...und das nicht nur, weil die Taschen, Portemonnaies und sonstigen Accessoires ohnehin schon, sagen wir mal, nicht preiswert sind. Sondern auch deswegen, weil im Internet eine Menge Plagiate und Replicas zu finden sind, die nicht den Segen der Markeninhaber haben.
So geschehen bei einer Dame, die unter der Vertrauen erweckend echt wirkenden Adresse www.louisvuittontaschenonline.com Lederwaren bestellt hat. Auf viele der angebotenen Artikel wurden 44% Rabatt gegeben - Sonderangebote, hieß es. Die Seite war dazu noch vorwiegend in Deutsch gehalten, wenn auch kein Impressum angegeben war. Verlangt wurde natürlich Vorkasse - und das waren auch bei 44% Rabatt immer noch einige Hundert Euro.
Erst ein Schreiben der GDSK...
Tatsächlich wurde auch Ware geliefert. Die bekam die Dame aber nie zu Gesicht. Denn zuerst kam ein Schreiben der GDSK (Gesellschaft der Schnellkuriere), in dem mitgeteilt wurde, dass sich die Sendung in vorübergehender Verwahrung bzw. Beschlagnahme beim Hauptzollamt in Frankfurt am Main - Flughafen befinde. Es bestünde, so ging aus einem beigefügten Formblatt hervor, der hinreichend begründete Verdacht, dass Markenrechte verletzt seien. Ebenfalls ging daraus hervor, dass Versender des Päckchens mitnichten Louis Vuitton persönlich, sondern vielmehr Chang Sha Kai Yuan Lu, Rong Hua Street 255, China sei.
Als die Dame "China" gelesen hatte, wurde ihr klar, dass sie wohl auf Markenpiraten hereingefallen war. Sie teilte der GDSK mit, sie möchte das Päckchen nicht annehmen und beantrage die Rücksendung.
So weit, so gut. Kosten bis dato: über 250,- Euro.
...dann ein Schreiben der Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner
Doch damit nicht genug. Wenige Tage später kam ein weiterer Brief, diesmal von der Anwaltskanzlei Preu Bohlig & Partner. Die schrieben, die Dame hätte Markenrechte der Louis Vuitton Malletier, Société Anonyme, Paris, Frankreich verletzt und machte daher folgende Ansprüche geltend:
- Nach § 18 MarkenG (Markengesetz) sei ein Anspruch auf Vernichtung der Plagiate gegeben, dem die Dame zustimmen solle.
- Zusätzlich wurde eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,- Euro gefordert, wobei auf Art. 9 Abs. 2a und c der Gemeinschaftsmarkenverordnung hingewiesen wurde.
- Zuletzt sei die Dame auch verpflichtet, die Kosten des Grenzbeschlagnahmeverfahrens und die Anwaltskosten in Höhe von 200,- Euro zu erstatten. Hierfür wurde eine Anspruchsgrundlage allerdings nicht genannt (ebenso wenig wie die Aufschlüsselung der Kosten in Grenzbeschlagnahme- und Anwaltskosten).
Sollten die Kosten für den Einkaufs-Fehler nunmehr also auf 450,- Euro steigen? Nein, wie ein Blick ins Gesetz verrät. Denn sowohl das deutsche Markengesetz wie auch die europäische Gemeinschaftsmarkenverordnung verlangen ein Handeln "
im geschäftlichen Verkehr". Und das lag eben im vorliegenden Fall nicht vor - die Dame wollte die Lederwaren zur eigenen Verwendung. Sprich: keine Zustimmung zur Vernichtung, keine Unterlassungserklärung, kein Vertragsstrafeversprechen, keine Kostenerstattung.
Das haben die dann auch gleich eingesehen und den Fall für erledigt erklärt.
Theoretisch könnte die Dame jetzt versuchen, das bereits nach China gezahlte Geld wieder zurück zu bekommen, aber ob das mit vertretbarem Aufwand durchzusetzen ist, ist mehr als fraglich.
Achtung:
Anders wäre die Sache natürlich, wenn die Ware zur Weiterveräußerung eingekauft oder beispielsweise auf ebay zum Verkauf angeboten worden wäre. Denn hier kann schnell ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegen. Eine klare Aussage, ab wann es geschäftlich wird und wie lange noch privates Handeln vorliegt, kann nur im Einzelfall getroffen werden. Das wissen diejenigen, die schon einmal Plagiate im Urlaub gekauft und dann beim Zoll "gefilzt" wurden. Wenn sich die Anzahl der Artikel noch in Grenzen hält, so dass davon ausgegangen werden kann, der Urlauber wolle diese nur für den privaten Gebrauch nach Deutschland einführen, dann kann der Zollbeamte auch mal ein Auge zudrücken.
Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...
...stellen Sie sie mir doch einfach:
Sebastian Dosch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Fon: 06221 8713-400
E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext