrift jeweils 19,95 Euro von 85.000 Bankkonten abbuchen lassen - ohne dass etwas bestellt worden war. Sie können diese unerlaubten Abbuchungen an dem Vermerk "Mobile App" und dem Verwendungszweck "Petrus Egidius K. Mobile App" erkennen.

Lassen Sie das Geld zurückbuchen - das ist ohne Weiteres und ohne Angabe von Gründen im Zeitraum von mindestens sechs Wochen möglich.

Sollte Ihnen ein solcher fehlerhafter Betrag auf Ihrer Telefonrechnung oder Handyrechnung auffallen, so war es bislang recht schwierig, diese Kosten zurückzufordern. Das lag daran, dass die Handy- und Telefonanbieter häufig nur das Inkasso für Drittfirmen (Drittanbieter) übernommen hatten und bei Rückbuchungen schnell mit der Sperrung des Anschlusses drohten.

Dem hat mittlerweile das Landgericht München I mit Beschluss vom 06.10.2011, Aktenzeichen: 37 O 21210/11 einen Riegel vorgeschoben. Eine Telefongesellschaft darf danach Kunden nicht einfach das Telefon sperren, wenn diese einen Teil der Telefonrechnung nicht bezahlen, weil sie ihn für unberechtigt halten. Diese einstweilige Verfügung erging auf Antrag der Verbraucherzentrale Hamburg und ist für die Verbraucher ein echter Fortschritt!

Lesen Sie zu dem Thema auch meinen Artikel über die so genannte Drittanbietersperre.

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Warum liest DHL eigentlich nicht, was ich schreibe?

Es ist wirklich zum Davonlaufen.

Jetzt mache ich mir schon die Mühe und informiere die DHL darüber, dass eine gut gemachte Spam-E-Mail (auf Deutsch und ohne Rechtschreibfehler) mich erreicht hat, in der ich aufgefordert wurde, einem Link zu folgen und dort eine Sicherheitsüberprüfung zu machen. Ich bekomme oft solchen Packstation-Spam und informiere den Anbieter DHL nicht in jedem Fall, weil ich weiß, dass DHL von solchen E-Mails ohnehin weiß. Diese E-Mail war nur etwas "besonders" (siehe unten) und außerdem wunderte es mich, dass auf der Homepage der DHL Packstation ein veralteter Sicherheitshinweis stand (und auch heute noch steht). Da ist nämlich noch zu lesen:
"Zur Zeit sind Phishing-Mails im Umlauf, die den Anschein erwecken von DHL zu stammen und mit dem DHL Adventsgewinnspiel sowie einem Weihnachtspaket werben. [...]" 
Weihnachten. Aha. Es ist jetzt Ende Februar.

Ich schrieb also an die DHL, es wäre wahrscheinlich sinnvoll, diesen Hinweis zu aktualisieren, um die Sicherheit so noch etwas zu erhöhen. (Gerade weil ich weiß, dass sogar solche Sicherheitshinweise von Spammern missbraucht werden.)

Und was bekomme ich als Antwort? Eine Standard-E-Mail, in der ich gebeten werde, den Anhang (welchen Anhang?) nicht zu öffnen und die Mail zu löschen und dass keine Möglichkeit bestünde, das Auftreten bzw. die Verbreitung derartiger Mails zu unterbinden.

Warum liest bei solchen Unternehmen eigentlich keiner die E-Mails durch? Es wäre schön, wenn hier statt Maschinen Menschen eingesetzt würden. Ich kann mir vorstellen, dass die mir zugesandte Antwort als Antwort auf viele E-Mails passen würde. Aber auf meine passte sie eben nicht.

Das war jedenfalls das letzte Mal, dass ich die DHL auf eine Unstimmigkeit in ihrem Internetauftritt hingewiesen habe.

Das "Seltsame" an dieser E-Mail war übrigens, dass die darin enthaltene Link-Adresse auch im Text-Format korrekt umgesetzt wurde: Ich empfange E-Mails nämlich zur Sicherheit im Text-Format und  bekomme so im E-Mail-Text die "angebliche" Adresse gefolgt von der "tatsächlichen" Adresse präsentiert. Das war hier nicht der Fall: Nur die "angebliche" Adresse wurde angezeigt - und die lautete auf www.packstation.de/.... So war ich mir zunächst nicht sicher, ob die E-Mail echt war oder nicht. Erst die HTML-Version brachte die Auflösung: der Link führte in Wirklichkeit auf eine Phishing-Seite. Wie die Spammer diesen Trick hinbekommen haben, ist mir noch nicht klar. Aber er zeigte mir mal wieder, wie hoch die Sicherheit der Text-E-Mails ist.


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16.02.2012

Belgische GEMA scheitert erneut mit Forderung nach präventiver Überwachung des Internetverkehrs

Und wieder ist SABAM gescheitert - die belgische GEMA, eine Verwertungsgesellschaft, die Autoren, Komponisten und Herausgeber musikalischer Werke vertritt. Sie verlangte von dem Betreiber eines sozialen Netzwerks, der Netlog NV, ihre Nutzer zu überwachen - so sollten Urheberrechtsverstöße verhindert werden. Netlog NV hätte also jeden Upload, jedes Posting ihrer Nutzer auf eine mögliche Urheberrechtsverletzung untersuchen müssen.

Diesem Ansinnen gab der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt eine klare Absage - übrigens zum zweiten Mal (damals ging es nicht um den Anbieter eines sozialen Netzwerks, sondern um den belgischen Internetprovider Scarlet Extended SA, von dem eine ähnliche Überwachung gefordert worden war, Urteil vom 24.11.2011 in der Rechtssache C-70/10 Scarlet Extended SA / Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs SCRL (SABAM)):
"Der Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet kann nicht gezwungen werden, ein generelles, alle Nutzer dieses Netzwerks erfassendes Filtersystem einzurichten, um die unzulässige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke zu verhindern

Eine solche Pflicht würde sowohl gegen das Verbot verstoßen, einem solchen Anbieter eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, als auch das Erfordernis nicht beachten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Urheberrecht einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten
."
Dem Ansinnen auf präventive Überwachung machte das Gericht erneut den Garaus:
"Fest steht auch, dass die Einführung dieses Filtersystems bedeuten würde, dass der Hosting-Anbieter zum einen unter sämtlichen Dateien, die von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeichert werden, die Dateien ermittelt, die Werke enthalten können, an denen Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums Rechte zu haben behaupten. Zum anderen müsste der Hosting-Anbieter sodann ermitteln, welche dieser Dateien in unzulässiger Weise gespeichert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, und schließlich müsste er die Zurverfügungstellung von Dateien, die er als unzulässig eingestuft hat, blockieren.

Eine solche präventive Überwachung würde eine aktive Beobachtung der von den Nutzern bei dem Betreiber des sozialen Netzwerks gespeicherten Dateien erfordern. Daraus folgt, dass das Filtersystem den Betreiber zu einer allgemeinen Überwachung der bei ihm gespeicherten Informationen verpflichten würde, was nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verboten ist.
"
Wenn der EuGH weiterhin so nachvollziehbar und wirklichkeitsnah urteilt, gehe ich davon aus, dass eine Solange-III-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch ein wenig auf sich warten lassen wird.

Hier die Pressemeldung (pdf) des Gerichts und der Volltext der Entscheidung.

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15.02.2012

Das Online-Branchenbuch und der Horizont des durchschnittlichen Gewerbetreibenden

Das nenne ich mal eine freundliche Aufklärung!

Die business direct partner - bdp gmbh aus Schaffhausen, Betreiberin solch illustrer Online-Branchenbücher wie stadtauskunft.info, stadtinformation.de und gewerbeauskunft.com, hat ja bekanntlich gelegentlich Probleme mit ihren Kunden. Die behaupten nämlich, sie hätten beim Ausfüllen des Online-Branchenbuch-Eintragungs-Formulars nicht gesehen, dass der Eintrag etwas kostet. Dabei steht der Preis doch ganz ausdrücklich auf dem Formular - vielleicht ein bisschen klein und unauffällig, aber doch sichtbar links unten, unter der eindeutigen Überschrift:
Leistungsübersicht/Eintragsformat
Die Serviceauskunft umfasst Name, Branche, Strasse, PLZ, Ort und Land. Suchfunktion über Ihren Namen, PLZ und Ort zzgl. der Kontaktdaten, Telefon, Fax, Email und Internet, sowie Zusatzangaben. Der Servicebeitrag für alle Leistungen während des gesamten, oben genannten Erscheinungszeitraums beträgt mtl. netto 35.00 EUR Die Aktualisierung Ihrer Daten erfolgt einmal/Jahr.
[Schreibfehler wurden aus dem Formular übernommen, AnmdRed]
Und da die BDP GmbH ihren Kunden ja wohlgesonnen ist, hat sie ob der gelegentlichen Verwirrung über ihre dann für viele überraschend zugesandten Rechnungen natürlich reagiert. Hat sie den Preishinweis auf dem Formular deutlicher gestaltet? Nein, natürlich nicht. Sie hat einen klärenden Zusatz in ihre AGB aufgenommen. Da steht nämlich unter IV. der schöne Satz:
"[...] Da in den letzten Jahren die obergerichtliche Rechtsprechung die Anforderungen an den Horizont eines durchschnittlichen Gewerbetreibenden kontinuierlich gesenkt hat, möchten wir in aller Deutlichkeit und in Worten den zu zahlenden und aufaddierten Jahresbetrag in Euro ausdrücklich benennen: Netto vierhundertzwanzig und Brutto vierhundertneunundneunzig und achtzig."
Das nenne ich fürsorglich, oder nicht?

Sollten Sie eine Rechnung dieser Firma erhalten, können Sie sich gerne an mich wenden. Ich prüfe gerne für Sie, ob Sie diese zahlen müssen oder nicht.

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14.02.2012

Das Ende der Branchenbuch-Abzocke? OLG Düsseldorf verbietet Irreführung!

Die Frankfurter Rundschau meldet in Sachen Gewerbeauskunft-Zentrale der Firma GWE Wirtschaftsinformationsges. mbH:
"Das Düsseldorfer Oberlandesgericht hat die Methoden der bundesweit operierenden „Gewerbeauskunfts-Zentrale“ als irreführend verboten. „Das Geschäftsmodell operiert damit, Dinge dunkel zu halten“, sagte der Vorsitzende Richter Prof. Wilhelm Berneke am Dienstag. Das Gericht ließ keine Revision zu (Az.: I-20 U 100/11)."
Das ist zwar nur ein wettbewerbsrechtliches Verfahren (hier ein Bericht zur Vorinstanz), dürfte aber in meinen Augen genug Munition bieten, um sich gegen die Forderungen der Firma durchzusetzen.

Die Gewerbeauskunft-Zentrale lässt derzeit verstärkt durch das Inkassobüro DDI - Deutsche Direkt Inkasso GmbH aus Köln "fällige" Beträge einfordern. Lassen Sie sich nicht darauf ein, sondern wehren Sie sich. Gerne können Sie mich diesbezüglich kontaktieren.

Hier der Beitrag beim Deutschen Verband gegen Wirtschaftskriminalität, der das Verfahren ins Rollen gebracht hatte.

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Verbraucherzentralen, Abmahn-Abzocke und die journalistische Ungenauigkeit der Dinge

Es sind diese kleinen Ungenauigkeiten, die mich nerven. Da gibt es eine dpa-Meldung, die derzeit von vielen Medien veröffentlicht wird. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) möchte im Namen der Verbraucher die grassierende "Abmahn-Abzocke im Urheberrecht verhindern". Löblich.

Grundsätzlich ist das auch alles korrekt, was in dem Artikel steht, nämlich
  • dass § 97a Abs. 2 UrhG, der regelt, dass "in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" höchstens 100,- Euro Anwaltskosten zu erstatten seien, leider nicht den erwünschten Effekt hatte;
  • dass Rechteinhaber und Anwälte Abmahnungen als lukratives Geschäftsmodell entdeckt haben;
  • dass Internetprovider nicht zu Hilfssheriffs gemacht werden dürfen, die ihre Kunden ausspähen;
  • dass sich Rechteinhaber für ihre Klagen künftig nicht mehr die Gerichte aussuchen können sollen, die in der Praxis häufig zu ihren Gunsten entschieden haben ("fliegender Gerichtsstand")
Im Grunde also alles korrekt.

Fehler 1:
Es geht um den Upload, nicht um den Download!

Aber da steht er auch wieder, der Satz:
"Bislang verlangten Anwälte und Rechteinhaber von Anwendern, die eine Software, ein Video oder ein Musikstück unerlaubt aus dem Netz geladen haben, häufig Abmahnsummen von deutlich über 1.000 Euro."
Nein, denn es geht nicht darum, dass die geschützten Werke aus dem Netz geladen wurden. Es geht nämlich vielmehr darum, dass diese Werke im Netz angeboten wurden - wer eine Tauschbörsensoftware verwendet, lädt nämlich eben gerade nicht nur etwas herunter, sondern bietet es zeitgleich schon wieder an. Das ist auch der einer der wesentlichen Unterschiede zu den kino.to-Nutzern (siehe die Meldung von gestern), die eben "nur" konsumieren und nicht auch gleichzeitig zu Anbietern werden. Zwar ist der Download beim Filesharing ebenfalls urheberrechtswidrig und damit straf- und abmahnbar. Doch wer sich die Abmahnbriefe genau durchliest wird merken, es geht dabei nicht um den Down-, sondern um den Upload.

Fehler 2:
Die 100-Euro-Deckelung gilt nur für die Anwalts-, nicht für die Abmahnkosten!

Es stimmt darüber hinaus auch nicht, dass "die erste Abmahnung maximal 100 Euro für die Verbraucher kosten" dürfe. Denn es geht, wie schon oben gesagt, nur um die Anwaltskosten, die gedeckelt sind. Weitere Kosten - zum Beispiel für die Ermittlung des Inhabers der betroffenen IP-Adresse - können darüber hinaus nämlich verlangt werden.

Fehler 3:
"außerhalb des geschäftlichen Verkehrs", nicht "in gewerblichem Ausmaß"

Und noch ein oft geschriebener Fehler: Im § 97a Abs. 2 UrhG steht gerade nicht, dass für die vollen Anwaltskosten ein "gewerbliches Ausmaß" erreicht sein müsse. Das nämlich steht nur in § 101 Abs. 1 UrhG, der den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch regelt. Vielmehr muss für die Deckelung der Kosten ein Handeln "außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" vorliegen. Das ist im juristischen Sinne durchaus ein Unterschied, wenn es auch für den Verbraucher letztlich leider aufs Selbe hinausläuft.

Fazit:
Besser spät als gar nicht, aber bitte genauer berichten!

Grundsätzlich begrüße ich den Vorstoß der Verbraucherzentralen - auch wenn er angesichts der mittlerweile ins siebte Jahr gehenden Abmahnwelle viel zu spät kommt. Dennoch würde ich mir bei der Berichterstattung etwas mehr Genauigkeit wünschen. Aber da kann man sich ja den Mund fusselig bloggen...

PS: Schön fand ich auch, dass beim vzbv auch auf den Grundsatz "nomen est omen" geachtet wird: Um die Tauschbörsenproblematik kümmert sich nämlich: Frau Tausch...

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13.02.2012

Die Filesharing-Jahresstatistik 2011 ist da.

Die Filesharing-Jahresstatistik 2011 ist da. Wieder einmal gibt es aktualisierte Zahlen über das, was sich so in deutschen Filesharing-Fällen tut. Die Zahlen wurden von Initiativen ermittelt, die sich gegen den "Abmahnwahn" wenden, das sind: Initiative Abmahnwahn-Dreipage, Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. und Inqnet GmbH (gulli.com). Auch wenn die Zahlen vielleicht nicht auf wissenschaftlichen Methoden beruhen, so lässt sich dennoch ein Trend erkennen. Hier eine Kurzzusammenfassung, hier die ausführliche Statistik (pdf).

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kino.to: Müssen Premium-Nutzer jetzt in den Knast?

Focus berichtet, viele Medien greifen die Meldung begierig auf:

Stillgelegte Raubkopie-Seiten Kino.to und Kinox.to -
...
Stillgelegte Raubkopie-Seiten Kino.to und Kinox.to: Kunden illegaler Filmportale droht Strafverfahren - weiter lesen auf FOCUS Online: http://www.focus.de/digital/internet/stillgelegte-raubkopie-seite-kino-to-und-kinox-to-nutzern-illegaler-filmportale-droht-strafverfahren_aid_713251.html -
Kunden illegaler Filmportale droht Strafverfahren
...
Stillgelegte Raubkopie-Seiten Kino.to und Kinox.to: Kunden illegaler Filmportale droht Strafverfahren - weiter lesen auf FOCUS Online: http://www.focus.de/digital/internet/stillgelegte-raubkopie-seite-kino-to-und-kinox-to-nutzern-illegaler-filmportale-droht-strafverfahren_aid_713251.html

Es soll um die Premium-Kunden gehen, die also für den werbefreien Genuss von Kinofilmen Geld an die Streaming-Portale gezahlt haben. Denn deren Daten wurden wohl auf den genutzten Servern gefunden.

Meine Meinung dazu? Ich kann dazu nur Douglas Adams zitieren:

Keine Panik!

Denn zum einen handelt es sich bei den Nutzern der Streaming-Seiten in der Regel um eher kleine Fische. Anders als beispielsweise beim Filesharing werden beim Streaming die Kinofilme von den Nutzern ja nur angeschaut, aber nicht in alle Welt hinaus geshared. Und es wird sich wohl zumeist auch nur um eher kleine Fische handeln, mit denen sich die Staatsanwaltschaft nicht gerne herumschlagen wird.

Außerdem ist noch lange nicht geklärt, ob Streaming eigentlich wirklich eine Verletzung von Urheberrechten darstellt - auch wenn das Amtsgericht Leipzig das vielleicht so sieht. Dass diese Meinung eines einzelnen Richters nicht unbedingt der Weisheit letzter Schluss ist, das hatte ich schon einmal kurz erläutert.

Es ist natürlich nicht völlig auszuschließen, dass strafrechtliche Schritte eingeleitet werden. Aber die Wahrscheinlichkeit ist eher gering. Sollte dennoch einmal morgens nette Polizeibeamte vor Ihrer Türe stehen und um eine Wohnungsführung bitten, melden Sie sich bei Ihrem Anwalt. Und halten Sie es mit Loriot: "...sagen Sie jetzt nichts..."

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Wasserbett bei LIDL: Kann ich es zurückgeben, wenn´s mir nicht gefällt?

Auf der Rückseite des neuesten LIDL-Prospekts wird für ein Wasserbett geworben, das man online bestellen kann. Ab 999,- Euro kann man sich den Spaß gönnen, steht da. Da wird sich manch einer vielleicht fragen, ob er das Bett bei Nichtgefallen "umtauschen" kann.

Also, wenn Sie jetzt in ein Bettengeschäft gehen, ein Wasserbett kaufen und es sich dann anders überlegen, haben Sie in der Regel Pech gehabt. Wenn kein Mangel vorliegt (das Bett z.B. ein Loch hat), braucht der Händler das Bett nicht wieder zurück zu nehmen.

Anders im Online-Handel: Hier haben Sie von Gesetzes wegen ein Widerrufsrecht, das Ihnen 14 Tage lang zusteht. Dabei ist es egal, aus welchem Grund Sie vom Kaufvertrag Abstand nehmen möchten. Sie sollen quasi die Möglichkeit haben, die Ware wie im Geschäft vor Ort prüfen zu können. Nun ist natürlich nicht immer klar, wie weit die Prüfung denn gehen darf. Dürfen Sie das Wasserbett also mit Wasser befüllen, eine Nacht darauf schlafen und es dann dennoch wieder zurück geben?

Ja, das dürfen Sie. Das hat sogar der Bundesgerichtshof (BGH), also das höchste deutsche Zivilgericht, entschieden (Urteil vom 03.11.2010, Aktenzeichen: VIII ZR 337/09). Hier hatte sich ein Händler nämlich geweigert, dem Bettenkäufer die vollen Kosten zu erstatten: Statt 1.265,- Euro wollte er den Käufer mit 258,- Euro abspeisen - so viel war die noch wiederverwendbare Heizung des Bettes wert. Der Verkäufer hatte damit argumentiert, dass der Käufer das Bett ja schon genutzt - nämlich mit Wasser befüllt - hatte. So sei das Bett nicht mehr als neu zu verkaufen. Und darauf hatte er schon bei der Bestellung hingewiesen:
"Im Hinblick auf die o.g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbetts regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist."
Das Gericht sah diese Klausel jedoch als rechtswidrig an. Der Käufer muss zwar auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung Wertersatz leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Das gelte aber dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen sei. Der BGH war aber der Meinung, dass der Käufer das Bett aufstellen und mit Wasser befüllen durfte - sonst sei eine Prüfung wie im Bettengeschäft ja nicht möglich. Der Verkäufer musste also dem Käufer auch die restlichen 1.007,- Euro erstatten.

Das heißt für die hoffnungsvollen LIDL-Wasserbett-Käufer, dass sie sich zwar bei der Nutzung des Bettes in Acht nehmen sollten: Mutwillige Beschädigungen oder auch ein Gebrauch, der über die Prüfung hinaus geht, müsste sich LIDL beispielsweise nicht gefallen lassen. Aber Wasser darf man schon in das Bett einfüllen. Ein Widerruf ist dadurch jedenfalls nicht ausgeschlossen.


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08.02.2012

Path, WhatsApp, Viber und die Datenschutzprobleme

Aufregung im BlätterTwitterwald: Huch, Path durchstöbert ungefragt Adressbücher von iPhone-Nutzern und lädt die auch noch auf (ogottogott) ausländische Server hoch. [Update 15.02.2012: Twitter macht das übrigens auch!]

Das ist doch längst bekannt und alter Kaffee: Zur Erinnerung nur ein kurzer Link auf einen Artikel von hyperland aus 05/2011, netzwertig aus 10/2011 und von mir selbst auch aus 10/2011.

Dass das alles natürlich nicht gerade datenschutzrechtskonform ist, dass insbesondere professionelle Anwender von SmartPhones (man denke an Anwälte, Journalisten, Geistliche und sonstige Nutzer, die vielleicht auf ihren Handys sensible Kontaktdaten gespeichert haben) aufpassen sollten - geschenkt. Aber die Nutzung ist halt einfach, bequem und angenehm. Da spielt der Datenschutz eben mal wieder eine untergeordnete Rolle.

Schade, eigentlich.

[Update 16.02.2012]
Apple hat mitgeteilt, dass es härter vorgehen wird gegen Unternehmen und App-Anbieter, die auf das Adressbuch ohne Einwilligung des Nutzers zugreifen. Wann genau das sein wird, ist noch unklar.

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Doch, Pornos sind urheberrechtlich geschützt!

Heute berichten diverse Medien von einer Klage in den USA, in der überprüft werden soll, ob Pornofilme eigentlich urheberrechtlich geschützt sind.

Bitte beachten Sie dabei: Das hat keine Auswirkungen auf Deutschland, wie auch immer der Rechtsstreit ausgehen mag. Denn hierzulande sind derartige pornographische Filme durchaus geschützt und dürfen daher nicht einfach so - beispielsweise per Filesharing - kopiert oder veröffentlicht werden. In Deutschland sind auch solche Werke urheberrechtlich geschützt:

Das sieht beispielsweise das Landgericht Magdeburg in seinem Urteil vom 11.05.2011, Aktenzeichen: 7 O 1337/10 so, wenn es ausführt:
"Bei dem streitgegenständlichen Film handelt es sich um ein geschütztes Werk i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG. Ungeachtet der künstlerischen Qualität oder moralischer Berechtigung derartiger Werke ist der streitgegenständliche Film zumindest nach den Grundsätzen der so genannten kleinen Münze schutzfähig."
Und für die Filme „Meine geile Nachbarin“ und „Gina deckt auf 9" hatte bereits das Oberlandesgericht Köln
mit Urteil vom 25.03.2011, Aktenzeichen: 6 U 87/10, festgestellt:
"Den beiden Filmen kann trotz ihres pornografischen ein Urheberrechtsschutz nicht abgesprochen werden. Gemäß § 95 UrhG begründen auch bloße Bildfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, ausschließliche Nutzungsrechte aus § 94 Abs. 1 UrhG, bei deren Verletzung Auskunftsansprüche aus § 101 UrhG in Betracht kommen."
Also: Lassen Sie sich nicht verführen von den aktuellen Pressemeldungen. Auch Pornos - genauso wie urheberrechtlich geschützte Musik, Filme und Hörbücher - dürfen nicht per Filesharing geteilt oder auf Seiten wie kino.to veröffentlicht werden!

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06.02.2012

Mobbing: Überweisung in eine Parallelklasse nach Facebook-Beleidigungen

Das Verwaltungsgericht Köln hatte einen dieser unappetitlichen Fälle von Cybermobbing und Mobbing zu beurteilen. In einem vorläufigen Verfahren (es ging also um den "schnellen", einstweiligen Rechtsschutz) hat es bestätigt, dass ein Schüler in eine Parallelklasse überwiesen werden darf, wenn er durch Mobbing und Cybermobbing aufgefallen ist.

Der Sachverhalt spricht eigentlich schon für sich:

So habe er eine Mitschülerin als "Hackfotze" bezeichnet. "Du bist fett", "schwul", "voll der Pisser" und "Pussy" mussten sich andere Mitschüler anhören. Und einen ebenfalls wegen Mobbings verfolgten Mitschülers sprach er zu: "Willkommen in unserem coolen Mobberclub". Bei Facebook und SchuelerVZ gab es ähnliche Äußerungen, auch einer "Gruppe gegen U." (in der Beiträge gegen den Mitschüler U. geschrieben wurden) gehörte er an.

Beweismittel waren zum einen anonymisierte Ausdrucke aus Facebook und SchuelerVZ, daneben dienstliche Erklärungen von Lehrern und des Schulleiters, denen sich Mitschüler anvertraut hatten. Teilweise hatte der Schüler auch Äußerungen eingeräumt und sich bei einem seiner Mitschüler entschuldigt.

Diese Beweismittel wertete das Verwaltungsgericht als ausreichend, um den Schüler vorläufig in eine andere Klasse zu versetzen:
"Unter Berücksichtigung der abgegebenen Dienstlichen Erklärungen spricht ferner viel dafür, dass das Fehlverhalten des Antragstellers - weit - über die passive Internetbeteiligung und ein/zwei beleidigende Äußerungen hinausging."
Und die Interessen des möglichen "Mobbers" wurden mit denen der "Gemobbten" abgewogen:
"Durch die Überweisung in die Parallelklasse ergeben sich für den Antragsteller [der "Mobber", AnmdRed] keine schulischen Nachteile, weil die Leistungsanforderungen in den Parallelklassen nach unwidersprochener und nachvollziehbarer Angabe des Antragsgegners eng aufeinander abgestimmt sind. Stellt sich dagegen heraus, dass das Verhalten des Antragsgegners in der Tragweite den Vorhaltungen entspricht, wäre ein Verbleib des Antragstellers in der Klasse mit Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte, die Gesundheit und die schulische Entwicklung der Mitschüler der Klasse unverantwortlich."
Das zeigt: Wenn Sie selbst oder Ihr Kind von Mobbing oder Cybermobbing betroffen sind, sichern Sie Beweise - drucken Sie Internetseiten aus, führen Sie Tagebuch, wenden Sie sich an Lehrer und Mitschüler, damit diese das Verhalten melden, konfrontieren Sie (unter Zeugen) auch denjenigen, der mobbt. Je mehr Beweise vorliegen, desto besser stehen die Chancen, dass etwas geschieht.
  • Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19.04.2011, Aktenzeichen: 10 L 488/11

Eine ähnliche Entscheidung hatte auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gefällt - hier ging es um den Unterrichtsausschluss, der im konkreten Fall aber nicht verhältnismäßig gewesen war (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2011, Aktenzeichen: 9 S 1056/11; siehe dazu meinen Bericht Cybermobbing ist nicht gleich Cybermobbing

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Sebastian Dosch

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Altbekanntes Online-Branchenbuch mit neuem Briefkopf. Mithilfe erbeten.

Die Firma GWE Wirtschaftsinformations GmbH aus Düsseldorf betreibt seit einiger Zeit das Online-Branchenbuch Gewerbeauskunft-Zentrale.de. Viele Mandanten sehen sich von der Firma arglistig getäuscht, weil deren als Formular gestaltetes Erstanschreiben sehr einem Behördenbrief ähnelt und nur am Rande mitteilt, dass es sich bei dem Schreiben um ein Vertragsangebot handelt und dass mit der Unterschrift ein Vertrag über 2 Jahre mit Kostenfolgen von weit über 1.000,- Euro geschlossen wird.

Ich habe hier im Blog schon oft darüber berichtet. Jetzt senden mir Mandanten Briefe (überschrieben mit Letzte Mahnung oder Letzte außergerichtliche Aufforderung zur Zahlung), die von Anfang 2012 datieren, und die voneinander abweichende Briefköpfe aufweisen. Statt der bislang verwendeten Überschrift
Gewerbeauskunft-Zentrale
- Erfassung gewerblicher Einträge -
heißt es nun auf einmal
Gewerbeauskunft-Zentrale.de
- Erfassung gewerblicher Einträge -
Mich würde doch interessieren, wie die derzeit verwendeten Erstschreiben/Formulare überschrieben sind. Wer vor Kurzem eines bekommen hat, das mit dem ".de"-Zusatz aufwarten kann, kann es mir gerne einmal einscannen und per E-Mail zusenden - Adresse steht unten.

Ich habe eine leichte Ahnung, warum es zur Umgestaltung kam, aber ganz sicher bin ich mir da noch nicht... Vielen Dank schon einmal für die Hilfe.

Aus Gewerbeauskunft-Zentrale...

...mach: Gewerbeauskunft-Zentrale.de



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03.02.2012

Louis-Vuitton-Artikel im Internet kaufen - das kann teuer werden...

...und das nicht nur, weil die Taschen, Portemonnaies und sonstigen Accessoires ohnehin schon, sagen wir mal, nicht preiswert sind. Sondern auch deswegen, weil im Internet eine Menge Plagiate und Replicas zu finden sind, die nicht den Segen der Markeninhaber haben.

So geschehen bei einer Dame, die unter der Vertrauen erweckend echt wirkenden Adresse www.louisvuittontaschenonline.com Lederwaren bestellt hat. Auf viele der angebotenen Artikel wurden 44% Rabatt gegeben - Sonderangebote, hieß es. Die Seite war dazu noch vorwiegend in Deutsch gehalten, wenn auch kein Impressum angegeben war. Verlangt wurde natürlich Vorkasse - und das waren auch bei 44% Rabatt immer noch einige Hundert Euro.

Erst ein Schreiben der GDSK...

Tatsächlich wurde auch Ware geliefert. Die bekam die Dame aber nie zu Gesicht. Denn zuerst kam ein Schreiben der GDSK (Gesellschaft der Schnellkuriere), in dem mitgeteilt wurde, dass sich die Sendung in vorübergehender Verwahrung bzw. Beschlagnahme beim Hauptzollamt in Frankfurt am Main - Flughafen befinde. Es bestünde, so ging aus einem beigefügten Formblatt hervor, der hinreichend begründete Verdacht, dass Markenrechte verletzt seien. Ebenfalls ging daraus hervor, dass Versender des Päckchens mitnichten Louis Vuitton persönlich, sondern vielmehr Chang Sha Kai Yuan Lu, Rong Hua Street 255, China sei.


Als die Dame "China" gelesen hatte, wurde ihr klar, dass sie wohl auf Markenpiraten hereingefallen war. Sie teilte der GDSK mit, sie möchte das Päckchen nicht annehmen und beantrage die Rücksendung.

So weit, so gut. Kosten bis dato: über 250,- Euro.

...dann ein Schreiben der Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner

Doch damit nicht genug. Wenige Tage später kam ein weiterer Brief, diesmal von der Anwaltskanzlei Preu Bohlig & Partner. Die schrieben, die Dame hätte Markenrechte der Louis Vuitton Malletier, Société Anonyme, Paris, Frankreich verletzt und machte daher folgende Ansprüche geltend:
  • Nach § 18 MarkenG (Markengesetz) sei ein Anspruch auf Vernichtung der Plagiate gegeben, dem die Dame zustimmen solle.
  • Zusätzlich wurde eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,- Euro gefordert, wobei auf Art. 9 Abs. 2a und c der Gemeinschaftsmarkenverordnung hingewiesen wurde.
  • Zuletzt sei die Dame auch verpflichtet, die Kosten des Grenzbeschlagnahmeverfahrens und die Anwaltskosten in Höhe von 200,- Euro zu erstatten. Hierfür wurde eine Anspruchsgrundlage allerdings nicht genannt (ebenso wenig wie die Aufschlüsselung der Kosten in Grenzbeschlagnahme- und Anwaltskosten).
Sollten die Kosten für den Einkaufs-Fehler nunmehr also auf 450,- Euro steigen? Nein, wie ein Blick ins Gesetz verrät. Denn sowohl das deutsche Markengesetz wie auch die europäische Gemeinschaftsmarkenverordnung verlangen ein Handeln "im geschäftlichen Verkehr". Und das lag eben im vorliegenden Fall nicht vor - die Dame wollte die Lederwaren zur eigenen Verwendung. Sprich: keine Zustimmung zur Vernichtung, keine Unterlassungserklärung, kein Vertragsstrafeversprechen, keine Kostenerstattung.

Das haben die dann auch gleich eingesehen und den Fall für erledigt erklärt.

Theoretisch könnte die Dame jetzt versuchen, das bereits nach China gezahlte Geld wieder zurück zu bekommen, aber ob das mit vertretbarem Aufwand durchzusetzen ist, ist mehr als fraglich.

Achtung:

Anders wäre die Sache natürlich, wenn die Ware zur Weiterveräußerung eingekauft oder beispielsweise auf ebay zum Verkauf angeboten worden wäre. Denn hier kann schnell ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegen. Eine klare Aussage, ab wann es geschäftlich wird und wie lange noch privates Handeln vorliegt, kann nur im Einzelfall getroffen werden. Das wissen diejenigen, die schon einmal Plagiate im Urlaub gekauft und dann beim Zoll "gefilzt" wurden. Wenn sich die Anzahl der Artikel noch in Grenzen hält, so dass davon ausgegangen werden kann, der Urlauber wolle diese nur für den privaten Gebrauch nach Deutschland einführen, dann kann der Zollbeamte auch mal ein Auge zudrücken. 

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02.02.2012

Anwaltverein nimmt Stellung zum neuen Telemediengesetz

Der Gesetzentwurf zur Novellierung des Telemediengesetzes (TMG), BR-Drucksache 156/11, Beschluss vom 17. Juni 2011 (pdf) soll den Datenschutz im Internet verbessern. Das zielt vor allen Dingen auf Internetangebote mit nutzergeneriertem Inhalt und auf die so genannten sozialen Netzwerke.

Der DeutscheAnwaltVerein (DAV) hat hierzu eine Stellungnahme abgegeben, deren Fazit so lautet:
"Um die Transparenz bei Preisgabe bzw. Erhebung persönlicher Daten in diesem Bereich zu erhöhen, sollen künftig bereits bei Erstellung des Nutzerkontos strengere datenschutzrechtliche Anforderungen für diese Anbieter gelten. Nach Auffassung des DAV bleibt fraglich, ob die angestrebte Zielsetzung des Gesetzentwurfs Erfolg haben kann, da viele der vornehmlich adressierten Anbieter von sozialen Netzwerken aus dem Ausland operieren und die angestrebten Regelungen lediglich für Deutschland gelten. Eine rein nationale Lösung dürfte auch einen Wettbewerbsnachteil für inländische Anbieter bedeuten und dem Wirtschaftsstandort Deutschland schaden. Es läge daher nahe, eine einheitliche, europäische Regelung zu schaffen, auch um die Vorschriften auf internationaler Ebene besser vereinheitlichen zu können."
(Hervorhebungen von mir)
Wer mag, kann hier die gesamte Stellungnahme des Informationsrechtsausschusses des DAV lesen.


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Verein gegen die Schere im Kopf

Blogger werden ist nicht schwer, Blogger sein dagegen sehr. Jedenfalls dann, wenn man plötzlich eine Abmahnung erhält oder vehement mit der rechtlichen Keule geschwungen wird. Neuestes Beispiel: xtranews vs. Jasper. Und in jüngerer Vergangenheit machten die Fälle regensburg-digital vs. Diözese Regensburg, Bürgerblick Passau vs. Schottdorf - oder der Fall des Blogs Störsignale, der innerhalb eines Jahres drei Anwaltsschreiben auf den Tisch bekam.

Verstehen Sie mich nicht falsch: Abmahnungen an sich sind nichts Schlechtes. Sie erlauben es, z.B. bei Wettbewerbsverstößen, falscher Berichterstattung oder Urheberrechtsverstößen schnell und ohne die Einschaltung von teuren Gerichten zum Ziel - nämlich zum Abschalten des Verstoßes - zu gelangen. In einem Schreiben wird der Verantwortliche auf seinen Verstoß hingewiesen und darum gebeten, dies in Zukunft zu unterlassen.

Die Krux dabei ist die Tatsache, dass dieses Schreiben häufig von Anwälten abgefasst wird, die sich hierfür dann fürstlich belohnen lassen. Und zahlen muss das dann zunächst einmal der Abgemahnte. Das ist schön und gut, sofern es sich denn überhaupt um einen Rechtsverstoß handelt. Denn das ist nicht in jedem Falle bewiesen. Der Grat zwischen Wahrheit und Lüge, zwischen Satire und Ehrverletzung, zwischen Schädigung und Förderung des Wettbewerbs ist oftmals sehr, sehr schmal. Und juristische Laien - die meisten Blogger zählen dazu - können hier kaum abschätzen, ob es Aussicht auf Erfolg hätte, sich zu wehren. Wollen sie das juristisch überprüfen lassen, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Und der, Sie ahnen es, arbeitet leider auch in aller Regel nicht kostenlos.

So wägt der Abgemahnte also ab:
  • Soll ich die Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben, die Kosten für einen Anwalt übernehmen, das Geschriebene löschen und in Zukunft besser aufpassen (was durchaus der berühmten Schere im Kopf nahe kommt)?
  • Oder soll ich mich wehren, einen zweiten Anwalt nehmen, und so die Möglichkeit haben, schadlos aus der Sache zu kommen? Das heißt aber im schlechtesten Fall, dass ich ebenfalls die Unterlassungserklärung unterschreiben, das Geschriebene löschen, in Zukunft besser aufpassen und noch die Kosten für den gegnerischen, meinen eigenen Anwalt und vielleicht sogar Gerichtskosten zahlen muss. 

Es gäbe eine einfache Lösung des Dilemmas: Derjenige, der abmahnt, macht das erst einmal ohne Anwalt und damit ohne Kosten. Oder er nimmt einen Anwalt und übernimmt auch die Kosten (ja, das gibt es wirklich!). Aber an diese nahe liegende und zumindest in den meisten Fällen risikolose Möglichkeit wird viel zu selten gedacht. Und oft wird dieses Dilemma auch ausgenutzt - dann nämlich, wenn mit der Abmahnung insbesondere privat geführter, "kleiner" Blogs eigentlich eine Zensur bezweckt wird.

Was kann man also tun, fragte sich auch der abmahngebeutelte Betreiber des Heddesheimblogs, Hardy Prothmann. Und möchte mit Gleichgesinnten einen Verein gegen das Abmahnunwesen gründen (heute berichten die Berliner Zeitung und die Frankfurter Rundschau). Er möchte zum einen juristische und finanzielle Hilfe für Blogger und freie Journalisten anbieten. Zum anderen soll aber durch publizistische Unterstützung auch gezielt der so genannte Streisand-Effekt ausgenutzt werden: Derjenige, der abmahnen will, soll noch einmal überlegen, ob die daraus entstehende mögliche negative Publicity das Ganze wirklich wert ist.

Es wird noch ein Name für den Verein gesucht. Meine Vorschläge:
  • Verein gegen die Schere im Kopf
  • Pressefreiheit ohne Druck

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01.02.2012

Safer Internet Day - Schwerpunkt 2012: Datenschutz im mobilen Internet

„Mobiles Internet: Ja, sicher!“ - Sicherheit und Datenschutz bei Smartphones und Apps - so lautet die Überschrift einer Pressemeldung des BMELV.

Bundesministerin Aigner und BITKOM-Präsident Kempf informieren am „Safer Internet Day“, Dienstag, dem 07.02.2012, über Datenschutz im mobilen Internet. Das könnte spannend werden:

"Datenschutz bei der mobilen Internet-Nutzung steht im Mittelpunkt des diesjährigen „Safer Internet Day“, zu dem das Bundesverbraucherministerium und der Branchenverband BITKOM einladen. Immer mehr Menschen nutzen das Internet nicht nur zu Hause oder am Arbeitsplatz, sondern auch unterwegs – mit Smartphones, Netbooks oder Tablets. Das hat viele Vorteile und Chancen, bringt aber auch Herausforderungen beim Datenschutz mit sich. Im Rahmen einer Pressekonferenz werden Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner und BITKOM-Präsident Dieter Kempf auch Stellung nehmen zu aktuellen politischen Entwicklungen auf EU-Ebene sowie Datenschutzinitiativen der Wirtschaft. Zudem werden aktuelle Zahlen zum Nutzerverhalten im Internet und Empfehlungen für Verbraucher präsentiert."

Mehr Infos zum Thema gibt es übrigens auch bei klicksafe.

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Die Debcon GmbH, die Rechtsanwälte U+C und die Inkassobriefe

Die Debcon GmbH macht derzeit in zahlreichen Briefen (vermeintliche) Filesharer darauf aufmerksam, dass sie "bislang auf die berechtigte Anforderung durch die Rechtsanwälte Urmann und Collegen" nicht reagiert hätten. Es wird dann letztmalig außergerichtlich aufgefordert, die "Schulden" aus dem Erstattungsanspruch binnen kurzer Frist zu tilgen - sprich, endlich die Abmahnkosten zu zahlen.


Ob das alles mit der Versteigerung zu tun hat, die durch die Kanzlei U+C kurz vor Weihnachten durchgeführt wurde, ist fraglich. Denn es wird - jedenfalls in mir vorliegenden Schreiben - nicht etwa ein neuer Gläubiger, sondern immer noch der alte angeführt. Und das spricht eher dafür, dass es sich noch um die alten, nicht versteigerten Forderungen handeln müsste. Die Fachwelt streitet um diesen Punkt.

Seltsam ist diese Aktion allemal, denn wenn die Forderungen doch so unstreitig und problemlos durchzusetzen ist, warum macht die Kanzlei U + C das nicht einfach? Ich vermute mal, weil der Einsatz eines Inkassounternehmens einen Vorteil hat:

Die Rechtsanwälte selbst wären an das so genannte Umgehungsverbot aus § 12 Abs. 1 BORA gebunden, nach dem es einem Anwalt berufsrechtlich verboten ist, zu einem durch Anwalt vertretenen gegnerischen Mandanten direkt Verbindung aufzunehmen oder mit diesem zu verhandeln. Tja, und dieses Verbot gilt nicht für ein Inkassounternehmen, das daher direkt Kontakt aufnehmen - und Druck machen - darf.

Die Folge: Verunsicherte Mandanten, die bei mir anrufen und mich fragen, was sie denn nun machen sollen. Und vielleicht kommt es auch einmal vor, dass der Mandant ob der kurzen Fristen und des geschickten Einsatzes des Wörtchens "Schufa" Muffensausen bekommt und ohne noch einmal nachzufragen einfach bezahlt.

Die Schufa wird in dem Schreiben nämlich auch genannt. Zwar wird richtigerweise darauf hingewiesen, dass nur "Daten von fälligen und unbestrittenen Forderungen an die Schufa" übermittelt würden. Der Mandant hat also eigentlich derzeit nichts zu fürchten, denn unbestritten sind die Forderungen jedenfalls dann nicht, wenn der Empfänger des Schreibens anwaltlich vertreten ist und dieser Anwalt die Forderung bereits - wie eben üblich - zurückgewiesen hat. Insoweit könnte man im Guten davon ausgehen, dass die Debcon GmbH einfach nur über mögliche weitere Folgen einer Nichtzahlung aufklären will. Wie das Wörtchen Schufa aber bei den Angeschriebenen tatsächlich wirkt, steht auf einem anderen Blatt - zumal diese nicht unbedingt mit der Vorgehensweise dieser Auskunftei vertraut sind.

Unrechtes geschieht hier also wieder einmal nicht. Ein Geschmäckle bleibt bei dieser Vorgehensweise aber leider zurück. Ich bin gespannt, ob den Worten Taten folgen und tatsächlich die Forderung gerichtlich durchgesetzt werden - und welche Kanzlei das dann machen wird.

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